Die OS-Plattform wird abgeschafft – Was bedeutet das für Unternehmen?

Im Jahr 2016 wurde die OS-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Online-Unternehmen müssen seitdem auf diese Plattform hinweisen und verlinken. Dies sorgte für massive Abmahnwellen. Nun die gute Nachricht: Die Plattform – und mit ihr die Pflicht zur Verlinkung – wird abgeschafft. Was bedeutet das für Sie?

Hintergrund

Die OS-Plattform und die zugrunde liegende ODR-Verordnung (VO 524/2013) ist eine Säule eines Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die zweite Säule ist die am gleichen Tage verkündete ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU).

In der Richtlinie werden die Grundlagen gelegt, dass die Mitgliedstaaten der EU nationale Schlichtungsstellen schaffen, an die sich ein Verbraucher wenden kann, wenn er Probleme mit einem Unternehmen hat.

Diese Schlichtungsstellen sollen die Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig (für den Verbraucher) klären und somit Gerichtsverfahren unnötig machen. Diese Richtlinie bleibt weiterhin bestehen.

Die OS-Plattform soll dem Verbraucher eine Möglichkeit bieten, sich bei grenzüberschreitenden Problemen an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dabei hat die OS-Plattform selbst keine Schlichtungen vorgenommen. Sie hat lediglich eingehende Beschwerden an das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweils zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.

Lediglich 2 % aller über die Plattform eingereichten Beschwerden wurden überhaupt an eine nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet – was 200 Beschwerden pro Jahr bedeutet.

Die Sinnhaftigkeit dieser Plattform wurde von Anfang an kritisiert.

Abschaffung der OS-Plattform zum 20. Juli 2025

Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschafft, das regelt die am 30.12.2024 veröffentlichte Verordnung 2024/3228. Damit verbunden fällt auch die Pflicht für Online-Unternehmen weg, auf diese Plattform zu verlinken.

Einstellung der Beschwerdemöglichkeit am 20. März 2025

Art. 2 Abs. 2 der VO 2024/3228 legt fest, dass die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform bereits am 20. März 2025 eingestellt wird.

Ab diesem Tag können Verbraucher also keine Beschwerden mehr einreichen.

Informationspflicht zur OS-Plattform besteht noch bis 20. Juli 2025

Allerdings besteht für Online-Unternehmen noch bis zum 20. Juli 2025 die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Einen Mehrwert hat diese Informationspflicht ab dem 20. März aber nicht mehr, da der Verbraucher diese Plattform dann nicht mehr nutzen kann.

Je nachdem, wie Unternehmen aktuell ihre Informationspflicht erfüllen, müsste dieser Hinweis angepasst werden. Wird in dem Hinweis explizit darauf hingewiesen, dass Verbraucher die OS-Plattform nutzen können, um eine Beschwerde einzureichen, wäre diese Information ab dem 20. März falsch.

Ab dem 20. Juli 2025 sollte der Hinweis auf die OS-Plattform von der Website und aus den AGB (und allen anderen Stellen) entfernt werden.

Hinweis auf Teilnahme an Schlichtungsverfahren muss weiter erteilt werden!

Von dem Hinweis auf die OS-Plattform ist die Information zu unterscheiden, ob das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. Diese Informationspflicht kommt aus § 36 VSBG bzw. der oben erwähnten ADR-Richtlinie und bleibt bestehen!

Aktuell finden sich im Impressum und in den AGB häufig Texte wie dieser:

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Der erste Satz muss also ab 20. Juli 2025 entfernt werden. Der zweite Satz muss aber zwingend bestehen bleiben! Allerdings stehen auch hierbei Änderungen an. Aus dem Bundesministerium der Justiz gibt es seit Oktober 2024 einen Referentenentwurf, nach dem auch diese zweite Informationspflicht weitgehend abgeschafft werden soll. Durch die vorgezogene Bundestagswahl ist allerdings fraglich, ob es noch zu dieser Änderung kommen wird.

Kündigung von Unterlassungserklärungen prüfen

Gerade in den Anfangsjahren der OS-Plattform gab es zahlreiche Abmahnungen zu dem Thema, etwa weil gar nicht auf die Plattform hingewiesen wurde oder der Link nicht klickbar war. Aufgrund dieser Abmahnungen gaben viele Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Diese verpflichtet – vereinfacht gesagt – bis in alle Zukunft auf die Plattform zu verlinken.

Trotz Abschaffung der Plattform gilt die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung weiter, da es sich hierbei um einen Vertrag handelt.

Unternehmen, die eine Unterlassungserklärung zu dem Thema abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob man diese kündigen kann.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die OS-Plattform endlich abgeschafft wird. Daraus ergeben sich folgende ToDo für Online-Unternehmen:

  • Anpassung von Impressum und AGB
  • Unterlassungserklärungen prüfen

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist unbedingt zu prüfen, ob man diese kündigen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Aufgaben.

E-Mobility; ab dem 14. April 2025 neue Vorgaben für E-Ladesäulenbetreiber gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 („AFIR“)

Gemäß Art. 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) müssen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (Charge Point Operator – CPO) ab dem 14. April 2025 neue Vorgaben in Bezug auf die Bereitstellung von Daten umsetzen.

Diese Anforderung hat den Hintergrund, dass die Datenbereitstellung von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Ladeinfrastruktur ordnungsgemäß funktioniert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 benennen die Mitgliedstaaten eine ID-Registrierungs-Organisation („IDRO“). Die IDRO vergibt und verwaltet bis zum 14. April 2025 individuelle Identifizierungscodes („ID“): Mithilfe dieses individuellen Identifizierungscodes können die Betreiber von Ladepunkten und E-Mobilitätsdienstleister identifiziert werden.

Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder – gemäß den vertraglichen Vereinbarungen – deren Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass statistische und dynamische Daten über die betriebene Ladeinfrastruktur oder die damit verbundenen Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Unter die statistischen Daten fallen insbesondere die geografische Lage der Ladepunkte, Anzahl der Anschlüsse, Kontaktdaten des Eigentümers und des Betreibers der Ladestation, Betriebszeiten, Stromart (AC/DC), maximale Ladeleistung (kW) der Ladestation bzw. des Ladepunkts sowie ID-Codes mindestens des Betreibers des Ladepunkts. Zu den dynamischen Daten zählen der Betriebszustand (betriebsbereit/außer Betrieb), die Verfügbarkeit (im Betrieb/nicht in Betrieb), der Ad-hoc-Preis und die Angabe, ob der Fahrstrom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen geliefert wird (Ja/Nein).

Ferner hat jeder Betreiber bzw. – gemäß den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen – der Eigentümer der Ladepunkte eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) einzurichten, die einen freien und uneingeschränkten Zugang zu den vorgenannten Daten bietet, und den nationalen Zugangspunkten Informationen über diese API zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2024 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Daten allen Nutzern, insbesondere E-Mobility Service-Providern (eMSP) und E-Mobility Usern, in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorgaben ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens und einheitlicher Standards in Bezug auf die Datenbereitstellung zur Nutzung der Elektromobilität, als eine von vielen Maßnahmen, um die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Europa voranzubringen.

Diese neuen europarechtlichen Vorgaben sind bei der Gestaltung von Verträgen im Bereich der Erbringung von Betriebsleistungen des CPO bzw. eMSP umzusetzen.

Digitale Dienste Gesetz und Wirtschaftsidentifikationsnummer: Änderungen im Impressum

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale Dienste Gesetz in Kraft getreten und hat unter anderem das Telemediengesetz abgelöst, aus dem bisher die Impressumspflichten stammten. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass ab Herbst 2024 alle Unternehmen in Deutschland eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten. Welche Auswirkungen hat das auf die Angaben im Impressum?

Digitale Dienste Gesetz

Mit dem Digitale Dienste Gesetz hat der Gesetzgeber den Digital Services Act der EU im nationalem Recht verankert.

Mit dem neuen Gesetz wurde das Telemediengesetz (TMG) aufgehoben. In diesem fanden sich in §§ 5, 6 TMG die Pflichten, die unter anderem Online-Shops im Impressum zu erfüllen haben.

Aber: Diese Vorschriften wurden fast wortgleich in das neue Digitale Dienste Gesetz überführt. Es finden sich lediglich kleine redaktionelle Änderungen.

Inhaltlich hat das für die Angaben im Impressum also grundsätzlich keine Auswirkungen.

„Angaben gemäß § 5 TMG“

In manchem Impressum findet sich aber die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“. Diese Überschrift ist nun falsch, da es § 5 TMG nicht mehr gibt.

Hier ist die Empfehlung: Streichen Sie die Angabe der Norm. Die Überschrift könnte etwa lauten „Informationen zum Diensteanbieter“.

Haftungsausschlüsse und Disclaimer

Häufig findet man im Impressum auch Haftungsausschlüsse und Disclaimer. Bei den Haftungsausschlüssen wird dabei oft auf §§ 8 bis 10 TMG verwiesen. Auch dieser Verweis ist nunmehr falsch, da es diese Normen nicht mehr gibt.

Grundsätzlich gilt: Haftungsausschlüsse und Disclaimer gehören nicht ins Impressum. Hinzu kommt, dass diese inhaltlich regelmäßig die Rechtslage unzutreffend darstellen. Streichen Sie diese Texte am besten.

Wirtschaftsidentifikationsnummer ab Herbst 2024

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass alle Unternehmen in Deutschland schrittweise ab Herbst 2024 auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten werden.

Bereits heute haben viele Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen diese Nummer auch im Impressum angeben.

Genau wie die USt-IDNr. besteht auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer aus den Buchstaben DE gefolgt von 9 Ziffern. Ergänzend folgt dann aber noch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten.

Wirtschaftsidentifikationsnummer im Impressum

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale Dienste Gesetz (DDG) müssen Websitebetreiber in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben.

Unklar ist aktuell noch, ob sich das Unternehmen aussuchen kann, welche Nummer es angeben will, wenn es beide Nummern besitzt. Diese Frage musste bisher noch nicht beantwortet werden, da es die Wirtschaftsidentifikationsnummer bisher noch nicht gab.

In der Literatur wird zum einen vertreten, dass dem Unternehmen ein Wahlrecht zustehe. Es wird aber auch vertreten, dass die Pflicht zur Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer vorrangig sei, da diese Nummer die USt-IDNr. langfristig ersetzen soll.

Bis diese Frage geklärt ist, sollten Unternehmen beide Nummern im Impressum angeben.

Drohen neue Abmahnungen?

Früher herrschte untern Unternehmen große Angst, wenn es um Impressumspflichten ging. Hintergrund war, dass sich Verstöße gegen die Informationspflichten im Impressum leicht feststellen lassen und eine Abmahnung diesbezüglich schnell geschrieben war.

Am 2. Dezember 2020 trat jedoch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft – auch unter dem Stichwort „Anti-Abmahn-Gesetz“ bekannt geworden.

Mit diesem Gesetz wurde festgelegt, dass Mitbewerber keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten haben, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten geht.

§ 13 Abs. 4 UWG:

Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Aber Achtung: Verbraucherzentralen oder eingetragene Wirtschaftsvereinigungen können solche Verstöße weiterhin kostenpflichtig abmahnen.

Fazit

Das Digitale Dienste Gesetz verlangt grundsätzlich keine Anpassung des Impressums. Handlungsbedarf besteht lediglich, wenn Sie auf alte, nun nicht mehr existente Normen verweisen. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen die Wirtschaftsidentifikationsnummer zugewiesen hat, sollten Sie das Impressum auf Ihrer Website entsprechend ergänzen. (mr)

Der Widerrufsbutton kommt

Verbraucher können online schnell und einfach Verträge abschließen. In Zukunft soll das auch für die Ausübung des Widerrufsrechtes gelten. Dazu wird der Widerrufsbutton geschaffen. Die EU macht neue Vorgaben für Online-Shops.

(mehr …)
TCI auf den Kölner Tagen IT-Recht 2024

Wir freuen uns, dass TCI auch in diesem Jahr auf den Kölner Tagen IT-Recht des Verlags Dr. Otto Schmidt (07.03. und 08.03.2024) vertreten ist.

Dr. Michael Karger (TCI München) übernimmt gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Sibylle Gierschmann (Gierschmann Legal, Hamburg) die Leitung der Tagung. Dr. Thomas Stögmüller referiert zum Thema „Computerprogramme: Gesetzliche Mindestrechte des berechtigten Nutzers“.

Die Hybrid-Tagung unter dem Titel „Von der Datenbeschaffung bis zur Lizenz“ deckt eine Vielzahl aktueller Themen des IT-Rechts ab, darunter:

  • EU-Datenstrategie und rechtliche Umsetzung (u.a. Data Governance Act, Data Act)
  • Datenüberlassungs-Verträge im Lichte des Data Act
  • Datenbeschaffung durch Data Scraping
  • AI Act: Herausforderungen für die Praxis
  • Ethics und Compliance by Design in IT-Verträgen
  • Globale Perspektive: Wettstreitende Regulierungsmodelle (USA, EU, China)
  • Softwarekomponenten als urheberrechtliche Schutzgegenstände
  • Gesetzliche Mindestrechte an Computerprogrammen
  • Patentierbarkeit von Software und KI-Systemen
  • Neues IT-Sicherheitsrecht: Relevanz für IT-Verträge
  • „Digitale Produkte“ als Vertragsgegenstand

Die Tagung ist ein „Muss“ für alle Praktiker, die sich mit der Digitalstrategie auf europäischer und globaler Ebene auseinandersetzen. Sie liefert konkrete Hilfestellungen zur Vertragsgestaltung und gibt ein Update zu den neusten rechtlichen Entwicklungen im IT-Recht.

Ein Themenschwerpunkt ist der Zugang zu Daten sowie der Umgang mit der Regulierung von KI. Dabei legt die Veranstaltung Wert darauf, nicht nur die europäische Strategie zur Regulierung des Datenrechts, sondern auch die globale Perspektive auf wettstreitende Regulierungsmodelle zu berücksichtigen. Ungeachtet der Regulierungsfragen geht die Tagung auf konkrete rechtliche Fragen beim Einsatz von KI-Systemen ein und arbeitet die insoweit naheliegenden Anforderungen an die Vertragsgestaltung heraus. Zudem gehen die Referenten auf umstrittene Fragen zum Urheber- und Patentschutz von IT-Systemen ein. Konkret wird es auch bei der Gestaltung von IT-Verträgen unter dem Blickwinkel des neuen IT-Sicherheitsrechts oder im Hinblick auf digitale Produkte.

Zielgruppe: Rechtsanwälte, Richter, Justiziare und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und Verbänden.

Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer schätzen an den Kölner Tagen IT die ebenso professionelle wie kollegiale und informelle Atmosphäre als Grundlage für Erfahrungsaustausch und Networking.

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier https://www.otto-schmidt.de/koelner-tage-it-recht.

Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht – Dritter Akt

Nach zwei Jahren war es wieder an der Zeit, sich mit den rechtlichen Entwicklungen rund um das Widerrufsrecht zu beschäftigen. Aber nicht nur ein Blick zurück, auch ein Blick in die Zukunft war wichtig, denn es stehen große Neuerungen vor der Tür: Der Widerrufsbutton.

(mehr …)
Noch 500 Tage – Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSG

Zum 28.6.2025 müssen die Pflichten aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt werden. Das BFSG dient der Implementierung der EU-Richtlinie 2019/882, “European Accessibility Act, in Deutschland. Beide Regelungen sowie die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 22.6.2022 (BFSGV) sollen es ermöglichen, dass Verbraucher und Nutzer wesentliche Produkte und Dienstleistungen des täglichen Lebens barrierefrei nutzen können.

Webseiten und Webshops

Gemeinsam mit Ria Weyprecht, der Inhaberin von stolperfrei.digital Consulting, beleuchte ich aus dem Gesetz folgende Anforderungen in Deutschland. Wir betrachten dabei die Vorgaben für Internetseiten und Webshops aus technischer und rechtlicher Sicht.

  • Was ist der Zweck?
  • Welche Webseiten fallen unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Wer ist verpflichtet?
  • Gibt es Ausnahmen?
  • Wie funktioniert die Umsetzung?
  • Gibt es fachliche und technische Vorgaben?

Antworten hierauf und auf weitere Fragen finden Sie in unserem Artikel:

Vollständiger Artikel auf versandhandesrecht.de

Produkte

Das BFSG geht aber über die Anwendbarkeit auf Webseiten weit hinaus. Nach § 1 Abs. 2 BFSG müssen bestimmte Produkte barrierefrei angeboten werden. Dies gilt vor allem für:

  • Hardwaresysteme (einschließlich Betriebssystem) für Verbraucher
  • Näher bestimmte Selbstbedienungsterminals (z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten)
  • Bestimmte Verbraucherendgeräte und E-Book-Lesegeräte

Das heißt unter anderem, dass künftig auch Geräte wie PC, Tabletts, Smartphones, die (auch) für Verbraucher bestimmt sind, barrierefrei sein müssen.

Sonstige Dienstleistungen

Neben die Auswirkungen auf Webseiten sind auch weitere Dienstleistungen betroffen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Telekommunikationsdienste (zu einem großenTeil)
  • Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books
  • Andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr 

Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen

Für die Anbieter kann dies im Einzelfall bedeuten, dass Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen umzusetzen ist. So muss in Bezug auf ein E-Book sowohl der Reader als auch das E-Book als auch die Webseite oder App, über die es vertrieben wird, den Anforderungen des BFSG genügen.

Anbieter und Händler müssen jetzt handeln, um ihre Produkte und Dienstleistungen rechtzeitig anzupassen. Sollten die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden, darf die Leistung ab dem 28.6.2025 nicht mehr erbracht werden.

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zum BFSG zur Verfügung.

Wein muss Nährwertkennzeichnung und Zutatenverzeichnis erhalten

Bei dem Vertrieb von Lebensmitteln sind bekanntlich zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen. Bislang waren alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jedoch von der verpflichtenden Angabe einer Nährwertdeklaration und eines Zutatenverzeichnisses ausgenommen.

Dies ändert sich nun zum 08.12.2023. Weine, welche ab dem 08.12.2023 hergestellt werden, müssen nun auch obligatorisch Informationen zur Nährwertkennzeichnung und zum Verzeichnis der Zutaten enthalten. Diese Neuerungen betreffen dabei nicht nur die Etikettierung der Flaschen selbst, sondern auch die Pflichtinformationen beim Verkauf der Produkte, z.B. über einen Online-Shop.

Welche Produkte sind betroffen

Die neuen Vorgaben gelten für Weine, welche ab dem 08.12.2023 in Verkehr gebracht werden. Es gibt jedoch eine Übergangsregelung. Weine, welche bereits vor dem 08.12.2023 hergestellt wurden, dürfen noch weiter unter den bislang geltenden Kennzeichnungsvorgaben in Verehr gebracht werden.

Es stellt sich also die Frage, wann ein Weinbauerzeugnis hergestellt ist. Die Europäische Kommission hat hierzu einen Fragen- und Antworten Katalog Stellung genommen.

Danach soll Wein dann hergestellt sein, wenn er den erforderlichen Alkohol- und Säuregehalt erreicht hat. Schaumwein, durch eine zweite alkoholische Gärung hergestellt wird, kann erst dann als „hergestellt“ gelten, wenn die zweite Gärung stattgefunden hat und das Erzeugnis seinen erforderlichen Alkoholgehalt und den erforderlichen Überdruck erreicht hat.

Etikettierung

Neben den bereits bestehenden verpflichtenden Informationen, u.a. zum Alkoholgehalt oder zu Allergenen, müssen künftig auch Informationen zur Nährwertdeklaration und zum Zutatenverzeichnis auf dem Etikett angegeben werden.

Die Nährwerttabelle muss dabei alle Angaben gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) enthalten. Dazu zählen Brennwert, Kohlenhydrate, Zucker, Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz. Im Zutatenverzeichnis müssen alle Zutaten und Zusatzstoffe in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden.

Die Informationen müssen zudem im selben Sichtfeld mit den anderen obligatorischen Angaben aufgeführt werden. Das heißt, alle verpflichtenden Angaben müssen auf einen Blick ersichtlich sein.

Besonderheit: Elektronische Darstellung

Neu ist die Ermöglichung des Abrufs der Informationen über ein elektronisches Label. Die Informationen können danach über einen QR-Code zur Verfügung gestellt werden, welcher auf dem Etikett im gleichen Sichtfeld wie die weiteren obligatorischen Angaben aufgedruckt sein muss. Der QR-Code muss auch gut lesbar sein, d.h. mindestens eine Größe von 1 x 1 cm aufweisen. Außerdem muss für einen Verbraucher erkennbar sein, dass er beim Scannen des QR Codes weiterführende Informationen zur Nährwertkennzeichnung und zur Zutatenliste erhält.

Bei der Nutzung der elektronischen Darstellung für die Nährwertkennzeichnung und das Zutatenverzeichnis ist jedoch zu beachten, dass sowohl die Allergenangabe (z. B. „Enthält Sulfite“) als auch der Brennwert weiter auf dem Etikett angegeben werden müssen. Bei der elektronischen Bereitstellung der Information muss zudem gewährleistet sein, dass bei dem Abruf der Informationen über den QR-Code keinerlei Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden. Die Seite auf welche verlinkt wird darf zudem keine weiteren werblichen Inhalte enthalten.

Online-Shop

Die verpflichtenden Angaben zur Nährwertkennzeichnung und dem Zutatenverzeichnis müssen beim Verkauf der Produkte auch im Online-Shop und auf Preislisten hinterlegt werden. Es sollte insofern sichergestellt werden, dass bei dem Verkauf von Wein etc. künftig auch die neuen Pflichtinformationen ordnungsgemäß in die Systeme eingespielt und im Angebot angezeigt werden.

Beim Verkauf an Verbraucher (B2C) müssen alle Pflichtinformationen bereits vor dem Einleiten des Bestellvorgangs abrufbar sein.

Hersteller und Händler müssen also jetzt handeln und Prozesse gegebenenfalls anpassen. Melden Sie sich gerne, bei weiteren Fragen rund um den Verkauf von Wein und/oder Lebensmitteln.

Autor: Helena Golla

BGH: Keine Informationspflicht des Onlinehändlers über Herstellergarantien

Einen Onlinehändler trifft keine Pflicht, über eine Herstellergarantie zu informieren, wenn er den Hinweis auf die Garantie nicht zum zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – I ZR 241/19). 

Den Onlinehändler treffen verschiedene Informationspflichten. Von besonderer Bedeutung sind die Impressumspflicht sowie die Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ist ferner über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren. 

In dem vom BGH entschiedenen Fall befand sich in dem Angebot unter der Unterüberschrift “weitere Informationen“ eine Verlinkung zu einem vom Hersteller gestalteten Produktinformationsblatt. In diesem war ein Hinweis auf eine Herstellergarantie enthalten, ohne dass die konkreten Bedingungen der Garantie erwähnt wurden. Auf der Angebotsseite selbst fanden sich demgegenüber keine Angaben über eine Herstellergarantie. Der Händler wurde abgemahnt mit der Begründung, er hätte nicht ordnungsgemäß über die Garantiebedingungen informiert. 

Der Fall ging bis zum BGH. Der BGH entschied nach Vorabentscheidung des EuGH, dass der auf der Angebotsseite angebrachte Link auf das Produktinformationsblatt des Herstellers mit der dort angegebenen Garantie noch nicht zu einer Pflicht des Händlers führt, über die Herstellergarantie und deren konkrete Bedingungen zu informieren. Eine derartige Informationspflicht folgt nicht bereits aus dem Bestehen der Garantie, sondern nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Kunden an weiteren diesbezüglichen Informationen. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Händler die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.

Neues von der Marke „Black Friday“ vor dem nächsten Black Friday

Die Marke „Black Friday“ hat in den vergangenen Jahren für einigen Wirbel gesorgt, nachdem sich ein Wettbewerbsteilnehmer diese Bezeichnung für umfangreiche Waren und Dienstleistungen hat sichern lassen und Mitbewerber wegen Markenverletzung in Anspruch genommen hatte.

Black Friday wird in den USA der Freitag nach Thanksgiving genannt. Da Thanksgiving immer auf den vierten Donnerstag im November fällt, gilt der darauffolgende Freitag als Start in ein traditionelles Familienwochenende und als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison. Der Black Friday ist im Wesentlichen eine Verkaufsveranstaltung des Einzelhandels, die Rabatte in den Fokus stellt und zum Kauf von Produkten als erste Weihnachtsgeschenke verführen soll. Mittlerweile ist die Rabattaktion in vielen Industrienationen, so auch hierzulande bei zeitlicher Übereinstimmung sowohl im stationären als auch Online-Handel übernommen worden. Der diesjährige Black Friday fällt auf den 25.11.2022 und viele Händler fragen sich auch in diesem Jahr, ob sie den Begriff „Black Friday“ für ihre Sonderangebote bedenkenlos verwenden können.

Der Ursprung der markenrechtlichen Auseinandersetzungen lag darin, dass sich ein Unternehmensgeflecht aus Österreich / Hong Kong die Bezeichnung „Black Friday“ als u. a. als deutsche Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen sichern ließ und das Deutsche Patent- und Markenamt diese Marke seinerzeit im Jahre 2013 für eintragungsfähig erachtet hatte. Daraufhin machte der Markeninhaber beflügelt durch die Markeneintragung die vermeintlich zu seinen Gunsten monopolisierten Kennzeichenrechte auch geltend, was zu Diskussionen um die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Black Friday“ und zu unzähligen Löschungsanträgen führte. Denn als Wortmarke können nur solche Begriffe eingetragen werden, die unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind. Und wenn eine in den USA jahrzehntelang eingeführte Marketingaktion namens „Black Friday“ in Europa respektive in Deutschland ihren Erfolg fortsetzen möchte, spricht einiges dafür, dass diese Begrifflichkeit auch von allen Marktteilnehmern und nicht nur in Lizenz eines einzigen Markeninhabers genutzt werden darf.

Ähnlich, wenngleich mit unterschiedlicher Schattierung, sahen es letztlich auch die Gerichte, die mit dieser Frage infolge der zahlreichen Löschungsverfahren konfrontiert wurden. Nachdem das Bundespatentgericht und im gleichen Rechtszug auch der Bundesgerichtshof bereits in den Jahren 2020 bzw. 2021 entschieden hatten, dass der Eintragung der Bezeichnung „Black Friday“ zumindest für sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Werbung (Klasse 35) ein Freihaltebedürfnis entgegen stehe und die Marke daraufhin zumindest teilweise gelöscht werden musste, hat nun vor wenigen Tagen auch das Berliner Kammergericht entschieden, dass die Marke „Black Friday“ jedenfalls wegen Verfalls in Gänze gelöscht werden müsse (KG Berlin, Urteil vom 14.10.2022, Az.: 5 U 46/21). Das Landgericht Berlin sei zuvor, so das Kammergericht, zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Benutzung der Marke im Rahmen einer Klage auf Erklärung des Verfalls nach §§ 26, 49, 55 MarkenG nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten, also beim Inhaber der angegriffenen Marke liegt. Die Revision wurde offenbar nicht zugelassen, so dass der Streit um die Marke „Black Friday“ nun endgültig ein baldiges Ende finden könnte.

Für Händler, Agenturen und Affiliate-Partner bedeutet dies, dass die Bezeichnung „Black Friday“ wohl in diesem Jahr erstmals relativ bedenkenlos für Werbedienstleistungen, Marketingaktionen und Rabattverkäufe sowie im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen genutzt werden darf. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld einer angestrebten Verwendung einer Bezeichnung oder im Rahmen einer Markenanmeldung. Sprechen Sie uns an!