Unwirksame Preisanpassungsklausel in AGB eines Streaming-Anbieters

Unwirksame Preisanpassungsklausel in AGB eines Streaming-Anbieters

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Klausel in den Nutzung-AGB eines Streaming-Anbieters, die eine einseitige Anpassung der Preise des Streaming-Abonnements vorsieht, AGB-rechtlich unwirksam ist (Urteil vom 16.12.2021 – 52 O 157/21, MMR 2022, 912, nicht rechtskräftig). Die Klausel sieht insbesondere vor, dass der Anbieter die Preise für das Abonnement „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ ändern darf, um die Auswirkungen von Änderungen der mit dem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. In der Klausel wurden sodann exemplarisch Kostenfaktoren wie etwa Produktions- und Lizenzkosten, Personalkosten, Kosten für Marketing, Finanzierung oder für IT-Systeme aufgeführt.

Nach zutreffender Auffassung des Gerichts sind diese Regelungen intransparent. Eine Preisanpassungsklausel muss so gestaltet werden, dass für den Vertragspartner eine Änderung der Vergütung nachvollziehbar ist und auf Plausibilität überprüft werden kann. Die Klausel ist auch insofern unangemessen, als der klarstellende Hinweis fehlt, dass nicht nur eine Preiserhöhung vorgenommen werden darf, sondern der Anbieter auch zu einer Kostensenkung verpflichtet ist, wenn sich für den Anbieter in der Gesamtsaldierung die Kosten für die Bereitstellung des Streaming-Dienstes reduzieren. Der Anbieter hat gegen das Urteil Berufung vor dem Kammergericht Berlin eingelegt.

Praxishinweis: Die Möglichkeiten der Gestaltung von Preisanpassungsklauseln haben im Hinblick auf die aktuelle Inflation besondere Relevanz. Die Entscheidung reiht sich ein in die ständige Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in AGB und verdeutlicht erneut, wie schwierig es für Anbieter ist, AGB-feste Preisanpassungsklauseln zu gestalten. Für die Vertragsgestaltung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass derartige Klauseln die wesentlichen Preisfaktoren konkret bezeichnen müssen und eine Vergütungsanpassung von der Saldierung der Gesamtkosten abhängig gemacht werden muss. Auch wenn die Entscheidung im Kontext von Verbraucherverträgen erging, sind diese Erwägungen grundsätzlich auch im unternehmerischen Verkehr im Rahmen der Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

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