OLG Mün­chen v. 11.04.2019 über die Be­deu­tung der Höhe ei­ner Nach­li­zen­zie­rung im Rah­men der Li­zenz­ana­lo­gie

Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten muss die Höhe eines angemessenen Schadens oftmals gerichtlich festgestellt werden. In Betracht kommt hier regelmäßig die sog. Lizenzanalogie – nämlich der Betrag, der bei einer fiktiven Lizenzierung hätte gefordert werden können. In der Praxis ist es häufig schwer einen Anknüpfungspunkt für die Höhe einer fiktiven Lizenzierung zu finden.  

Wurde die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes aufgrund einer Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber nachlizenziert, wird in nachfolgenden Forderungen von Schadensersatzes wegen widerrechtlicher Nutzung von den Rechteinhabern gerne auf diese Schadenshöhe abgestellt. Das dies nicht so ohne weiteres möglich ist, hat das OLG München mit Urteil v. 11.04.2019 – Az.29 U 3773/17 entschieden.

I. Die Höhe des Schadensersatzes

Die Höhe des Schadensersatzes kann im Urheberrecht gem. § 97 Abs.2 S.3 UrhG – nach der sog. Lizenzanalogie – bestimmt werden. Die Höhe bestimmt sich also auf Grundlage des Betrages, der im Rahmen einer Lizenzierung vereinbart wäre, u.U. zuzüglich eines Verletzerzuschlags. Es wird also ein Lizenzvertrag fingiert, dessen Inhalt sich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt.

In Bereichen in denen Tarifwerke von Verwertungsgesellschaften bestehen, können diese als Indiz herangezogen werden (bspw. die MFM-Tabelle für Fotografien). In Bereichen, in denen sich die Höhe des Lizenzvertrages allerdings aus freien Vertragsverhandlungen ergibt, ist es schwierig dies nachträglich zu fingieren und einen objektiven Anknüpfungspunkt zu finden. 

II. Rückgriff auf die Höhe i.R. einer Nachlizenzierung

Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Rechteinhaber und Verletzer nachträglich eine Lizenzvereinbarung über die ursprünglich rechtswidrige Nutzung schließen, um so einem schwer kalkulierbaren Rechtsweg zu entgehen.

Nach Auffassung des OLG München ist die Höhe solcher Nachlizenzierungen allerdings gerade kein geeignetes Indiz für nachrangige Inanspruchnahmen und Berechnungen im Wege der Lizenzanalogie, denn die Motivation zum Abschluss eines Lizenzvertrages ist hier lediglich Schadensbegrenzung. Das klingt plausibel, denn die Alternative wäre der gerichtliche Weg, den beide Parteien, aber vor allem der Verletzer, aus schwer kalkulierbaren Kostengründen scheuen.

Das Ergebnis dieser nachträglichen Verhandlungen ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Höhe einer Lizenz unter „normalen“ Umständen. Der Verletzer will in erster Linie erreichen, dass der Rechteinhaber auf die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet und ist deshalb in einer vergleichbar schwachen Verhandlungsposition – so das OLG München. Ein derartiger Vertragsschluss sei mithin ungeeignet einen objektiven Wert der bloßen Nutzung zu bestimmen.  
 

III. Fazit

Der Anknüpfungspunkt für die Lizenzanalogie muss daher stehts objektiver Natur sein und der Höhe entsprechen, die unter normalen Umständen im Wege von Vertragsverhandlungen zustande gekommen wäre. Verhandlungen unter einer solchen Drucksituation im Wege der Nachlizenzierung sind das mithin nicht.

Bei Anspruchsschreiben samt Forderung von Schadensersatz wegen vermeintlicher Rechteverletzung ist daher regelmäßig Vorsicht geboten.

(Dieser Beitrag erfolgte mit Unterstützung unseres wiss. Mitarbeiters Marvin Dinges.)

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