Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (BwBBG) trat erst am 14.02.2026 in Kraft und das Bundesverfassungsgericht muss sich bereits mit den Neuregelungen befassen.

Der 6. Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.05.2026 das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Gegenstand der Vorlage ist § 16 Abs. 1 des BwBBG. Nach § 16 Abs. 1 BwBBG entfalten sofortige Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammer über Nachprüfungsanträge keine aufschiebende Wirkung mehr. Der öffentliche Auftraggeber kann somit unmittelbar nach der Entscheidung der Vergabekammer den Zuschlag erteilen, auch wenn nichtberücksichtigte Bieter gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt hat. Begründet wird diese Regelung mit teilweise erheblichen Verzögerungen wichtiger Verteidigungsvergaben in der Vergangenheit. Diese sollen künftig verhindert werden und somit die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bundeswehr im Gesamten beschleunigt werden.

Das OLG Düsseldorf sieht diese Einschränkung des effektiven Primärrechtsschutzes als verfassungsrechtlich bedenklich an und hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt.

In dem beim OLG anhängigen Vergabeverfahren war die Antragstellerin wegen mangelnder Eignung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Sie stellte daraufhin vor der Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag. Dieser wurde von der Vergabekammer zurückgewiesen, woraufhin die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf einlegte.

Gemäß der Übergangsvorschrift des § 19 BwBBG fand das BwBBG auch auf bereits begonnene, jedoch noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung. Dies hatte zur Folge, dass der eingelegten sofortigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam und der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag an ein anderes beteiligtes Unternehmen erteilte.

Konkret hegt das OLG Düsseldorf Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit von § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen Anspruch auf wirkungsvoll Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf schafft § 16 Abs. 1 BwBBG diesen Primärrechtsschutz durch ein Gericht weitgehend ab, sobald die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hat. Bisher ordnet das Bundesverfassungsgericht die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ein. Das OLG Düsseldorf neigt jedoch dazu, dem zu widersprechen. Es führt an, dass der Staat sich für seine eigene Teilnahme am Markt als Beschaffer gesetzliche Regeln gibt und es sich nicht erschließe, weshalb die Einhaltung dieser Regeln nicht eingefordert und deren Verletzung nicht abgewehrt werden können soll.

Jedenfalls sei der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG berührt. Durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach einem erfolglosen Nachprüfungsverfahren wird der effektive Rechtsschutz des betroffenen Bieters erheblich eingeschränkt: Auch, wenn der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegt, kann der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilen. Dann bleiben dem nicht berücksichtigten Bieter nur noch Schadensersatzansprüche.

In der weiteren Begründung verweist das OLG Düsseldorf zudem ausdrücklich auf die Neuregelung des § 173 GWB durch das Vergabebeschleunigungsgesetz, das zum 01.07.2026 in Kraft getreten ist. Auch dort ist für sämtliche Nachprüfungsverfahren in § 173 Abs. 1 GWB geregelt, dass einer sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte daher weitreichende Folgen über das BwBBG hinaus haben.

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