Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer E-Mail

Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer E-Mail

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine E-Mail bei dem Empfänger zugegangen ist (§ 130 BGB), trägt der Absender. Durch die Absendung der E-Mail wird kein Anscheinsbeweis für deren Zugang beim Empfänger begründet (LAG Köln v. 11.1.2022 – 4 Sa 315/21). Es sei nicht gewiss, ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht. Genauso wie bei der einfachen Post besteht auch hier die technische Möglichkeit, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Da der Versender die Übermittlungsart wähle, trage er auch das Risiko, wenn die E-Mail nicht ankomme. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass zur Beweiserleichterung eine Lesebestätigung angefordert werden könne.

Das Urteil entspricht der herrschenden Meinung zur Beweislastverteilung in Bezug auf den Zugang von E-Mails. Der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern, dürfte jedoch bei Versendung von fristgebundenen E-Mails keine zielführende, rechtssichere Möglichkeit des Zugangsnachweises sein. Den Empfänger trifft nämlich keine Pflicht, eine Lesebestätigung abzugeben. Daher ist bei fristgebundenen Willenserklärungen unter Abwesenden nach wie vor auf andere Übermittlungsarten als der Versendung von E-Mails zurückzugreifen.

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