Neues von der Marke „Black Friday“ vor dem nächsten Black Friday

Die Marke „Black Friday“ hat in den vergangenen Jahren für einigen Wirbel gesorgt, nachdem sich ein Wettbewerbsteilnehmer diese Bezeichnung für umfangreiche Waren und Dienstleistungen hat sichern lassen und Mitbewerber wegen Markenverletzung in Anspruch genommen hatte.

Black Friday wird in den USA der Freitag nach Thanksgiving genannt. Da Thanksgiving immer auf den vierten Donnerstag im November fällt, gilt der darauffolgende Freitag als Start in ein traditionelles Familienwochenende und als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison. Der Black Friday ist im Wesentlichen eine Verkaufsveranstaltung des Einzelhandels, die Rabatte in den Fokus stellt und zum Kauf von Produkten als erste Weihnachtsgeschenke verführen soll. Mittlerweile ist die Rabattaktion in vielen Industrienationen, so auch hierzulande bei zeitlicher Übereinstimmung sowohl im stationären als auch Online-Handel übernommen worden. Der diesjährige Black Friday fällt auf den 25.11.2022 und viele Händler fragen sich auch in diesem Jahr, ob sie den Begriff „Black Friday“ für ihre Sonderangebote bedenkenlos verwenden können.

Der Ursprung der markenrechtlichen Auseinandersetzungen lag darin, dass sich ein Unternehmensgeflecht aus Österreich / Hong Kong die Bezeichnung „Black Friday“ als u. a. als deutsche Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen sichern ließ und das Deutsche Patent- und Markenamt diese Marke seinerzeit im Jahre 2013 für eintragungsfähig erachtet hatte. Daraufhin machte der Markeninhaber beflügelt durch die Markeneintragung die vermeintlich zu seinen Gunsten monopolisierten Kennzeichenrechte auch geltend, was zu Diskussionen um die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Black Friday“ und zu unzähligen Löschungsanträgen führte. Denn als Wortmarke können nur solche Begriffe eingetragen werden, die unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind. Und wenn eine in den USA jahrzehntelang eingeführte Marketingaktion namens „Black Friday“ in Europa respektive in Deutschland ihren Erfolg fortsetzen möchte, spricht einiges dafür, dass diese Begrifflichkeit auch von allen Marktteilnehmern und nicht nur in Lizenz eines einzigen Markeninhabers genutzt werden darf.

Ähnlich, wenngleich mit unterschiedlicher Schattierung, sahen es letztlich auch die Gerichte, die mit dieser Frage infolge der zahlreichen Löschungsverfahren konfrontiert wurden. Nachdem das Bundespatentgericht und im gleichen Rechtszug auch der Bundesgerichtshof bereits in den Jahren 2020 bzw. 2021 entschieden hatten, dass der Eintragung der Bezeichnung „Black Friday“ zumindest für sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Werbung (Klasse 35) ein Freihaltebedürfnis entgegen stehe und die Marke daraufhin zumindest teilweise gelöscht werden musste, hat nun vor wenigen Tagen auch das Berliner Kammergericht entschieden, dass die Marke „Black Friday“ jedenfalls wegen Verfalls in Gänze gelöscht werden müsse (KG Berlin, Urteil vom 14.10.2022, Az.: 5 U 46/21). Das Landgericht Berlin sei zuvor, so das Kammergericht, zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Benutzung der Marke im Rahmen einer Klage auf Erklärung des Verfalls nach §§ 26, 49, 55 MarkenG nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten, also beim Inhaber der angegriffenen Marke liegt. Die Revision wurde offenbar nicht zugelassen, so dass der Streit um die Marke „Black Friday“ nun endgültig ein baldiges Ende finden könnte.

Für Händler, Agenturen und Affiliate-Partner bedeutet dies, dass die Bezeichnung „Black Friday“ wohl in diesem Jahr erstmals relativ bedenkenlos für Werbedienstleistungen, Marketingaktionen und Rabattverkäufe sowie im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen genutzt werden darf. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld einer angestrebten Verwendung einer Bezeichnung oder im Rahmen einer Markenanmeldung. Sprechen Sie uns an!

Ak­tu­el­le Neue­run­gen im deut­schen Mar­ken­recht

tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (“MaMoG”)in Kraft, das das Markengesetz in Teilen ändert. Mit der Gesetzesänderung wird nicht nur die Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union intensiviert, sondern auch die Rechte der Markeninhaber gestärkt.

Einführung einer “Gewährleistungsmarke”

Künftig wird mit der neuen Markenkategorie der „Gewährleistungsmarke“ auch in Deutschland der markenrechtliche Schutz von Gütesiegeln oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen möglich sein. Auf EU-Ebene existiert sie bereits seit Oktober 2017. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. Im Vordergrund steht hier zudem die Garantiefunktion (und nicht die Herkunftsfunktion).

Die Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden und geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markenanmelder Angaben machen, insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.

Neue Markenformen

Auch die Vorgaben für die Darstellung von Marken werden verändert. Marken mussten bislang zwingend grafisch darstellbar sein. In Zukunft genügt es, dass das Zeichen eindeutig und klar bestimmbar ist, unabhängig von einer grafischen Darstellung. So können bald auch Hologramme, Klangmarken, Multimediamarken und andere Markenformen eingetragen werden, sofern keine Schutzhindernisse entgegenstehen.

Eintragbarkeit von Lizenzen im Register

Selbst Lizenzen können künftig auf Antrag in das Register eingetragen werden. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt.

Außerdem können Markenanmelder und -inhaber gebührenfrei auf Antrag eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.

Anpassung der Schutzdauer

Auch die Berechnung der Schutzdauer ändert sich. Diese endet für Marken, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen werden, genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bislang zehn Jahre zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Somit fallen Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr künftig auseinander.

Änderungen beim Löschungsverfahren

Auch beim Löschungsverfahren gegen eingetragene Marken, das zum 01.05.2020 in “Verfalls-” bzw. “Nichtigkeitsverfahren” umbenannt wird, sollen zügige und effizientere Verwaltungsverfahren beim DPMA den Verfall oder die Nichtigerklärung von Marken erwirken können. Darüber hinaus können ab dem 01.05.2020 neben absoluten auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden

Widerspruchsverfahren

Der Inhaber mehrerer älterer Rechte hat zukünftig die Möglichkeit, diese mit einem einzigen Widerspruch geltend zu machen. Über mehrere Widersprüche kann allerdings wie bisher gemeinsam entschieden werden.

Auch die Widerspruchsmöglichkeiten werden erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe. Die Widerspruchsgebühr wird an diese neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst.

Ferner wird nunmehr auch auf deutscher Ebene eine sog. Cooling-off-Periode eingeführt, die auf Antrag beider Parteien gewährt wird, um diesen die Möglichkeit einer gütlichen außeramtlichen Einigung zu ermöglichen.

Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist („Benutzungsschonfrist“) beginnt künftig mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, die das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. – falls gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde – zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Die Neuregelung entspricht damit nunmehr der Regelung im Unionsmarkenrecht.

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