Wein muss Nährwertkennzeichnung und Zutatenverzeichnis erhalten
Bei dem Vertrieb von Lebensmitteln sind bekanntlich zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen. Bislang waren alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jedoch von der verpflichtenden Angabe einer Nährwertdeklaration und eines Zutatenverzeichnisses ausgenommen.
Dies ändert sich nun zum 08.12.2023. Weine, welche ab dem 08.12.2023 hergestellt werden, müssen nun auch obligatorisch Informationen zur Nährwertkennzeichnung und zum Verzeichnis der Zutaten enthalten. Diese Neuerungen betreffen dabei nicht nur die Etikettierung der Flaschen selbst, sondern auch die Pflichtinformationen beim Verkauf der Produkte, z.B. über einen Online-Shop.
Welche Produkte sind betroffen
Die neuen Vorgaben gelten für Weine, welche ab dem 08.12.2023 in Verkehr gebracht werden. Es gibt jedoch eine Übergangsregelung. Weine, welche bereits vor dem 08.12.2023 hergestellt wurden, dürfen noch weiter unter den bislang geltenden Kennzeichnungsvorgaben in Verehr gebracht werden.
Es stellt sich also die Frage, wann ein Weinbauerzeugnis hergestellt ist. Die Europäische Kommission hat hierzu einen Fragen- und Antworten Katalog Stellung genommen.
Danach soll Wein dann hergestellt sein, wenn er den erforderlichen Alkohol- und Säuregehalt erreicht hat. Schaumwein, durch eine zweite alkoholische Gärung hergestellt wird, kann erst dann als „hergestellt“ gelten, wenn die zweite Gärung stattgefunden hat und das Erzeugnis seinen erforderlichen Alkoholgehalt und den erforderlichen Überdruck erreicht hat.
Etikettierung
Neben den bereits bestehenden verpflichtenden Informationen, u.a. zum Alkoholgehalt oder zu Allergenen, müssen künftig auch Informationen zur Nährwertdeklaration und zum Zutatenverzeichnis auf dem Etikett angegeben werden.
Die Nährwerttabelle muss dabei alle Angaben gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) enthalten. Dazu zählen Brennwert, Kohlenhydrate, Zucker, Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz. Im Zutatenverzeichnis müssen alle Zutaten und Zusatzstoffe in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden.
Die Informationen müssen zudem im selben Sichtfeld mit den anderen obligatorischen Angaben aufgeführt werden. Das heißt, alle verpflichtenden Angaben müssen auf einen Blick ersichtlich sein.
Besonderheit: Elektronische Darstellung
Neu ist die Ermöglichung des Abrufs der Informationen über ein elektronisches Label. Die Informationen können danach über einen QR-Code zur Verfügung gestellt werden, welcher auf dem Etikett im gleichen Sichtfeld wie die weiteren obligatorischen Angaben aufgedruckt sein muss. Der QR-Code muss auch gut lesbar sein, d.h. mindestens eine Größe von 1 x 1 cm aufweisen. Außerdem muss für einen Verbraucher erkennbar sein, dass er beim Scannen des QR Codes weiterführende Informationen zur Nährwertkennzeichnung und zur Zutatenliste erhält.
Bei der Nutzung der elektronischen Darstellung für die Nährwertkennzeichnung und das Zutatenverzeichnis ist jedoch zu beachten, dass sowohl die Allergenangabe (z. B. „Enthält Sulfite“) als auch der Brennwert weiter auf dem Etikett angegeben werden müssen. Bei der elektronischen Bereitstellung der Information muss zudem gewährleistet sein, dass bei dem Abruf der Informationen über den QR-Code keinerlei Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden. Die Seite auf welche verlinkt wird darf zudem keine weiteren werblichen Inhalte enthalten.
Online-Shop
Die verpflichtenden Angaben zur Nährwertkennzeichnung und dem Zutatenverzeichnis müssen beim Verkauf der Produkte auch im Online-Shop und auf Preislisten hinterlegt werden. Es sollte insofern sichergestellt werden, dass bei dem Verkauf von Wein etc. künftig auch die neuen Pflichtinformationen ordnungsgemäß in die Systeme eingespielt und im Angebot angezeigt werden.
Beim Verkauf an Verbraucher (B2C) müssen alle Pflichtinformationen bereits vor dem Einleiten des Bestellvorgangs abrufbar sein.
Hersteller und Händler müssen also jetzt handeln und Prozesse gegebenenfalls anpassen. Melden Sie sich gerne, bei weiteren Fragen rund um den Verkauf von Wein und/oder Lebensmitteln.
Autor: Helena Golla
Verknüpfte Anwälte
Partner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, CIPP/E