Gestaltung von Lizenzverträgen im IT-Bereich: „Daten“ als Vertragsgegenstand nicht vergessen!

Gestaltung von Lizenzverträgen im IT-Bereich: „Daten“ als Vertragsgegenstand nicht vergessen!

Klassische Lizenzverträge im IT-Bereich konzentrieren sich traditionell auf die Rechtseinräumung an Software, bzw. an Computerprogrammen. Obwohl in der Praxis wichtig, bleibt die Rechtseinräumung an Datenbanken und Datenbankwerken oft ungeregelt. Und obwohl allgemein Einigkeit darüber besteht, dass „Daten“ ein wesentliches Asset des Unternehmens darstellen können, wird die Frage der Rechtseinräumung an Daten häufig ausgeblendet oder jedenfalls nur stiefmütterlich behandelt. Dies gilt für alle Arten von Daten, insbesondere für personenbezogene Daten, Unternehmensdaten, Finanzdaten oder auch technische Daten. Wenn die rechtliche Zuordnung dieser Daten nicht geregelt ist, besteht erhebliche Unsicherheit, wer in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht „Eigentümer“ der Daten ist.

Zu Recht finden sich deshalb neuerdings vermehrt Publikationen zum Thema „Daten-Lizenzverträge“ wie z.B. der Beitrag von Imhoff,Der Erwerb von Daten, in: Computer und Recht 2023, S. 565 ff. Der Beitrag konzentriert sich auf „Kauf“-Verträge zwischen Unternehmern und bietet quasi eine Checkliste für besonders relevante Themen. Hier geht es unter anderem um die Definition des Vertragsgegenstandes, also Art und Qualität der Daten, um Exklusivitätsvereinbarungen, Garantien, Gefahrtragung, Erfüllung, Gewährleistung, Beweislast, etc.

Abzuwarten bleibt, welche weiteren Regelungsgegenstände in entsprechenden Verträgen künftig zu berücksichtigen sein werden. Der EU-Gesetzgeber hat zahlreiche Verordnungen zur Datenwirtschaft in der Pipeline. Zu denken ist dabei in erster Linie an den Data Act, mit dessen Inkrafttreten wohl im kommenden Jahr zu rechnen ist.

Autor

Dr. Michael Karger
Dr. Michael Karger

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Mün­chen

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