Zum Umgang mit Mitarbeiterfotos und -filmaufnahmen zu Werbezwecken

Zum Umgang mit Mitarbeiterfotos und -filmaufnahmen zu Werbezwecken

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer ein datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht, wenn die Arbeitgeberin Foto- und Filmaufnahmen, auf denen der Arbeitnehmer zu sehen ist, nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen zu Werbezwecken weiterverwendet.

Unzulässige Bildernutzung nach Vertragsende

Das Gericht entschied in diesem Fall, dass die Arbeitgeberin durch die unrechtmäßige Weiterverwendung der Foto- und Filmaufnahmen über das Arbeitsvertragsende hinaus, ein „das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers erheblich verletzendes Verhalten an den Tag gelegt habe“ und dem Arbeitnehmer daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 € zustehe (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023, Az. 3 Sa 33/22).

Arbeitgeber stellen sich nun zu Recht die Frage, wie sie sich in einem solchen Fall vor möglichen Schadenersatzansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer schützen können.

Rechtsgrundlage für die Nutzung von Mitarbeiterfotos

Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst zu beleuchten, auf welcher Rechtsgrundlage die Nutzung der Mitarbeiterfotos und -videos erfolgt. Denn bekanntlich handelt es sich bei Fotos und Videos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Daraus folgt, dass diese nur verarbeitet, also genutzt werden dürfen, wenn dies auf der Grundlage eines in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestandes erfolgt.

Als Erlaubnistatbestände kommen in der genannten Konstellation die Einwilligung (lit. a), eine vertragliche Vereinbarung (lit. b) oder das Vorliegen eines berechtigten Interesses (lit. f) in Betracht.

Einwilligung der Mitarbeiter

Geht man die einzelnen Erlaubnistatbestände durch, stellt man fest, dass sich bei der Einwilligung (lit. a) gleich zwei Probleme stellen. Zum einen bezüglich der Freiwilligkeit und zum anderen im Zusammenhang mit der Widerruflichkeit der Einwilligung.

Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber kann dieser seine Einwilligung in der Regel nicht freiwillig erteilen. Selbst wenn er sie ausnahmsweise freiwillig erteilen könnte, führt das Recht, sie jederzeit frei widerrufen zu können, dazu, dass die Position des Arbeitgebers keineswegs gesichert ist.

Widerruft der Arbeitnehmer die einmal erteilte Einwilligung, kann sich der Arbeitgeber für die Zukunft nicht mehr auf diesen Erlaubnistatbestand berufen.

Konkret bedeutet dies: Hat der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses in die Verwendung von Foto- und Filmaufnahmen zu Werbezwecken eingewilligt, so gilt diese Einwilligung nur so lange, sie nicht widerrufen wird.

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers?

Denkbar wäre nun, in einem solchen Fall den Auffangtatbestand (lit. f) heranzuziehen und ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Weiterverwendung der Aufnahmen zu bejahen.

Allerdings wird es schwerlich möglich sein, die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers an der Weiterverwendung von Werbematerialien gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers abzuwägen.

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer z.B. inzwischen für einen Konkurrenten des Arbeitgebers tätig ist (so im Fall des LAG Baden-Württemberg), muss letztlich zum Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers führen.

Insgesamt ist Arbeitgebern eher davon abzuraten, sich in solchen Fällen auf ein berechtigtes Interesse zu berufen, da dieser Erlaubnistatbestand tatsächlich nicht geeignet ist, als Regel für eine Vielzahl von Fällen zu gelten. Vielmehr bedarf es stets einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall.

Praxistipp: Vertragliche Vereinbarung

Zu raten ist Arbeitgebern daher, in solchen Fällen eine vertragliche Vereinbarung (lit. b) mit dem jeweiligen Arbeitnehmer über die Anfertigung und Nutzung von Foto- und Filmaufnahmen zu Werbezwecken zu treffen.

In dieser Vereinbarung kann sowohl die Verwendung der Aufnahmen als auch deren Nutzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus DSGVO-konform geregelt werden.  Zu beachten ist jedoch, dass die Vereinbarung für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein muss.

Das heißt, sie darf sich nicht darauf beschränken, dem Arbeitgeber Nutzungsrechte an den Aufnahmen einzuräumen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür eine angemessene Gegenleistung erhält. Denn ist dies der Fall, stellt sich im Grunde das gleiche Problem wie bei der Freiwilligkeit der Einwilligung, was die vertragliche Vereinbarung letztlich angreifbar machen würde.

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