Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz für KI-generierte Inhalte

Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz für KI-generierte Inhalte

Urteil des Amtsgerichts München vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25

Inhalte, die mithilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurden, können unter bestimmten Umständen Urheberrechtsschutz genießen. Das hat das Amtsgericht München im Februar entschieden (Endurteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25). In dem konkret entschiedenen Fall verneinte das Gericht allerdings einen urheberrechtlichen Schutz. In den vergangenen Jahren hatten US-Gerichte bereits entschieden, dass KI-generierte Inhalte nach US-amerikanischem Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig sind (z.B. U. S. Court of Appeals D. Columbia Circuit, Urteil vom 18.3.2025 – No. 23-5233 – Stephen Thaler v. U. S. Copyright Office).

Sachverhalt

Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen KI die nachfolgend wiedergegebenen „Logos“ erstellt und auf seiner Internetseite verwendet.

Der Beklagte vervielfältigte diese Logos und verwendete sie ohne Zustimmung des Klägers auf seiner Website.

Argumentation des Klägers

Der Kläger argumentierte, dass die KI bei der Erstellung der Logos lediglich einem – wenn auch besonders leistungsfähigen – Werkzeug vergleichbar sei, deren Verwendung einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG nicht entgegenstünde, wenn die Gestaltung des Erzeugnisses auf den geistigen Schöpfungsakt eines Menschen zurückgeführt werden könne. Ein wesentliches Indiz für den geistigen Schöpfungsakt sei dabei das iterative Vorgehen und die mehrfache menschliche Bearbeitung des Erzeugnisses, durch welche das Erzeugnis immer mehr nach Maßgabe des direkten menschlichen Inputs geformt werde. Die iterative Überarbeitung könne mit der Tätigkeit eines Bildhauers verglichen werden, der Schritt für Schritt aus dem Stein eine Statue meißelt und bei jedem Zwischenschritt überprüft, ob der gegenwärtige Zustand seiner Arbeit bereits seiner geistigen schöpferischen Konzeption entspricht, und gegebenenfalls korrigierend eingreift.

Argumentation des Beklagten

Der Beklagte argumentierte, dass die Logos bereits deshalb keine urheberrechtsschutzfähigen Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen könnten, weil sie nicht von einem Menschen erstellt worden seien. Der Nutzer einer generativen KI erbringe keine schöpferische Leistung. Gerade der Umstand, dass jedermann in kürzester Zeit und mit minimalem Aufwand massenhaft komplexe, stilistisch vielfältige Werke erzeugen könne, zeige, dass der schöpferische Anteil des Menschen vollständig hinter die automatisierte Generierung zurücktrete. Gegen die bloße Werkzeugeigenschaft spreche auch die fehlende Kontrolle des Nutzers über den schöpferischen Prozess und die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Outputs. Die KI entscheide selbst, wie das Erzeugnis auszusehen hat, ohne dass der Auftraggeber Kontrolle hierüber habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Logos und auf Löschung der Logos von der Website des Beklagten ab. Es entschied, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt.

Bei menschlichem schöpferischem Einfluss ist Urheberrechtsschutz möglich

Dabei entschied das Amtsgericht München keineswegs, dass durch künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse schlechthin keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts haben können.

Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz sei daher infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse durchaus denkbar, wobei dieser Eingriff auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden könne, wenn dieser dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Erforderlich sei daher eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ der KI sei für sich genommen nicht ausreichend. Ein Urheberrechtsschutz und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis komme nicht in Betracht, wenn die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert erfolgt.

Kreative Elemente im Prompting müssen den Output dominieren

Entscheidend sei letztlich, ob das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Promptenden in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Die Gestaltung dürfe nicht durch die technische Funktion der KI vorgegeben seien, sondern der Promptende müsse darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen.

Erforderlich sei bildlich gesprochen, dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument. Der Input müsse letztlich den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompten eingeflossen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend sei es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen werde, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Output verändert wird.

Kosten und Aufwand sind irrelevant

Eine Absage erteilte das Amtsgericht München der Auffassung des Klägers, bei der Beurteilung müssten Kosten, Aufwand und Sorgfalt der Erstellung des Prompts berücksichtigt werden. Es sei völlig unerheblich, so das Gericht, ob eine kostenpflichtige Premium-Version der KI benutzt wird, oder wie aufwendig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. Denn in lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegele sich nicht die Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwendig diese Tätigkeiten sind. Das Urheberrecht belohne und schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.

Analyse der Prompts

Der Kläger hatte die einzelnen Prompting-Schritte, die er verwendet hatte, um die Logos zu erzeugen, dokumentiert und im Prozess vorgelegt. Das Gericht analysierte diese Dokumentation im Einzelnen und gelangte in Bezug auf keines der drei Logos zu dem Ergebnis, dass dieses als Originalwerk des Klägers anzusehen ist, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt.

Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses

Nicht ganz klar ist, was das Gericht mit „Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst“ meint, die eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes begründen könnten. Wenn damit gemeint ist, dass der Urheber bereits an der Programmierung des KI-Systems beteiligt war – im Gegensatz zur bloße Nutzung eines bereits existierenden KI-Systems – dann dürfte dieser Fall in der Praxis sehr selten sein.

Schutz von Investition und Aufwand

Die Bemerkung des Amtsgerichts München, dass das Urheberrecht nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß belohnt und schützt, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit, trifft freilich nur auf das Urheberrecht zu, nicht jedoch auf die in §§ 70 ff. UrhG geregelten verwandten Schutzrechte. Im Rahmen der verwandten Schutzrechte wie z.B. des Schutzes des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a ff. UrhG wird sehr wohl Investition und Aufwand geschützt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als das Gericht einen Urheberrechtsschutz für Erzeugnisse, die mittels KI geschaffen wurden, nicht a priori gänzlich abgelehnt hat. Wie so häufig gilt vielmehr gilt auch hier: Es kommt darauf an. Auch ein mithilfe von KI geschaffenes Werk kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es das Ergebnis eines kreativen Prozesses eines menschlichen Schöpfers ist und dieser den Output eindeutig und objektiv identifizierbar geprägt hat.

Nach diesen Grundsätzen dürfte beispielsweise ein von einer KI generiertes Bild, das auf der Verfremdung und Bearbeitung eines vom KI-Nutzer zuvor in die KI hochgeladenen Fotos basiert, an welchem dem KI-Nutzer die Urheberrechte zustehen, ohne weiteres urheberrechtlich schutzfähig sein.

Die Entscheidung ist auch im Lichte der Entscheidung Werbeblocker IV des BGH vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 131/23) interessant, siehe hierzu https://www.tcilaw.de/werbeblocker-rechtswidrig-cheat-software-nicht/. Dort hatte der BGH nämlich für Computerprogramme Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezogen, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt. Damit hat der BGH anerkannt, dass urheberrechtlicher Schutz nicht allein deshalb zu versagen ist, weil das Werk in seiner konkreten Ausgestaltung Output eines Computers ist.

Ein Schutz eines Logos, das mittels KI erstellt wurde, kann allerdings durch eine Anmeldung des Logos als Marke erlangt werden. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, lesen Sie hier: https://www.tcilaw.de/ki-generierte-inhalte-und-das-markenrecht/.

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