Inhalte, die mithilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurden, können unter bestimmten Umständen Urheberrechtsschutz genießen. Das hat das Amtsgericht München im Februar entschieden (Endurteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25). In dem konkret entschiedenen Fall verneinte das Gericht allerdings einen urheberrechtlichen Schutz. In den vergangenen Jahren hatten US-Gerichte bereits entschieden, dass KI-generierte Inhalte nach US-amerikanischem Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig sind (z.B. U. S. Court of Appeals D. Columbia Circuit, Urteil vom 18.3.2025 – No. 23-5233 – Stephen Thaler v. U. S. Copyright Office).
Sachverhalt
Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen KI die nachfolgend wiedergegebenen „Logos“ erstellt und auf seiner Internetseite verwendet.

Der Beklagte vervielfältigte diese Logos und verwendete sie ohne Zustimmung des Klägers auf seiner Website.
Argumentation des Klägers
Der Kläger argumentierte, dass die KI bei der Erstellung der Logos lediglich einem – wenn auch besonders leistungsfähigen – Werkzeug vergleichbar sei, deren Verwendung einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG nicht entgegenstünde, wenn die Gestaltung des Erzeugnisses auf den geistigen Schöpfungsakt eines Menschen zurückgeführt werden könne. Ein wesentliches Indiz für den geistigen Schöpfungsakt sei dabei das iterative Vorgehen und die mehrfache menschliche Bearbeitung des Erzeugnisses, durch welche das Erzeugnis immer mehr nach Maßgabe des direkten menschlichen Inputs geformt werde. Die iterative Überarbeitung könne mit der Tätigkeit eines Bildhauers verglichen werden, der Schritt für Schritt aus dem Stein eine Statue meißelt und bei jedem Zwischenschritt überprüft, ob der gegenwärtige Zustand seiner Arbeit bereits seiner geistigen schöpferischen Konzeption entspricht, und gegebenenfalls korrigierend eingreift.
Argumentation des Beklagten
Der Beklagte argumentierte, dass die Logos bereits deshalb keine urheberrechtsschutzfähigen Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen könnten, weil sie nicht von einem Menschen erstellt worden seien. Der Nutzer einer generativen KI erbringe keine schöpferische Leistung. Gerade der Umstand, dass jedermann in kürzester Zeit und mit minimalem Aufwand massenhaft komplexe, stilistisch vielfältige Werke erzeugen könne, zeige, dass der schöpferische Anteil des Menschen vollständig hinter die automatisierte Generierung zurücktrete. Gegen die bloße Werkzeugeigenschaft spreche auch die fehlende Kontrolle des Nutzers über den schöpferischen Prozess und die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Outputs. Die KI entscheide selbst, wie das Erzeugnis auszusehen hat, ohne dass der Auftraggeber Kontrolle hierüber habe.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Logos und auf Löschung der Logos von der Website des Beklagten ab. Es entschied, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt.
Bei menschlichem schöpferischem Einfluss ist Urheberrechtsschutz möglich
Dabei entschied das Amtsgericht München keineswegs, dass durch künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse schlechthin keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts haben können.
Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz sei daher infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse durchaus denkbar, wobei dieser Eingriff auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden könne, wenn dieser dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.
Erforderlich sei daher eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ der KI sei für sich genommen nicht ausreichend. Ein Urheberrechtsschutz und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis komme nicht in Betracht, wenn die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert erfolgt.
Kreative Elemente im Prompting müssen den Output dominieren
Entscheidend sei letztlich, ob das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Promptenden in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Die Gestaltung dürfe nicht durch die technische Funktion der KI vorgegeben seien, sondern der Promptende müsse darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen.
Erforderlich sei bildlich gesprochen, dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument. Der Input müsse letztlich den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompten eingeflossen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Nicht ausreichend sei es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen werde, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Output verändert wird.
Kosten und Aufwand sind irrelevant
Eine Absage erteilte das Amtsgericht München der Auffassung des Klägers, bei der Beurteilung müssten Kosten, Aufwand und Sorgfalt der Erstellung des Prompts berücksichtigt werden. Es sei völlig unerheblich, so das Gericht, ob eine kostenpflichtige Premium-Version der KI benutzt wird, oder wie aufwendig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. Denn in lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegele sich nicht die Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwendig diese Tätigkeiten sind. Das Urheberrecht belohne und schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.
Analyse der Prompts
Der Kläger hatte die einzelnen Prompting-Schritte, die er verwendet hatte, um die Logos zu erzeugen, dokumentiert und im Prozess vorgelegt. Das Gericht analysierte diese Dokumentation im Einzelnen und gelangte in Bezug auf keines der drei Logos zu dem Ergebnis, dass dieses als Originalwerk des Klägers anzusehen ist, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt.
Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses
Nicht ganz klar ist, was das Gericht mit „Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst“ meint, die eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes begründen könnten. Wenn damit gemeint ist, dass der Urheber bereits an der Programmierung des KI-Systems beteiligt war – im Gegensatz zur bloße Nutzung eines bereits existierenden KI-Systems – dann dürfte dieser Fall in der Praxis sehr selten sein.
Schutz von Investition und Aufwand
Die Bemerkung des Amtsgerichts München, dass das Urheberrecht nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß belohnt und schützt, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit, trifft freilich nur auf das Urheberrecht zu, nicht jedoch auf die in §§ 70 ff. UrhG geregelten verwandten Schutzrechte. Im Rahmen der verwandten Schutzrechte wie z.B. des Schutzes des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a ff. UrhG wird sehr wohl Investition und Aufwand geschützt.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als das Gericht einen Urheberrechtsschutz für Erzeugnisse, die mittels KI geschaffen wurden, nicht a priori gänzlich abgelehnt hat. Wie so häufig gilt vielmehr gilt auch hier: Es kommt darauf an. Auch ein mithilfe von KI geschaffenes Werk kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es das Ergebnis eines kreativen Prozesses eines menschlichen Schöpfers ist und dieser den Output eindeutig und objektiv identifizierbar geprägt hat.
Nach diesen Grundsätzen dürfte beispielsweise ein von einer KI generiertes Bild, das auf der Verfremdung und Bearbeitung eines vom KI-Nutzer zuvor in die KI hochgeladenen Fotos basiert, an welchem dem KI-Nutzer die Urheberrechte zustehen, ohne weiteres urheberrechtlich schutzfähig sein.
Die Entscheidung ist auch im Lichte der Entscheidung Werbeblocker IV des BGH vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 131/23) interessant, siehe hierzu https://www.tcilaw.de/werbeblocker-rechtswidrig-cheat-software-nicht/. Dort hatte der BGH nämlich für Computerprogramme Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezogen, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt. Damit hat der BGH anerkannt, dass urheberrechtlicher Schutz nicht allein deshalb zu versagen ist, weil das Werk in seiner konkreten Ausgestaltung Output eines Computers ist.
Ein Schutz eines Logos, das mittels KI erstellt wurde, kann allerdings durch eine Anmeldung des Logos als Marke erlangt werden. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, lesen Sie hier: https://www.tcilaw.de/ki-generierte-inhalte-und-das-markenrecht/.

Am 12. und 13. März 2026 wird unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wieder zusammen mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht leiten. Einen Überblick über die Themen geben Ihnen die Tagungsleiter in diesem Video.
Am 30.8.2025 gab unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn im Deutschlandfunk Kultur in der Sendung „Breitband“ ein Interview zum Urteil des BGH vom 31.7.2025 zur Urheberrechtswidrigkeit von Werbeblockern. Das Interview finden Sie hier:
Quelle: Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/bohnenhintern-gegen-ablenkung-koennen-apps-helfen-weniger-am-telefon-zu-haengen-100.html
Neue BGH-Rechtsprechung zur Umarbeitung von Computerprogrammen
In zwei Entscheidungen hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Juli 2025 zur Umarbeitung von Computerprogrammen Stellung genommen.
Werbeblocker (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV)
Ein Betreiber von mehreren Online-Portalen wehrte sich gegen den Vertreiber eines Plug-ins für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient.
Funktionsweise des Werbeblockers
Der Werbeblocker funktioniert so, dass er die Datenstrukturen beeinflusst, die der Browser nach Abruf und Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Endgeräts des Nutzers erzeugt. Er ändert zum einen die Objektstruktur (den DOM-Knotenbaum) und zum anderen die zur Formatierung der Website aufgebauten CSS-Strukturen (CSSOM) und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder die Werbeinhalte nicht von den Werbeservern abgerufen werden oder ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird.
Urheberrechtsverletzung bei Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code
Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG verletzt sein kann, wenn der Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert werden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen des Browsers einen Objektcode erstellen. Der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code ist unter Umständen als Computerprogramm geschützt, und ein Werbeblocker, der diesen Code im Zuge der Vervielfältigung abändert, greift in das daran bestehende ausschließliche Recht ein.
Entscheidung
Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, welcher Teil der Website (Bytecode oder Objektcode) betroffen ist, ob dieser urheberrechtlich geschützt ist, und unter welchen Umständen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann.
Cheat-Software (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II)
Der Vertreiber von PlayStation-Spielkonsolen und hierfür konzipierten Computerspielen wehrte sich gegen die Software „Action Replay PSP“, mittels derer man die Originalspiele so manipulieren kann, dass Beschränkungen wie beispielsweise beim Einsatz von „Boostern“ entfallen.
Funktionsweise der Cheat-Software
Um die Software „Action Replay PSP“ benutzen zu können, muss die PlayStationPortable (PSP) mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt werden. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf der Spielkonsole einen zusätzlichen Menüpunkt „Action Replay“ aufrufen, über den die im Spiel vorhandenen Beschränkungen deaktiviert werden können.
Die Software „Action Replay PSP” läuft parallel und gleichzeitig mit der Spielesoftware ab. Dabei verändert sie weder die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes noch die innere Struktur und Organisation der auf der PSP eingesetzten Spielesoftware. Die Software „Action Replay PSP“ verändert vielmehr während des Ablaufs des Spiels den Inhalt von Variablen, die die Spielesoftware im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwendet. Dadurch wird bewirkt, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.
Keine Urheberrechtsverletzung ohne Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code
Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist, wenn die Cheat-Software nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware verändert, sondern nur andere Elemente des Programms verändert, wie etwa die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Wenn auf diese Weise nur der Ablauf des Programms beeinflusst wird, stellt dies keinen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware dar.
Bedeutung der Entscheidungen
Das Ergebnis, dass einerseits ein Werbeblocker unter Umständen die Urheberrechte an der Website verletzt, obwohl dabei nur bestimmte Inhalte der Website nicht angezeigt werden, während andererseits eine Software, die den vom Spielehersteller intendierten Programmablauf ändert, als nicht verletzend eingestuft wird, mag auf den ersten Blick überraschen. Der Unterschied zwischen den durch den Werbeblocker manipulierten Strukturen und den variablen Daten im Arbeitsspeicher, die durch die Cheat-Software manipuliert werden, leuchtet nicht unmittelbar ein.
Kriterium: Eingriff in Code
Der BGH nimmt hier eine recht formale Abgrenzung danach vor, ob in den Code eingegriffen wird. Der Urheber des Computerprogramms schafft den Code, und nur wenn dieser verändert wird, ist dessen Recht verletzt.
Während der BGH im Fall Action Replay II annahm, dass kein Code verändert wird, entschied er im Fall Werbeblocker IV, dass als urheberrechtlich geschützter Code nicht nur der vom Programmierer geschaffene Quellcode und der durch Kompilierung des Quellcodes erzeugte Objektcode in Betracht kommt, sondern auch ein Bytecode, der auf einer virtuellen Maschine läuft, die dann wiederum den Bytecode in Maschinencode übersetzt.
Exkurs: Programmiersprachen ohne Objektcode und plattformunabhängige Programme
Wenn beispielsweise ein Computerprogramm in der Programmiersprache Java geschrieben wurde, dann wird dieser Quellcode bei der Kompilierung nicht unmittelbar in Objektcode umgewandelt. Vielmehr werden in Java geschriebene Programme mittels eines Bytecode-Compilers in Bytecode kompiliert, und dieser Bytecode wird sodann auf einer virtuellen Maschine ausgeführt, die Bestandteil der Java-Laufzeitumgebung ist.
Auf diese Weise erreicht man eine Plattformunabhängigkeit des Programms. Es muss nicht für jedes Betriebssystem (z.B. Windows, Linux, macOS) eine eigene Version der Software erstellt werden, sondern es genügt, dass auf dem Rechner die entsprechende Laufzeitumgebung installiert ist. Der Bytecode läuft dann auf der virtuellen Maschine, die den Bytecode kurz vor der Ausführung in Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt, der sodann auf der physischen CPU ausgeführt wird (sog. „Just-in-time Kompilierung“).
Erweiterung auf nicht vom Urheber geschaffenen Code
Interessant ist, dass der BGH Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezieht, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem nämlich der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt.
Anwendung auf Computerprogramme, die von KI geschaffen wurden?
Dies ist deshalb interessant und möglicherweise für die Zukunft wegweisend, weil aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, dass auch Computerprogramme, die mittels künstlicher Intelligenz geschaffen wurden, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei stellt sich dann die Frage, wer als Urheber dieser Computerprogramme anzusehen ist: Derjenige, der das KI-Modell programmiert hat, derjenige, der das KI-System programmiert hat, derjenige, der das KI-System trainiert hat, oder derjenige, der die Trainingsdaten geschaffen hat, die zum Training des KI-Systems verwendet wurden?
Sachverhalt
In der gegenständlichen Entscheidung weist das OLG Köln die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Darlegung einer besonderen Dringlichkeit zurück.
Der Antragsteller beantragte zunächst beim LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin dazu verpflichtet werden sollte, es zu unterlassen, ein von ihm hergestelltes Lichtbild ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin hatte das Bild auf Ihrer Internetseite veröffentlicht, ohne einen Urheber zu benennen. Zugleich enthielt ihre Internetseite den Hinweis, dass sie Urheberrechte beachte und Inhalte Dritter als solche kennzeichne. Das LG Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, weil die AGB des Antragstellers nur einen Hinweis auf den Urheber bei einer redaktionellen Nutzung verlangten. Bei einer gewerblichen Nutzung, die bei der Antragsgegnerin vorgelegen habe, habe er somit auf eine Urheberbenennung verpflichtet.
Gegen den Beschluss des LG Köln legte der Antragsteller die sofortige Beschwerde ein. Die Nutzung des Bildes sei nicht lediglich gewerblich erfolgt, sondern auch redaktionell. Eine Verletzung liege damit vor.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Kölns zurück. Es sah eine Verletzungshandlung der Antragsgegnerin allerdings als gegeben an, da die Antragsgegnerin durch den Hinweis auf Ihrer Internetseite den Eindruck erweckt habe, alle nicht gekennzeichneten Inhalte stammten von ihr selbst.
Laut dem OLG Köln sei der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung aber dennoch unbegründet gewesen. Zwar habe eine Verletzung vorgelegen, der Antragsteller habe die Verfolgung seiner Rechte auch nachdrücklich betrieben und aufgrund der Verletzungshandlung bestehe eine Wiederholungsgefahr für eine erneute Verletzungshandlung, der Antragsteller habe aber nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass es ihm nicht zumutbar sei eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Antragsgegnerin hatte nach dem Hinweis des Antragstellers, dass seine Rechte verletzt würden, zwar keine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sie fügte beim streitgegenständlichen Lichtbild aber einen Hinweis auf die Urheberschaft des Antragstellers ein. Dieser führe laut dem OLG Köln nicht dazu, dass die Wiederholungsgefahr entfalle. Vielmehr bleibe dieser gemäß der Rechtsprechungspraxis so lange bestehen, bis eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werde oder die Täterin gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet werde. Nichtsdestotrotz bestünden aufgrund des nachgeholten Urhebervermerks keine Anzeichen mehr dafür, dass eine erhöhte Eilbedürftigkeit bestehe.
Damit ein Verfügungsgrund vorliege, müsse eine „Dringlichkeit“ bestehen, ansonsten sei es dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung der Sache im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine Dringlichkeit ergebe sich aber nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- und Wiederholungsgefahr. Lediglich zu dieser habe der Antragsteller auch nach einem entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts (gemeint war wohl des Landgerichts) aber Ausführungen gemacht. Auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG greife für den vorliegenden Fall nicht. Der Antragssteller hätte insofern darlegen und glaubhaft machen müssen, dass eine solche Dringlichkeit vorliege, die ihm das Abwarten unzumutbar machten.
Stellungnahme
Dass die Eilbedürftigkeit gerade im Urheberrecht nicht wie bei § 12 UWG vermutet wird und der Antragsteller zur Eilbedürftigkeit vorzutragen hat, dürfte mittlerweile hinlänglich bekannt sein. Interessant an dieser Sache ist jedoch die aufkommende Frage, ob im Falle der unterlassenen Urheberbenennung allein das nachträgliche Anbringen die Eilbedürftigkeit beseitigt, sofern eine solche überhaupt bestehen haben mag.
Man könnte sogar noch weiter gehen und hinterfragen, ob grds. das Einstellen der rechtsverletzenden Handlung dazu führen kann, dass eine Eilbedürftigkeit nicht (mehr) gegeben ist.
Und die abschließende wichtige Frage ist schließlich, wie sich die Einstellung der Rechtsverletzung auf die Anforderungen des Vortrages zur Eilbedürftigkeit auswirkt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot bestehen. Das kann man durchaus kritisch sehen, wenn die Rechtsverletzung eingestellt wurde.
Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten muss die Höhe eines angemessenen Schadens oftmals gerichtlich festgestellt werden. In Betracht kommt hier regelmäßig die sog. Lizenzanalogie – nämlich der Betrag, der bei einer fiktiven Lizenzierung hätte gefordert werden können. In der Praxis ist es häufig schwer einen Anknüpfungspunkt für die Höhe einer fiktiven Lizenzierung zu finden.
Wurde die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes aufgrund einer Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber nachlizenziert, wird in nachfolgenden Forderungen von Schadensersatzes wegen widerrechtlicher Nutzung von den Rechteinhabern gerne auf diese Schadenshöhe abgestellt. Das dies nicht so ohne weiteres möglich ist, hat das OLG München mit Urteil v. 11.04.2019 – Az.29 U 3773/17 entschieden.
I. Die Höhe des Schadensersatzes
Die Höhe des Schadensersatzes kann im Urheberrecht gem. § 97 Abs.2 S.3 UrhG – nach der sog. Lizenzanalogie – bestimmt werden. Die Höhe bestimmt sich also auf Grundlage des Betrages, der im Rahmen einer Lizenzierung vereinbart wäre, u.U. zuzüglich eines Verletzerzuschlags. Es wird also ein Lizenzvertrag fingiert, dessen Inhalt sich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt.
In Bereichen in denen Tarifwerke von Verwertungsgesellschaften bestehen, können diese als Indiz herangezogen werden (bspw. die MFM-Tabelle für Fotografien). In Bereichen, in denen sich die Höhe des Lizenzvertrages allerdings aus freien Vertragsverhandlungen ergibt, ist es schwierig dies nachträglich zu fingieren und einen objektiven Anknüpfungspunkt zu finden.
II. Rückgriff auf die Höhe i.R. einer Nachlizenzierung
Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Rechteinhaber und Verletzer nachträglich eine Lizenzvereinbarung über die ursprünglich rechtswidrige Nutzung schließen, um so einem schwer kalkulierbaren Rechtsweg zu entgehen.
Nach Auffassung des OLG München ist die Höhe solcher Nachlizenzierungen allerdings gerade kein geeignetes Indiz für nachrangige Inanspruchnahmen und Berechnungen im Wege der Lizenzanalogie, denn die Motivation zum Abschluss eines Lizenzvertrages ist hier lediglich Schadensbegrenzung. Das klingt plausibel, denn die Alternative wäre der gerichtliche Weg, den beide Parteien, aber vor allem der Verletzer, aus schwer kalkulierbaren Kostengründen scheuen.
Das Ergebnis dieser nachträglichen Verhandlungen ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Höhe einer Lizenz unter „normalen“ Umständen. Der Verletzer will in erster Linie erreichen, dass der Rechteinhaber auf die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet und ist deshalb in einer vergleichbar schwachen Verhandlungsposition – so das OLG München. Ein derartiger Vertragsschluss sei mithin ungeeignet einen objektiven Wert der bloßen Nutzung zu bestimmen.
III. Fazit
Der Anknüpfungspunkt für die Lizenzanalogie muss daher stehts objektiver Natur sein und der Höhe entsprechen, die unter normalen Umständen im Wege von Vertragsverhandlungen zustande gekommen wäre. Verhandlungen unter einer solchen Drucksituation im Wege der Nachlizenzierung sind das mithin nicht.
Bei Anspruchsschreiben samt Forderung von Schadensersatz wegen vermeintlicher Rechteverletzung ist daher regelmäßig Vorsicht geboten.
(Dieser Beitrag erfolgte mit Unterstützung unseres wiss. Mitarbeiters Marvin Dinges.)