Urteil des EuGH sorgt für Rechtsklarheit – Angabe einer Höchstgrenze bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen erforderlich

Urteil des EuGH sorgt für Rechtsklarheit – Angabe einer Höchstgrenze bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen erforderlich

29.07.2021 Vergaberecht

Die Frage, ob eine Höchstmenge in der Bekanntmachung anzugeben ist oder nicht, ist erneut Gegenstand einer Entscheidung des EuGH geworden. Bis zum Dezember 2018 waren die Anforderungen, die bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen zur Angabe des Auftragsvolumens des Rahmenvertrages zu erfüllen sind, in der deutschen Vergaberechtsprechung noch relativ klar. Die Rechtsprechung orientierte sich am Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 2 VgV. Danach war das in Aussicht genommene Austragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, brauchte aber nicht abschließend festgelegt zu werden (so z.B. VK Bund, B. v. 07.12.2017, VK 1 – 131/17; OLG Düsseldorf, B. v. 21.10.2015, VII – Verg 28/14).

Mit seinem Urteil vom 19.12.2018 hatte der EuGH – allerdings noch zu der alten Richtlinie 2004/18/EG – bereits festgestellt, dass im Rahmen der Ausschreibung eines Rahmenvertrages eine Höchstmenge für die unter dem Rahmenvertag abrufbare Leistung festgelegt werden muss und der Rahmenvertrag mit Erreichen dieser Höchstmenge endet (Rz. 61ff).

Die Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 19.07.2019 – VK 1 – 39/19) sowie das Berliner Kammergericht (Beschluss vom 20.03.2020 – Verg –  7/19) hatten hingegen in der Folgezeit mit wenig überzeugender Begründung entschieden, dass sich eine Pflicht zur Angabe von Höchstmengen/-werten den Vergaberichtlinien nicht entnehmen lasse; vielmehr sei die Rechtsauffassung des EuGH auf die neue Rechtslage unter der Richtlinie 2014/24/EU nicht anwendbar (siehe hierzu auch unsere kritische Stellungnahme vom 2. Dezember 2019).

Mit der Entscheidung vom 17. Juni 2021 – C-23/20 –  bestätigt der EuGH nunmehr im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens seine Rechtsprechung auch für die derzeit geltende Richtlinie 2014/24. Der öffentliche Auftraggeber habe danach bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen in der Auftragsbekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder den Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben. Zudem entschied der Gerichtshof, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliere, wenn diese Menge bzw. dieser Wert erreicht ist.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof verweist in seiner Begründung auf die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf die allgemeine Systematik der Richtlinie; es sei nicht hinnehmbar, dass öffentliche Auftraggeber keine Angaben zu einer Höchstgrenze der abrufbaren Waren machen. Die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwertes sowie eine Höchstmenge und/oder eines Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren sei für den Bieter von erheblicher Bedeutung, da der Bieter nur auf der Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen könne.

Wäre der Höchstwert oder die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung nicht angegeben oder die Angabe nicht rechtlich verbindlich, würden sich öffentliche Auftraggeber über diese Höchstmenge hinwegsetzen können. Dies würde dazu führen, dass Zuschlagsempfänger wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht werden könnten, wenn sie die von den öffentlichen Auftraggebern geforderten Mengen nicht liefern könnten, selbst wenn diese Mengen die Höchstmenge in der Bekanntmachung überschreiten. Dies würde nach den Ausführungen des Gerichtshofs den Transparenzgrundsatz verletzen.

Wie bereits in der Entscheidung vom Dezember 2018 stellt der Gerichtshof auch im Hinblick auf die geltende Vergaberichtlinie klar, dass öffentliche Auftraggeber, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, sich nur bis zu der angegebenen Höchstmenge bzw. dem angegebenen Höchstwert verpflichten können, und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliere, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht sei.

Fazit

Um keine Rüge befürchten zu müssen, sollten öffentliche Auftraggeber nun bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen einen Schätzwert und/oder eine Schätzmenge sowie einen Höchstwert und/oder eine Höchstgrenze angeben. Dennoch dürften nun weitere Fragen zu klären sein, z. B. wie sich die erforderliche Angabe von Höchstgrenzen auf die Auftragsänderungen gemäß § 132 GWB auswirken wird oder welche Möglichkeiten sich für öffentliche Auftraggeber bieten, wenn die Höchstgrenze erreicht, die zeitliche Geltungsdauer der Rahmenvereinbarung aber noch nicht abgelaufen ist.

Weiterhin stellt sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen der Höchstmenge bzw. des Höchstwerts gegenüber dem geschätzten Auftragswert darstellt. Da der EuGH zumindest ausdrücklich zwischen beiden Angaben differenziert, ist u. E. davon auszugehen, dass die Berechnung eines „Sicherheitszuschlags“ bei der Angabe des Höchstwerts bzw. der Höchstmenge zulässig ist. Ob sich die Angabe des Höchstwerts bzw. der Höchstmenge hingegen gänzlich von dem Schätzwert entkoppeln darf, ist zumindest zweifelhaft, da die Angabe so möglicherweise ihren Zweck verfehlen würde. Hier ist die weitere Rechtsprechung abzuwarten.

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