Noch 500 Tage – Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSG

Zum 28.6.2025 müssen die Pflichten aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt werden. Das BFSG dient der Implementierung der EU-Richtlinie 2019/882, “European Accessibility Act, in Deutschland. Beide Regelungen sowie die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 22.6.2022 (BFSGV) sollen es ermöglichen, dass Verbraucher und Nutzer wesentliche Produkte und Dienstleistungen des täglichen Lebens barrierefrei nutzen können.

Webseiten und Webshops

Gemeinsam mit Ria Weyprecht, der Inhaberin von stolperfrei.digital Consulting, beleuchte ich aus dem Gesetz folgende Anforderungen in Deutschland. Wir betrachten dabei die Vorgaben für Internetseiten und Webshops aus technischer und rechtlicher Sicht.

  • Was ist der Zweck?
  • Welche Webseiten fallen unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Wer ist verpflichtet?
  • Gibt es Ausnahmen?
  • Wie funktioniert die Umsetzung?
  • Gibt es fachliche und technische Vorgaben?

Antworten hierauf und auf weitere Fragen finden Sie in unserem Artikel:

Vollständiger Artikel auf versandhandesrecht.de

Produkte

Das BFSG geht aber über die Anwendbarkeit auf Webseiten weit hinaus. Nach § 1 Abs. 2 BFSG müssen bestimmte Produkte barrierefrei angeboten werden. Dies gilt vor allem für:

  • Hardwaresysteme (einschließlich Betriebssystem) für Verbraucher
  • Näher bestimmte Selbstbedienungsterminals (z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten)
  • Bestimmte Verbraucherendgeräte und E-Book-Lesegeräte

Das heißt unter anderem, dass künftig auch Geräte wie PC, Tabletts, Smartphones, die (auch) für Verbraucher bestimmt sind, barrierefrei sein müssen.

Sonstige Dienstleistungen

Neben die Auswirkungen auf Webseiten sind auch weitere Dienstleistungen betroffen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Telekommunikationsdienste (zu einem großenTeil)
  • Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books
  • Andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr 

Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen

Für die Anbieter kann dies im Einzelfall bedeuten, dass Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen umzusetzen ist. So muss in Bezug auf ein E-Book sowohl der Reader als auch das E-Book als auch die Webseite oder App, über die es vertrieben wird, den Anforderungen des BFSG genügen.

Anbieter und Händler müssen jetzt handeln, um ihre Produkte und Dienstleistungen rechtzeitig anzupassen. Sollten die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden, darf die Leistung ab dem 28.6.2025 nicht mehr erbracht werden.

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zum BFSG zur Verfügung.

EuGH: Deutsche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind EU-rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19) hat am 20.9.2022 entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung EU-rechtswidrig sind. Er verweist hierbei auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen. Die Regelungen des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Vorratsdatenspeicherung erstrecken sich dem EuGH zufolge auf einen umfangreichen Satz von Verkehrs- und Standortdaten, der sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren –, und insbesondere die Erstellung eines Profils dieser Personen ermöglichen kann. Allerdings lässt der EuGH spezielle näher beschriebene Ausnahmen zu, um den nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden.

Auf das Urteil des EuGH folgt nun noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das dem EuGH das Verfahren vorgelegt hatte (siehe https://www.tcilaw.de/eugh-muss-ueber-die-rechtsmaessigkeit-der-deutschen-vorratsdatenspeicherung-entscheiden/). Zudem bleibt abzuwarten, ob es in Deutschland einen weiteren Anlauf gibt, die Vorratsdatenspeicherung in Einklang mit den detaillierten Vorgaben des EuGH zu regeln.

Neue EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) tritt am 1. Juni 2022 in Kraft

Die EU-Kommission hat am 10. Mai 2022 die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) Nr. 2022/720 verabschiedet (abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1652368074897&uri=CELEX%3A32022R0720). Sie tritt am 1. Juni 2022 in Kraft und ersetzt die bisherige Vertikal-GVO Nr. 330/2010.

Die Vertikal-GVO regelt die Vereinbarkeit von Beschränkungen in Liefer- und Vertriebsvereinbarungen wie beispielsweise Kundenbeschränkungen, Gebietsbeschränkungen, Querlieferungsverbote und Wettbewerbsverbote mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und gewährt unter bestimmten näher geregelten Bedingungen eine Freistellung vertikaler Beschränkungen vom Kartellverbot. Sie betrifft beispielsweise auch den Vertrieb von Software und Telekommunikationsdiensten.

Ziel der EU-Kommission ist es, mit der überarbeiteten Vertikal-GVO und den ebenfalls neuen Vertikal-Leitlinien den Unternehmen einfachere, klarere und aktuelle Vorschriften und Leitlinien an die Hand zu geben. Neben einer vereinfachten Gestaltung der Vertikal-GVO wurden u.a. auch neue Vorschriften in Bezug auf die Prüfung von Online-Beschränkungen aufgenommen. Die Verhinderung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen durch den Abnehmer oder seine Kunden ist verboten, da dies eine Gebietsbeschränkungen oder Kundenbeschränkungen darstellt. Allerdings sind künftig unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen möglich, wonach ein und demselben Händler für online und für offline verkaufte Produkte unterschiedliche Großhandelspreise in Richtung gestellt werden können.

Die neue Vertikal-GVO gewährt einen Übergangszeitraum bis zum 31. Mai 2023 für Vereinbarungen, die bereits am 31. Mai 2022 in Kraft waren und die Freistellungskriterien der bisherigen Vertikal-GVO Nr. 330/2010 erfüllen, allerdings nicht die Freistellungskriterien der neuen Vertikal-GVO. Hier empfiehlt es sich, während dieses Übergangszeitraums bereits bestehende Liefer- und Vertriebsvereinbarungen daraufhin zu überprüfen, ob sie auch den Anforderungen der neuen Vertikal-GVO entsprechen.

dtms wehrt sich im Eil­rechts­schutz er­folg­reich ge­gen Ab­schal­tungs­ver­fü­gung der Bun­des­netz­agen­tur

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 03.03.2020 (13 B 1102/19 – https://openjur.de/u/2197540.html) einen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnenden Beschluss des VG Köln vom 26.07.2019 bestätigt. Die von TCI Rechtsanwälte, unter Leitung des Mainzer Partners Stephan Schmidt, im Verfahren vertretene dtms GmbH wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA), mit der diese die Abschaltung einer Auskunftsdiensterufnummer / Kurzwahlziffer (118xx) angeordnet hat. Das OVG hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs – bereits deshalb geboten ist, weil es an einem hinreichenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschaltungsanordnung fehlt, nachdem die Antragsgegnerin mit Erfolg gegenüber dem verantwortlichen Mobilfunknetzbetreiber die Abschaltung der betroffenen Kurzwahlnummer erwirkt hat und damit ein weiteres Bewerben oder Anbieten der durch die Antragstellerin genutzten Auskunftsdiensterufnummer durch den Versand von Werbe-SMS über die betroffene Kurzwahlnummer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu befürchten ist.

Die dtms GmbH (ein Unternehmen der net group Beteiligungen) ist ein führender Anbieter von Contact-Center-Lösungen und Customer Intelligence-Technologien im deutschsprachigen Raum. Rechtsanwalt Schmidt berät die dtms GmbH seit vielen Jahren in Fragen des Telekommunikations- und Vertragsrechts.

EuGH muss über die Rechts­mä­ßig­keit der deut­schen Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ent­schei­den

Zum 1. Juli 2017 sollten deutsche Telekommunikationsunternehmen und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet werden, Verkehrsdaten ihrer Kunden wie Telefonnummern, Beginn und Ende von Telefonaten sowie die IP-Adresse bei Internetnutzung für zehn Wochen zu speichern. Doch kurz vor diesem Stichtag hatte am 22. Juni 2017 das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass diese Anbieter bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet sind, Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Bundesnetzagentur mitgeteilt, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b Telekommunikationsgesetz geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Telekommunikationsunternehmen abzusehen und auch keine keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung einzuleiten (siehe hier).

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Beschluss vom 25. September 2019 (Az. 6 C 12.18 und 6 C 13.18) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Dieser muss nun entscheiden, ob die im deutschen Telekommunikationsgesetz geregelte anlasslose Vorratsdatenspeicherung in keinem Fall rechtmäßig ist. Nationale Rechtsvorschriften können nämlich zugunsten der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung Beschränkungen vorsehen, sofern sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind. Das Bundesverwaltungsgericht fragt daher den EuGH, ob ein generelles Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung besteht und ob dieses im Rahmen einer „Kompensation“ durch restriktive Zugriffsregelungen und hohe Sicherheitsanforderungen überwunden werden kann.

Für betroffene Telekommunikationsunternehmen und Anbieter von Internetzugangsdiensten bedeutet dieser Beschluss, dass ihre Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vom Urteil des EuGH abhängt, auch wenn sie selber nicht Partei des Verfahrens sind. Denn falls der EuGH die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung billigt, wird auch die Bundesnetzagentur auf deren Einhaltung bestehen und die vorübergehende Aussetzung der Vorratsdatenspeicherpflicht beenden.

Dr. Mi­cha­el Kar­ger re­fe­riert bei den Köl­ner Ta­gen IT-Recht 2017

Dr. Michael Karger, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei TCI Rechtsanwälte München, referiert auf den Kölner Tagen IT-Recht zum Thema „Beschaffung von Software und IT-Komponenten: Zählt die Konformität mit den Anforderungen des IT-Sicherheits-Gesetzes zur geschuldeten Sollbeschaffenheit?“

Der Vortrag befasst sich mit den gesetzlichen Anforderungen an

  • Betreiber Kritischer Infrastrukturen,
  • Anbieter von Telemediendiensten und
  • Anbieter Digitaler Dienste

und deren Pflicht, sicherheitskonforme IT-Systeme und Komponenten zu beschaffen.

Um das gesetzlich geforderte Sicherheitsniveau einzuhalten, müssen die IT-Systeme und Leistungen dem „Stand der Technik“ entsprechen. Hierzu wird erläutert, was unter diesem Begriff zu verstehen ist und welche Hilfestellungen und Handreichungen herangezogen werden können, um die abstrakten Anforderungen des Gesetzes mit konkreten Maßnahmen umzusetzen.

Unternehmen, die unter die Anforderungen des IT-Sicherheitsrechts fallen, sind gehalten, bei der Beschaffung entsprechender IT-Systeme und Komponenten dafür Sorge zu tragen, dass diese „sicherheits-konform“ sind. Deswegen geht der Vortrag auch der Frage nach, ob die Anbieter von IT-Systemen und Komponenten, insbesondere auch von Software, nunmehr „automatisch“ dazu verpflichtet sind, Produkte zu liefern, die den gesetzlichen Anforderungen der IT-Sicherheit entsprechen oder ob die Sicherheits-Konformität nur dann zur geschuldeten Sollbeschaffenheit gehört, auch wenn hierzu im Vertrag ausdrückliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Dr. Michael Karger springt mit seinem Vortrag für Herrn Martin Schallbruch ein, der ursprünglich als Referent vorgesehen war.

Die Kölner Tage IT-Recht finden am 30. und 31. März 2017 statt und werden vom Verlag Dr. Otto Schmidt, Herausgeber der Zeitschrift „Computer und Recht“ veranstaltet.

0180er Ruf­num­mern als Kun­den­hot­line un­zu­läs­sig

Mit Urteil vom 2. März 2017 (Az. C-568/15) hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass für einen Anruf bei einer Kundenhotline die Kosten für den Verbraucher nicht höher sein dürfen als die Kosten eines normalen Anrufs bei einer Festnetznummer. Dies gilt nach Ansicht der Richter des EuGHs dann, wenn es sich um Service-Rufnummern handelt, unter denen der Verbraucher Informationen und Hilfe zu bereits geschlossenen Verträgen erhalten. Reine Bestell- oder Info-Hotlines sind von dem Urteil nicht betroffen.

Das Urteil basiert auf einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Online-Elektronikhändler. Der Händler hatte auf seiner Webseite eine Kundenhotline mit einer 0180-Rufnummer angegeben, unter der der Kundenservice erreichbar war. Die Kosten für einen Anruf bei dieser Nummer lagen bei EUR 0,14/Minute (aus dem Festnetz) bzw. EUR 0,42 Euro/Minute (aus dem Mobilfunknetz).

Die Wettbewerbszentrale hatte den Elektronikhändler abgemahnt, weil sie in der Nutzung der 0180er-Rufnummer einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB sah, wonach bei Telefonhotlines, die ein Unternehmen für Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag bereitstellt, die Kosten für den Verbraucher „das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes“ nicht übersteigen dürfen.

Ihre Entscheidung, dass die Kosten eines Anrufs bei einer Kundenhotline die eines normalen Anrufs nicht übersteigen dürfen begründen die EuGH-Richter mit einem Verweis auf Artikel 21 der EU-Richtlinie 2011/83, wonach sichergestellt sein muss, dass ein Verbraucher bei einem Anruf mit Bezug zu einem mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag nicht mehr als den Grundtarif zahlen muss. Nach Ansicht der Richter ist unter dem Begriff „Grundtarif“ dabei der übliche Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher zu verstehen. Die Richter begründen dies damit, dass höhere Anrufkosten die Verbraucher davon abhalten könnten, eine Service-Rufnummer zu nutzen, um insbesondere ihre vertraglichen Rechte, wie z.B. den gesetzlich zustehenden Widerruf zu erklären oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Unternehmen, deren Kundenservice ausschließlich über eine kostenpflichtige 0180-Rufnummer erreichbar ist, müssen daher umgehend handeln, weil insoweit seit dem Urteil eine erhebliche Abmahngefahr durch Mitbewerber oder die Wettbewerbszentralen besteht. Ein grundsätzliches Verbot von 180er-Rufnummern ist mit dem Urteil aber nicht verbunden. Unternehmen können beispielsweise allgemeine Hotlines weiter unter 0180er-Rufnummern anbieten und 0800- oder Festnetz-Rufnummern für Verbraucheranfragen zu bestehenden Verträgen als Kundenhotline nutzen. Die Trennung muss dann aber in der Kommunikation der Rufnummern klar erkennbar sein.

Se­mi­nar zu Web 2.0, Web 3.0 und In­dus­trie 4.0 von Dr. Tho­mas Stög­mül­ler und Dr. Mi­cha­el Kar­ger

Die Rechtsanwälte von TCI Dr. Thomas Stögmüller und Dr. Michael Karger halten ein Seminar zum Recht des Web 2.0, Web 3.0 und der Industrie 4.0 Das Ganztagesseminar findet am 7. Oktober 2016 in Düsseldorf statt und wird von der DeutscheAnwaltAkademie veranstaltet.

Web 2.0, Web 3.0 und Industrie 4.0: Diese Begriffe stehen für die Erweiterung des sozialen und öffentlichen Raumes durch das Internet und dessen Vernetzung mit Cyber Physical Systems. Immer mehr Funktionalitäten verknüpfen „offline“ und „online“, IT und physische Welt. Diese zukunftsweisenden Technologien werfen eine große Bandbreite rechtlicher Fragen auf, die die Dozenten, die beide Partner bei TCI Rechtsanwälte München und Fachanwälte für Informationstechnologierecht sind, erörtern werden.

Die Themenschwerpunkte umfassen u.a. die Abgrenzung zwischen Telemedien und Telekommunikation, Datenschutz samt Datenschutz-Grundverordnung und Datensicherheit, die Rolle, Verantwortlichkeit und Haftung von Diensteanbietern, Fragen des Urheberrechts, des Persönlichkeitsrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts sowie ein Überblick zu neuen Entwicklungen und rechtlichen Themen.

Le­gal 500 EMEA zeich­net TCI Rechts­an­wäl­te er­neut als füh­ren­de Kanz­lei in den Be­rei­chen In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on aus

TCI Rechtsanwälte wird auch in der Ausgabe 2016 des Handbuch Legal 500 EMEA als führende Kanzlei in den Bereichen Informationstechnologie und Outsourcing (einschließlich Verträge) und Telekommunikation – Regulierung ausgezeichnet.

Das Handbuch Legal 500 EMEA verwertet Stellungnahmen, mit Hilfe derer sich auf Kanzleien schließen lässt, die in den einzelnen Rechtsgebieten besonders zu empfehlen sind.

Unsere Partner Carsten Gerlach, Stephan Schmidt, Andreas Stadler und Dr. Thomas Stögmüller werden als besonders empfohlene Anwälte genannt.

Im Einzelnen heißt es bei The Legal 500 EMEA:

„TCI Rechtsanwälte’s ‘excellent’ practice impresses clients with ‘short turnaround times, good sector expertise and detailed knowledge of all relevant current legislation’. The team primarily advises mid-market companies on IT contracts, projects and cloud computing. Clients include associations, ministries and other government bodies, which receive advice on public procurement and contractual issues during projects. On the contentious side, the team represented Oracle in litigation regarding the permissibility of dealing with used software. Andreas Stadler and Carsten Gerlach have ‘outstanding knowledge of contracts’; Thomas Stögmüller is ‘a fantastic example of an external expert who is able to cooperate with in-house teams’; and Stephan Schmidt has ‘a clear understanding of technical concepts and is always able to find answers to specific issues’.“

RA Wel­ken­bach in BB 2016, 1872: Neu­es von der An­bie­ter­kenn­zeich­nung ge­mäß § 5 TMG

BGH: Neues von der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG – kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer im Impressum einer Internetseite kein effizientes Kommunikationsmittel

(Besprechung von BGH, Urteil 25.2.2016 – I ZR 238/14)

Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2016-1665-2 unter www.betriebs-berater.de

Volltext des Beitrags (kostenpflichtiger Abruf) unter:

http://online.ruw.de/suche/bb/Neues-von-der-Anbieterkennze-gemaess-5-TMG–kosten-3cb00a375c41f6b145abcfbae63b9ff6