Zugrundeliegender Sachverhalt
Betrachtet werden soll ein Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Bielefeld gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.07.2020. In diesem war der Antragsgegner ein Berufsfotograf und Inhaber eines Presseausweises, der von TCI Rechtsanwälte Mainz vertreten wurde. Er hatte von einer Nachrichtenagentur den Auftrag erhalten, Fotos für einen Beitrag zu dem Thema „Coronavirus in Berlin, Besucher am Brandenburger Tor, Reichstag, Tiergarten und Unter den Linden“ zu liefern. An demselben Tag fuhr der Antragsteller im Bereich des Brandenburger Tores, eine Sonnenbrille tragend auf seinem Skateboard. Der Antragsgegner nahm ein Bild des Antragstellers auf, auf dem dieser scharf fokussiert, mit unscharfem Hintergrund zu sehen ist, ohne dass dieser dies bemerkte.
Der Antragsgegner lieferte das Foto an die auftraggebende Agentur, die das Bild auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Im Anschluss wurde das Bild zudem auf der Internetseite zwei weiterer Nachrichtensender veröffentlicht und auf einer Plattform zum Erwerb gegen eine Lizenz, unter Angabe der Urheberschaft des Antragsgegners, angeboten.
Der Antragsteller wollte dem Antragsgegner die Verbreitung, das Verbreiten lassen, Zurschaustellung und/oder Zurschaustellen lassen verbieten lassen. Sowohl das Ausgangsgericht als auch das Beschwerdegericht wiesen den Antrag ab und gaben dem Antragsgegner recht.
Die Entscheidung
Die Gerichte gingen zutreffenderweise davon aus, dass durch den Antragsgegner keine rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen wurde, sodass ebenfalls keine Wiederholunggefahr entstand. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass entgegen § 22 KUG ein Verbreiten oder öffentliches zur Schau stellen, ohne Einwilligung des Abgebildeten stattfand, ohne dass gemäß § 23 KUG eine andere Rechtfertigung hierfür vorlag.
Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass ein Verstoß gegen § 22 Satz 1 KUG stattfand. Obwohl der Antragsgegner das Bild nicht selbst zur Schau stellte, sondern lediglich an die Auftraggebende Agentur weiterleitete, lag damit bereits ein Verbreiten des Bildes vor, ohne dass der Antragsteller als Abgebildeter hierin einwilligte. Denn die Weitergabe führte bereits zu einem Verlust der Kontrolle darüber, ob und wie das Bild in die Öffentlichkeit gelangte. Hieran ändere sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch aufgrund der Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nichts (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 176/17).
Zugleich betonte das Landgericht Bielefeld, dass der Antragsgegner durch § 23 KUG gerechtfertigt gewesen sei, weil der Abgebildete einen Teil der Öffentlichkeit darstelle, der der Zeitgeschichte angehöre. Bei der Auslegung dieses Begriffes sei eine Abwägung zwischen den entgegenstehenden Rechten der Parteien vorzunehmen. Hier finde daher eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und mit der Pressefreiheit statt. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasse der Begriff des Zeitgeschehens alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, wobei es den Medien nach dem Kern ihrer Pressefreiheit zugewiesen sei, nach eigenen publizistischen Kriterien zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für Wert erachten und was nicht (BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16, Rn. 9). Es stehe den Medien frei, ihre Berichte über dieses Zeitgeschehen in zulässigem Rahmen mit Bildern von Alltagsszenen der Gegenwart zu illustrieren (BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16, Rn. 9).
Laut dem Landgericht Bielefeld handele es sich bei den Auswirkungen des weltweiten Auftretens von Corona-Viren auf den Alltag der Menschen ohne Frage um ein zentrales Zeitgeschehen dieser Tage. Als Fotograph habe der Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht zu dieser Illustration beizutragen und hierzu den Antragsteller als beispielhaften Teilnehmer an dem öffentlichen Leben in Berlin abzulichten, um zu dem Medienbericht zum Thema „Coronavirus in Berlin, Besucher an Brandenburger Tor, Reichstag, Tiergarten und Unter den Linden“ beizutragen. Vorliegend handele es sich bei dem Antragsteller zwar um eine der Öffentlichkeit weitestgehend unbekannte Person, deren Privatleben insofern schützenswerter sei, er sei als Teilnehmer am öffentlichen Passantenverkehr in Berlin aber lediglich in Sozialsphäre betroffen. Zudem gebe weder das konkrete Foto noch das vorgegebene Thema der Nachrichtenagentur Anlass dazu, eine abwertende Haltung gegenüber dem Antragsteller einzunehmen.
Das Landgericht Bielefeld betont, dass die weiteren Veröffentlichungen des Fotos unerheblich seien. Es sei nicht dem Antragsgegner zuzurechnen, dass nach einer rechtmäßigen Aufnahme des Bildes und einer rechtmäßigen Weitergabe des Bildes an die Agentur ohne das Einverständnis des Abgelichteten weitere Veröffentlichungen stattgefunden haben. Eine unmittelbare Beeinträchtigung habe nicht durch den Antragsgegner stattgefunden. Aber auch eine Verantwortung als mittelbarer Handlungsstörer komme nicht in Betracht. Dadurch, dass die Weitergabe durch den Antragsgegner rechtmäßig erfolgte, trage er keine Verantwortung dafür, wenn die Nachrichtenagentur aufgrund eigenständiger Entscheidung das Bild außerhalb der Grenzen des § 23 KUG und insofern rechtswidriger Weise weiterveröffentliche.
Ähnlich wie das Landgericht Bielefeld hat bereits das BVerfG im zuvor genannten Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1716/17 – die Rechte von Journalisten gestärkt und Ihnen ebenfalls nicht, Dritte beeinträchtigendes, Handeln von Agenturen oder Presseredaktionen zugerechnet und aufgebürdet.
In dem Fall, über den das Verfassungsgericht zu entscheiden hatte, war der betroffene Journalist wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses verurteilt worden, weil er ein Bild eines Abgebildeten unverpixelt weitergegeben hatte und die Presseredaktion es dann ebenfalls unverpixelt weiterveröffentlichte.
Das BVerfG entschied hier, dass Journalisten und Pressefotografen bei der Weitergabe von Bildmaterial von Presseredaktionen zwar möglicherweise dazu verpflichtet sind, auf die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen entstanden sind, hinzuweisen, angesichts der presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion aber nicht schon bei der Weitergabe von Fotos dazu verpflichtet sind, diese zu verpixeln.
Eigene Stellungnahme
Den Beschlüssen des BVerfG, sowie des Landgerichts Bielefeld ist zuzustimmen. Durch diese werden die Rechte selbstständig tätiger Journalisten und Fotografen gestärkt, ohne dass die Rechte abgelichteter Personen unbillig missachtet werden. Zum einen haben Dritte im Zweifelsfall mit der Agentur ohnehin liquidere Haftungsgegner, zum anderen könnten Journalisten und Fotografen letztlich nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie bei jedem Auftrag befürchten müssten, durch ein Fehlverhalten der Agentur selbst in die Haftung zu geraten. Hierdurch würde die Pressearbeit, die stark von selbstständig tätigen Journalisten und Fotografen abhängig ist, deutlich erschwert werden.
Journalisten, die Bilder lediglich an Presseredaktionen weitergeben, werden auf diese Weise entlastet. Diese dagegen haben die besseren Mittel zur Überprüfung des konkret rechtmäßigen Handelns, oft sogar eine eigene Rechtsabteilung und müssen natürlich weiterhin verantwortlich bleiben, damit die Persönlichkeitsrechte Dritter ausreichend berücksichtigt werden.
(Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von RA Joscha Falkenhagen erstellt.)