Noch 500 Tage – Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSG

Noch 500 Tage – Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSG

Zum 28.6.2025 müssen die Pflichten aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt werden. Das BFSG dient der Implementierung der EU-Richtlinie 2019/882, “European Accessibility Act, in Deutschland. Beide Regelungen sowie die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 22.6.2022 (BFSGV) sollen es ermöglichen, dass Verbraucher und Nutzer wesentliche Produkte und Dienstleistungen des täglichen Lebens barrierefrei nutzen können.

Webseiten und Webshops

Gemeinsam mit Ria Weyprecht, der Inhaberin von stolperfrei.digital Consulting, beleuchte ich aus dem Gesetz folgende Anforderungen in Deutschland. Wir betrachten dabei die Vorgaben für Internetseiten und Webshops aus technischer und rechtlicher Sicht.

  • Was ist der Zweck?
  • Welche Webseiten fallen unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Wer ist verpflichtet?
  • Gibt es Ausnahmen?
  • Wie funktioniert die Umsetzung?
  • Gibt es fachliche und technische Vorgaben?

Antworten hierauf und auf weitere Fragen finden Sie in unserem Artikel:

Vollständiger Artikel auf versandhandesrecht.de

Produkte

Das BFSG geht aber über die Anwendbarkeit auf Webseiten weit hinaus. Nach § 1 Abs. 2 BFSG müssen bestimmte Produkte barrierefrei angeboten werden. Dies gilt vor allem für:

  • Hardwaresysteme (einschließlich Betriebssystem) für Verbraucher
  • Näher bestimmte Selbstbedienungsterminals (z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten)
  • Bestimmte Verbraucherendgeräte und E-Book-Lesegeräte

Das heißt unter anderem, dass künftig auch Geräte wie PC, Tabletts, Smartphones, die (auch) für Verbraucher bestimmt sind, barrierefrei sein müssen.

Sonstige Dienstleistungen

Neben die Auswirkungen auf Webseiten sind auch weitere Dienstleistungen betroffen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Telekommunikationsdienste (zu einem großenTeil)
  • Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books
  • Andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr 

Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen

Für die Anbieter kann dies im Einzelfall bedeuten, dass Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen umzusetzen ist. So muss in Bezug auf ein E-Book sowohl der Reader als auch das E-Book als auch die Webseite oder App, über die es vertrieben wird, den Anforderungen des BFSG genügen.

Anbieter und Händler müssen jetzt handeln, um ihre Produkte und Dienstleistungen rechtzeitig anzupassen. Sollten die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden, darf die Leistung ab dem 28.6.2025 nicht mehr erbracht werden.

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zum BFSG zur Verfügung.

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