Zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern bei Kurzarbeit Null

Sachverhalt


Zu Grunde liegt eine Klage einer Arbeitnehmerin, für die im Jahr 2020 aufgrund der Corona Pandemie wiederholt Kurzarbeit Null, also vollständige Kurzarbeit galt. Sie arbeitete in Teilzeit und ihr standen laut ihrem Arbeitsvertrag umgerechnet für 14 Arbeitstage Urlaub zu. Die Arbeitgeberin gewährte ihr im Jahr 2020 lediglich 11,5 Urlaubstage. Hiergegen legte die Klägerin Klage auf Feststellung ein, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Urlaubsansprüche hätten und ihr ein ungekürzter Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 zugestanden habe.

Die 6. Kammer des LAG Düsseldorf wies die Klage ab, wie schon zuvor das ArbG Essen (Urteil vom 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20).

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Düsseldorf verneinte einen Anspruch auf Urlaub für die Zeit, in welcher die Arbeitnehmerin sich in Kurzarbeit Null befand.


Eine spezielle Norm hierzu sehe das deutsche Recht nicht vor, insofern komme es auf eine Auslegung des § 3 Bundesurlaubsgesetz an. Die Norm bezwecke, dass ein Arbeitnehmer sich von geleisteter Arbeit erholen könne und setze insofern eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Wenn aufgrund von vollständiger Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aufgehoben seien, bestehe in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Erholung. Somit sei der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden Monat, in dem Kurzarbeit Null gilt, um 1/12 zu kürzen.

Diese Rechtsauslegung stehe auch mit europäischem Recht im Einklang. Auch der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG entstehe nicht während Kurzarbeit Null. Dies hatte der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 08. November 2012 (Az. C-229/11) auf eine Vorlage des Arbeitsgerichts Passau entschieden. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null, anders als langzeiterkrankte Arbeitnehmer, Freizeitaktivitäten nachgehen könnten und insofern kein zusätzlicher Erholungsanspruch für diesen Zeitraum notwendig werde.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist der Ansicht, dass der konkrete Grund für die Kurzarbeit, im vorliegenden Fall der Einfluss der Corona-Pandemie, für die Auslegung der Norm ebenfalls nicht relevant sei.

Bisher gibt es ist nur eine Presseerklärung zum Urteil. Die Revision wurde zugelassen. Angesichts der früheren Entscheidung des EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall dürfte es jedoch fraglich sein, ob das BAG zu einer anderen Entscheidung kommt.

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