Zur Bestimmtheit des Klageantrags bei einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Zur Bestimmtheit des Klageantrags bei einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Eine Vorstellung und Besprechung des Urteils des BAG vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte als Revisionsinstanz über die Bestimmtheit von Anträgen eines Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeberin zu entscheiden. Der Kläger verlangte nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO die Erteilung einer Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten durch die Beklagte und die Zurverfügungstellung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten. Die Anträge enthielten die Einschränkung, dass personenbezogene Daten aus der Personalakte ausgenommen seien und dass die Anträge sich nur auf Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers bezögen.

Das BAG erachtete die Revision der Beklagten für begründet, da das Berufungsurteil nicht hinreichend bestimmt gewesen sei und auch die Anträge des Klägers bereits zu unbestimmt gewesen seien.

Das Gericht führte aus, dass zwar der Tatbestand und die Entscheidungsgründe eines Urteils ergänzend heranzuziehen seien, wenn der Streitgegenstand den Umfang der Rechtskraft noch nicht erkennen lasse. Für den Schuldner müsse aber aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, mit welchen Zwangsmitteln er aufgrund des Urteils zu rechnen habe. Zugleich mache das Rechtsstaatsprinzip es aber auf für den Kläger erforderlich, dass ein Urteil auch effektiv durchgesetzt werden könne.

Vorliegend seien sich die Parteien bis zuletzt darüber uneinig gewesen, was genau unter die Anträge gefasst werden könne. Auch für das Vollstreckungsorgan werde daher nicht ersichtlich, welche Verpflichtung diese darstellen sollten, sodass sich der Streit nur in das Vollstreckungsverfahren verlagern würde.

Das Gericht erkannte, dass es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben müsse, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual durchsetzen zu können. Bei den Anforderungen an die Konkretisierung der Informationen müsse berücksichtigt werden, dass der Anspruchssteller sich überhaupt erst Informationen beschaffen wolle. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe komme aber nur dann in Betracht, wenn für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich sei und für die Parteien kein Zweifel an dem Inhalt der Anträge bestehe.

Nicht nur der relevante Speicherort der einzubeziehenden Daten sei unklar, der Kläger die Anträge dadurch besonders unklar gemacht, dass der Informationsanspruch auf Verhaltens- und Leistungsdaten beschränkt wurde. Dies seien auslegungsbedürftige Begriffe. Der Kläger habe es auch versäumt, die Anträge im Laufe des Prozesses zu präzisieren. Das Gericht ließ offen, wie ein zulässiger, bestimmter Antrag aussehen könnte.

Der Antrag auf den Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers sei aus denselben Gründen unzulässig. Zudem sei nicht präzisiert worden, ob die Kopie in Papierform oder in elektronischer Speicherform zur Verfügung gestellt werden solle. Es genüge nicht, nur den Wortlaut des Gesetzestextes zu wiederholen.

Das BAG stellte fest, dass in Bezug auf den Antrag auf den Erhalt einer Kopie personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO wesentlich strengere Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags galten, da es einem Antragsteller möglich sei, im Wege der Stufenklage zunächst Informationen einzuklagen und erst anschließend den Antrag auf Zurverfügungstellung zu präzisieren.

Durch das vorliegende Urteil wird deutlich, dass ein Verbraucher bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches präzise darzulegen hat und Hinweise des Gerichts in Bezug auf die Bestimmtheit der Anträge ernst nehmen sollte.

Das BAG entschied hier zwischen dem Spannungsfeld der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit für den Verarbeitenden und den Rechten der betroffenen Verbraucher, deren Daten verarbeitet werden. Einem Verarbeitenden personenbezogener Daten ist nicht zuzumuten, Auskunft erteilen zu müssen, ohne sich darüber im Klaren sein zu können, welche Informationen die Auskunft überhaupt beinhalten soll. Andererseits hatte das BAG bei der Auslegung der Norm auch den effet utile und die Rechte der Verbraucher im Blick zu behalten, denen eine effektive und zumutbare Art und Weise der Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs ermöglicht werden soll.

Das BAG nimmt Bezug auf ein weiteres Urteil des BAG vom 27.04.2021 (Az.: 2 AZR 342/20) und eines vom BGH vom 15.06.2021 (Az.: VI ZR 576/19), in denen jeweils offengelassen wurde, ob ein Antrag auf Erteilung „vollständiger“ Informationen über eigene personenbezogene Daten bestimmt genug wäre. In der vorliegenden Entscheidung führt das Gericht aus, dass man hierüber diskutieren könne. Aus Sicht der Rechtssicherheit von Verbrauchern ist es bedauerlich, dass auch das BAG hierzu keine Aussage trifft.

Die Aussage des Gerichts, dass an die Bestimmtheit des Antrags auf Erhalt einer Kopie personenbezogener Daten höhere Anforderungen zu stellen sind, als an den Antrag auf Erhalt von Auskünften ist dagegen gut nachvollziehbar und in Einklang mit bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung.

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