Zur Dringlichkeit einer urheberrechtlichen Verletzung nach deren Beseitigung durch den Täter

Sachverhalt

In der gegenständlichen Entscheidung weist das OLG Köln die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Darlegung einer besonderen Dringlichkeit zurück.

Der Antragsteller beantragte zunächst beim LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin dazu verpflichtet werden sollte, es zu unterlassen, ein von ihm hergestelltes Lichtbild ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin hatte das Bild auf Ihrer Internetseite veröffentlicht, ohne einen Urheber zu benennen. Zugleich enthielt ihre Internetseite den Hinweis, dass sie Urheberrechte beachte und Inhalte Dritter als solche kennzeichne. Das LG Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, weil die AGB des Antragstellers nur einen Hinweis auf den Urheber bei einer redaktionellen Nutzung verlangten. Bei einer gewerblichen Nutzung, die bei der Antragsgegnerin vorgelegen habe, habe er somit auf eine Urheberbenennung verpflichtet.

Gegen den Beschluss des LG Köln legte der Antragsteller die sofortige Beschwerde ein. Die Nutzung des Bildes sei nicht lediglich gewerblich erfolgt, sondern auch redaktionell. Eine Verletzung liege damit vor.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Kölns zurück. Es sah eine Verletzungshandlung der Antragsgegnerin allerdings als gegeben an, da die Antragsgegnerin durch den Hinweis auf Ihrer Internetseite den Eindruck erweckt habe, alle nicht gekennzeichneten Inhalte stammten von ihr selbst.

Laut dem OLG Köln sei der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung aber dennoch unbegründet gewesen. Zwar habe eine Verletzung vorgelegen, der Antragsteller habe die Verfolgung seiner Rechte auch nachdrücklich betrieben und aufgrund der Verletzungshandlung bestehe eine Wiederholungsgefahr für eine erneute Verletzungshandlung, der Antragsteller habe aber nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass es ihm nicht zumutbar sei eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Die Antragsgegnerin hatte nach dem Hinweis des Antragstellers, dass seine Rechte verletzt würden, zwar keine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sie fügte beim streitgegenständlichen Lichtbild aber einen Hinweis auf die Urheberschaft des Antragstellers ein. Dieser führe laut dem OLG Köln nicht dazu, dass die Wiederholungsgefahr entfalle. Vielmehr bleibe dieser gemäß der Rechtsprechungspraxis so lange bestehen, bis eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werde oder die Täterin gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet werde. Nichtsdestotrotz bestünden aufgrund des nachgeholten Urhebervermerks keine Anzeichen mehr dafür, dass eine erhöhte Eilbedürftigkeit bestehe.

Damit ein Verfügungsgrund vorliege, müsse eine „Dringlichkeit“ bestehen, ansonsten sei es dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung der Sache im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine Dringlichkeit ergebe sich aber nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- und Wiederholungsgefahr. Lediglich zu dieser habe der Antragsteller auch nach einem entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts (gemeint war wohl des Landgerichts) aber Ausführungen gemacht. Auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG greife für den vorliegenden Fall nicht. Der Antragssteller hätte insofern darlegen und glaubhaft machen müssen, dass eine solche Dringlichkeit vorliege, die ihm das Abwarten unzumutbar machten.

Stellungnahme

Dass die Eilbedürftigkeit gerade im Urheberrecht nicht wie bei § 12 UWG vermutet wird und der Antragsteller zur Eilbedürftigkeit vorzutragen hat, dürfte mittlerweile hinlänglich bekannt sein. Interessant an dieser Sache ist jedoch die aufkommende Frage, ob im Falle der unterlassenen Urheberbenennung allein das nachträgliche Anbringen die Eilbedürftigkeit beseitigt, sofern eine solche überhaupt bestehen haben mag.

Man könnte sogar noch weiter gehen und hinterfragen, ob grds. das Einstellen der rechtsverletzenden Handlung dazu führen kann, dass eine Eilbedürftigkeit nicht (mehr) gegeben ist.

Und die abschließende wichtige Frage ist schließlich, wie sich die Einstellung der Rechtsverletzung auf die Anforderungen des Vortrages zur Eilbedürftigkeit auswirkt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot bestehen. Das kann man durchaus kritisch sehen, wenn die Rechtsverletzung eingestellt wurde.

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