Do-Not-Track

Do-Not-Track

Vor kurzem hat sich das Landgericht Berlin in einem interessanten Urteil mit der Do-Not-Track-Funktion beschäftigt. Do-Not-Track ist eine Technologie, die es bereits seit 2009 gibt und die einen ähnlichen Zweck verfolgte wie die allseits beliebten Cookie-Banner – sie soll es nämlich ermöglichen, der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beim Surfen im Internet automatisiert zu widersprechen. „Do-Not-Track“ ist im Grunde nur eine Einstellung im Browser. Ist das Feature aktiviert, sendet der Browser beim Abruf von Seiten das „Do-Not-Track“-Signal, mit dem man so Websites mitteilen kann, dass man nicht „verfolgt“ werden will, während man im Internet surft. Die Berücksichtigung dieses Signals durch die Website-Betreiber erfolgte bisher nur selten – sie war nämlich nicht rechtsverbindlich.

Urteil des Landgerichts Berlin

Nach dem kürzlich ergangenen Urteil des LG Berlin (Urteil vom 24.08.2023 – 16 O 420/19) wird sich die Herangehensweise an die Einbeziehung der Do-Not-Track-Funktion voraussichtlich ändern müssen.

Das Gericht entschied, dass die Verwendung dieser Technologie einen wirksamen Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten (wie z. B. auch der IP-Adresse) darstellt und daher beachtet und respektiert werden sollte.

Anlass für die Entscheidung des Gerichts waren Aussagen von LinkedIn, die Do-Not-Track-Einstellung nicht für einen wirksamen Widerspruch zu halten und zu ignorieren. Gegen diese Äußerungen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

Do-Not-Track als ein Widerspruch gegen Verarbeitung der persönlichen Daten?

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist für das Tracking – insbesondere unter Verwendung von Cookies – gem. § 25 TTDSG i.d.R. eine Einwilligung erforderlich. Darüber hinaus kommen als Rechtsgrundlagen eine datenschutzrechtliche Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1a DSGVO und das berechtigte Interesse gem. Art. 6 Abs. 1f DSGVO in Betracht.

Wird keine Einwilligung erteilt oder diese widerrufen, ist die Datenverarbeitung i. d. R. rechtswidrig.

Durch die Einstellung „Do-Not-Track“ im Browser wird der Datenverarbeitung widersprochen (auch bevor man durch das Cookie-Banner dazu aufgefordert wird). Dies könnte gleichzeitig einen Widerspruch in möglicherweise schon erteilte Einwilligungen darstellen oder eine Willensäußerung, dass keine Einwilligung abgegeben werden soll.

Das LG Berlin stellt in seiner Entscheidung aber nicht auf den Zusammenhang zwischen Do-Not-Track und Einwilligungen ab, sondern ausschließlich auf einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 und 2 DSGVO. Das erstaunt etwas, da es im Zusammenhang mit Tracking in erster Linie auf die Einwilligung nach § 25 TTDSG ankommt.

Die Konsequenzen dieser gerichtlichen Entscheidung?

Das Urteil könnte Auswirkungen auf die derzeitige Funktionsweise von Cookie-Bannern haben. Folgt man der strengen Auffassung des LG Berlin, wären demnach Cookie-Banner nicht notwendig, wenn „Do-Not-Track“ aktiviert ist: der Nutzer bringt damit seinen „Widerspruch“ gegen Tracking-Maßnahmen und seine fehlende Einwilligungsbereitschaft zum Ausdruck. Andererseits ist es auch denkbar, dass Websites trotz Aktivierung von „Do-Not-Track“ erneut über das Cookie-Banner nachfragen, ob wirklich kein Tracking erfolgen soll und keine Cookies verwendet werden dürfen – es ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, warum eine solche Praxis unzulässig sein sollte.

Es ist gleichwohl denkbar, dass Cookie-Banner in naher Zukunft angepasst werden. Dies ist mit einem größeren technischen Aufwand verbunden. Fraglich ist auch, ob sich die „Do-Not-Track“-Einstellung bzw. „Willenserklärung“ nur auf Funktionen und Cookies bezieht, die im engeren Sinne zu Tracking-Zwecken verwendet werden – oder auch auf Cookies, die für erweiterte Funktionalitäten verwendet werden, wie z. B. bei der Einbettung von YouTube-Videos oder Google Maps. Es bleibt abzuwarten, ob die Linie des LG Berlin in Zukunft durch weitere Gerichtsentscheidungen konkretisiert wird.

Autor

Carsten Gerlach
Carsten Gerlach

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Ber­lin

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