Die Marke „Black Friday“ hat in den vergangenen Jahren für einigen Wirbel gesorgt, nachdem sich ein Wettbewerbsteilnehmer diese Bezeichnung für umfangreiche Waren und Dienstleistungen hat sichern lassen und Mitbewerber wegen Markenverletzung in Anspruch genommen hatte.
Black Friday wird in den USA der Freitag nach Thanksgiving genannt. Da Thanksgiving immer auf den vierten Donnerstag im November fällt, gilt der darauffolgende Freitag als Start in ein traditionelles Familienwochenende und als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison. Der Black Friday ist im Wesentlichen eine Verkaufsveranstaltung des Einzelhandels, die Rabatte in den Fokus stellt und zum Kauf von Produkten als erste Weihnachtsgeschenke verführen soll. Mittlerweile ist die Rabattaktion in vielen Industrienationen, so auch hierzulande bei zeitlicher Übereinstimmung sowohl im stationären als auch Online-Handel übernommen worden. Der diesjährige Black Friday fällt auf den 25.11.2022 und viele Händler fragen sich auch in diesem Jahr, ob sie den Begriff „Black Friday“ für ihre Sonderangebote bedenkenlos verwenden können.
Der Ursprung der markenrechtlichen Auseinandersetzungen lag darin, dass sich ein Unternehmensgeflecht aus Österreich / Hong Kong die Bezeichnung „Black Friday“ als u. a. als deutsche Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen sichern ließ und das Deutsche Patent- und Markenamt diese Marke seinerzeit im Jahre 2013 für eintragungsfähig erachtet hatte. Daraufhin machte der Markeninhaber beflügelt durch die Markeneintragung die vermeintlich zu seinen Gunsten monopolisierten Kennzeichenrechte auch geltend, was zu Diskussionen um die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Black Friday“ und zu unzähligen Löschungsanträgen führte. Denn als Wortmarke können nur solche Begriffe eingetragen werden, die unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind. Und wenn eine in den USA jahrzehntelang eingeführte Marketingaktion namens „Black Friday“ in Europa respektive in Deutschland ihren Erfolg fortsetzen möchte, spricht einiges dafür, dass diese Begrifflichkeit auch von allen Marktteilnehmern und nicht nur in Lizenz eines einzigen Markeninhabers genutzt werden darf.
Ähnlich, wenngleich mit unterschiedlicher Schattierung, sahen es letztlich auch die Gerichte, die mit dieser Frage infolge der zahlreichen Löschungsverfahren konfrontiert wurden. Nachdem das Bundespatentgericht und im gleichen Rechtszug auch der Bundesgerichtshof bereits in den Jahren 2020 bzw. 2021 entschieden hatten, dass der Eintragung der Bezeichnung „Black Friday“ zumindest für sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Werbung (Klasse 35) ein Freihaltebedürfnis entgegen stehe und die Marke daraufhin zumindest teilweise gelöscht werden musste, hat nun vor wenigen Tagen auch das Berliner Kammergericht entschieden, dass die Marke „Black Friday“ jedenfalls wegen Verfalls in Gänze gelöscht werden müsse (KG Berlin, Urteil vom 14.10.2022, Az.: 5 U 46/21). Das Landgericht Berlin sei zuvor, so das Kammergericht, zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Benutzung der Marke im Rahmen einer Klage auf Erklärung des Verfalls nach §§ 26, 49, 55 MarkenG nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten, also beim Inhaber der angegriffenen Marke liegt. Die Revision wurde offenbar nicht zugelassen, so dass der Streit um die Marke „Black Friday“ nun endgültig ein baldiges Ende finden könnte.
Für Händler, Agenturen und Affiliate-Partner bedeutet dies, dass die Bezeichnung „Black Friday“ wohl in diesem Jahr erstmals relativ bedenkenlos für Werbedienstleistungen, Marketingaktionen und Rabattverkäufe sowie im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen genutzt werden darf. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld einer angestrebten Verwendung einer Bezeichnung oder im Rahmen einer Markenanmeldung. Sprechen Sie uns an!
Mit der EU-Whistleblower-Richtline EU 2019/1937 vom 23.10.2019 verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern* vorzuschreiben, eine Hinweisgeberstelle für Rechtsverstöße im Unternehmen einzurichten. Ab dem 17.12.2023 soll die Verpflichtung auch auf kleinere Unternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern, erweitert werden.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollte bis zum 17.12.2021 erfolgen. Diese Frist wurde allerdings vom deutschen Gesetzgeber verpasst, u. a., weil keine Einigung über den Umfang der zu meldenden Verstöße herrschte. Wegen fehlender Umsetzungen leitete die Europäische Kommission anschließend gegen Deutschland sowie gegen 25 weitere Mitgliedsstaaten Vertragsverletzungsverfahren ein. Die fehlenden Umsetzungen erzeugen nun eine gewisse Rechtsunsicherheit für Unternehmen.
Inhalt der Whistleblower-Richtlinie
Die Richtlinie sieht vor, dass Mitarbeiter bei den einzurichtenden Hinweisgeberstellen anonym melden können, wenn sie im Unternehmen Verstöße gegen EU-Recht empfinden. Hierdurch sollen Rechtsverstöße besser aufgedeckt und unterbunden werden und die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen verbessert werden.
Eine weitergehende Verpflichtung kann die Europäische Union mangels Gesetzgebungskompetenz nicht vorschreiben. Den Mitgliedsstaaten soll es aber freistehen, die Hinweisgeberstellen auch auf Verstöße gegen nationales Recht zu erweitern.
Die neue Bundesregierung kündigte an, die Richtlinie im ersten Quartal 2022 durch den Erlass eines „Hinweisgeberschutzgesetzes“ (HinSchG) umsetzen zu wollen. Dabei sollen Mitarbeiter tatsächlich die Möglichkeit erhalten, nicht nur empfundene Verstöße gegen EU-Recht, sondern auch gegen deutsches Recht oder sonstiges erhebliches Fehlverhalten melden zu können.
Da Hinweisgeber sich beim Bekanntwerden von Meldungen innerhalb ihres Unternehmens unbeliebt machen könnten, sieht die Whistleblower-Richtlinie in Art. 19, 20 und 21 einen Schutz vor Repressalien wie Kündigungen oder Versetzungen vor. Auch diese Schutzmaßnahmen sollen im „HinSchG“ wohl inhaltlich noch erweitert werden.
Weder die Details der geplanten Ausgestaltung dieses Schutzes und hierdurch entstehender zusätzlicher Pflichten eines Arbeitgebers noch die weitere Ausgestaltung der deutschen Umsetzung sind jedoch bisher bekannt. Etwa ob innerhalb eines Konzerns eine zentrale Hinweisgeberstelle für die Mitarbeiter sämtlicher Gesellschaften ausreicht oder jede Gesellschaft eine eigene Stelle einrichten muss.
Folgen der fehlenden Umsetzung
Da Deutschland die Frist zur Umsetzung und Ausgestaltung der Richtlinie in deutsches Recht verpasst hat, stellt sich für Unternehmen hierzulande nun die Frage, ob sie nun dennoch verpflichtet sind, bereits jetzt eine Hinweisgeberstelle einzurichten, was entweder intern oder auch extern erfolgen kann.
Prinzipiell kann eine nicht umgesetzte EU-Richtlinie nach dem Ende der Umsetzungsfrist selbst eine unmittelbare Wirkung entfalten. Dafür muss die Richtlinie von der EU so genau bestimmt worden sein, dass die Handlungspflicht bereits eindeutig ist. Sie darf auch nicht von zusätzlichen Bedingungen abhängig sein oder zu ihrer Anwendung weitere Rechtsvorschriften bedürfen. All diese Bedingungen dürften bei der EU-Whistleblower-Richtline vorliegen.
Dennoch kann sich ein Bürger nur gegenüber dem Staat auf die nicht umgesetzte Richtlinie berufen, nicht jedoch gegenüber anderen Privatpersonen. Momentan kann sich ein Arbeitnehmer also beispielsweise noch nicht auf den erweiterten Kündigungsschutz berufen, sodass Unternehmen durch die fehlende Umsetzung keine negativen Konsequenzen entstehen. Zugleich müssen staatliche Organisationen aber bereits jetzt eine Hinweisgeberstelle einrichten, bei der Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden können.
Fazit
Momentan sind Unternehmen noch nicht verpflichtet, Hinweisgeberstellen vorzuhalten. Zudem ist die Ausgestaltung des geplanten Hinweisgeberschutzgesetzes noch unklar. Dennoch ist es für Unternehmen sinnvoll, gerade in Konzernstrukturen, die Einrichtung entsprechender Stellen bereits jetzt vorzubereiten, da diese aufwändig und zeitintensiv sein könnte. Bei der Einrichtung einer Hinweisgeberstelle sind u. a. auch datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, z. B. eine sichere Möglichkeit der Kommunikation mit der Hinweisgeberstelle. Im Einzelfall ist zudem eine sog. Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchzuführen, die grundsätzlich erforderlich ist bei einer Form der Verarbeitung, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Wenn man berücksichtigt, dass über die Hinweisgeberstelle ggf. Daten über potenziell strafrechtlich relevantes Verhalten verarbeitet werden und für den Hinweisgeber zudem das greifbare Risiko besteht, dass seine Anonymität nicht geschützt wird, dann erscheint eine Datenschutz-Folgenabschätzung somit notwendig, ebenso wie eine Abstimmung mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
*Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird lediglich die grammatikalisch männliche Form genannt, gemeint sind jedoch Beschäftigte jeder Geschlechteridentität.