Save the date: 04. Februar 2026 – Webinar zum Widerrufsbutton

Der Widerrufsbutton kommt zum 19. Juni 2026 – eine Rechtsänderung, die alle Online-Händler (B2C) betrifft sowie deren Dienstleister, Shopsystemanbieter, Agenturen und viele mehr. Wir informieren über die Details.

Der Bundestag hat noch im alten Jahr ein Gesetz beschlossen, mit dem die elektronische Widerrufsfunktion – der sog. Widerrufsbutton – eingeführt wird.

Kostenloses Webinar zum Widerrufsbutton

In unserem kostenlosen Webinar geben Ihnen Martin Rätze und Sabine Brumme einen kompakten Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen, erläutern Gestaltungs- und Umsetzungspflichten und zeigen, wie Sie Ihr Online-Angebot rechtzeitig anpassen können.

Zudem gehen wir auf die offenen Fragen und Auslegungsprobleme ein, die das Gesetzgebungsverfahren bislang offen lässt.

Der Themenüberblick

  • Rechtliche Grundlagen und Entstehung: Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht
  • Der neue Widerrufsbutton aus § 356a BGB: Anwendungsbereich, Ausgestaltung und Nachweispflichten
  • Technische und gestalterische Anforderungen an den „Widerrufsbutton“
  • Die neue Widerrufsbelehrung im Online-Shop
  • Informationspflichten und Risiken bei Verstößen (Abmahnung, Bußgelder, verlängerte Widerrufsfristen)
  • Offene Fragen und aktuelle Diskussionen aus der Gesetzgebungspraxis
  • Praktische Tipps für Shopbetreiber, Agenturen und Dienstleister

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass Sie auch Ihre Fragen stellen.

Kurze Anmeldung

Jetzt anmelden, damit Sie am 04. Februar, 10 bis 11 Uhr dabei sind:

Anmeldung zum Webinar „Widerrufsbutton

Dynamische Verweisung auf online abrufbare AGB in Papierverträgen unwirksam

In seinem Urteil vom 10.07.2025 (Az. III ZR 59/24) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, die lediglich über das Internet abrufbar waren, und die Klausel mit dem Hinweis für unzulässig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmen in einem schriftlichen Vertragsformular lediglich auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, die online abrufbar sind.

Sachverhalt

Ein Telekommunikationsanbieter verschickte auf dem Postweg Vertragsunterlagen für einen DSL-Tarif. Im Antragsformular war folgender Hinweis zu finden:

„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“

Angaben zur konkreten Fassung oder dem für den Vertrag relevanten Stand der Geschäftsbedingungen fehlten. Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte die Klausel für unwirksam, der Bundesgerichtshof bestätigte das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1, Satz 2 BGB, wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss zugänglich sein müssen (§ 305 BGB). Ein bloßer Online-Verweis genügt nicht, wenn der Vertrag in Papierform abgeschlossen wird. Verbraucher dürfen nicht gezwungen sein, zusätzliche Medien wie das Internet zu nutzen.

Zudem reicht der bloße Verweis auf eine Website nicht aus, wenn unklar bleibt, welche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soll, vor allem, weil der Vertragspartner nicht erkennen könne, ob und gegebenenfalls welche nachträglichen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig Bestandteil des Vertrags werden sollten. Das Gericht stufte die bloße Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet als dynamische Verweisung ein, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig unter der Adresse in das Internet eingestellt sind. Die Klausel erlaube de facto ein einseitiges Änderungsrecht des Verwenders, ohne dass dessen Umfang oder Voraussetzungen erkennbar wären. Darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der Klauselverwender verschaffe sich damit ein unzulässiges Änderungsrecht.

Fazit

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Unternehmen müssen bei Vertragsabschlüssen in Papierform sicherstellen, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder beigefügt oder zumindest in einer klar bestimmten Fassung bereitgestellt werden. Ein reiner Link auf online abrufbare Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt hier nicht. Auch bei Geschäftsabschlüssen im Internet muss eine Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von Vertragsbedingungen gewährleistet sein. Verstöße können zu Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände führen.

Editorial im BetriebsBerater: Hervorgehobene Informationspflichten

Dass der Gesetzgeber sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene immer neue Informationspflichten schafft – daran hat man sich mittlerweile fast gewöhnt.

Neu ist aber, dass er verlangt, dass bestimmte Informationspflichten auch noch hervorzuheben sind. Dadurch suggeriert der Gesetzgeber, dass einige Pflichten besonders relevant seien. Man könnte fragen: Warum streicht er dann die irrelevanten Informationspflichten nicht einfach?

In Zukunft kommt sogar noch eine weitere „Besonderheit“ hinzu: Über bestimmte Details zu einer Herstellergarantie unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung muss „hervorgehoben“ informiert werden.

Und diese hervorgehobene Information muss dann in die hervorzuhebenden Informationen auf der letzten Bestellseite im Online-Shop im Rahmen der sog. Button-Lösung aufgenommen werden. Eine Hervorhebung innerhalb einer Hervorhebung.

Das Thema habe ich im aktuellen Editorial der Fachzeitschrift BetriebsBerater aufgefasst, welches Sie hier nachlesen können:

Editorial BB 2025, Heft 47

Der Widerrufsbutton kommt – Deutscher Gesetzentwurf liegt vor

Im Online-Handel wird es ab Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion, den sog. Widerrufsbutton, geben. Damit sollen Verbraucherrechte gestärkt werden. Aber was bedeutet das für Unternehmen?

Widerrufsbutton: Verbraucherfreundliche Innovation oder neues Risiko für Unternehmer?

Mit der Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2023/2673 plant der deutsche Gesetzgeber die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion, wie aus einem aktuellen Gesetzentwurf hervorgeht. Der Entwurf wurde am 17. Oktober im Bundestag in erster Lesung debattiert und geht jetzt den Weg durch das parlamentarische Verfahren.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie sie online abgeschlossen haben – per Klick auf einen sogenannten Widerrufsbutton.

Was als Fortschritt im digitalen Verbraucherschutz angekündigt wird, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als komplexes Vorhaben mit zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten auf Seiten der Unternehmen.

Die Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und technische Umsetzung des Buttons sind hoch – und die Folgen bei Verstößen erheblich.

Neue Pflicht für alle Online-Anbieter

Nach dem Gesetzentwurf soll ein neuer § 356a BGB eingeführt werden.

Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, sollen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Diese muss gut lesbar, während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert sein.

Doch was genau bedeuten diese Anforderungen? Reicht ein Text-Link im Footer? Muss es ein Button sein? Muss die Funktion auch dann angezeigt werden, wenn die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist? Oder wäre dies gar eine abmahnfähige Irreführung?

Der Gesetzgeber bleibt hier vage – mit erheblichen Risiken für die unternehmerische Praxis und den Wettbewerb.

Wird die Widerrufsfunktion falsch oder unzureichend umgesetzt, drohen voraussichtlich Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, Bußgelder sowie unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Widerrufsfrist um bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Technische Umsetzung mit juristischen Fallstricken

Die Vorgaben gehen weit über eine einfache „Schaltfläche“ hinaus. Unternehmen müssen z.B. auch sicherstellen, dass eine Eingangsbestätigung unverzüglich verschickt wird und dass die Kommunikation des Widerrufs nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

Problematisch ist insbesondere die Beweislastverteilung: Der Verbraucher muss nachweisen, dass er den Widerruf rechtzeitig abgesendet hat – was schwierig werden kann, wenn die technische Bestätigung verzögert oder gar nicht erfolgt.

Mehr Bürokratie statt echten Mehrwerts?

Ziel der Reform ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen niedrigschwelligen Zugang zum Widerruf zu bieten. Doch ob das wirklich nötig ist, darf bezweifelt werden. Schon heute können Verbraucher ihren Widerruf formfrei, etwa per E-Mail, erklären und die hohen Rücksendequoten der Online-Händler zeigen, dass Verbraucher sehr gut wissen, wie sie den Widerruf erklären können.

Statt einer echten Erleichterung entsteht für Unternehmen ein erheblicher bürokratischer und technischer Aufwand – zumal viele Anbieter längst kundenfreundliche Rücksendeprozesse über ihre Onlineshops etabliert haben.

Die Kostenannahmen der Bundesregierung, wonach die Umsetzung nur rund 240 Euro pro Unternehmen betragen soll, sind daher kaum realistisch. Neben der technischen Implementierung kommen rechtliche Prüfungen, anwaltliche Beratung und Anpassungen sämtlicher Informationspflichten hinzu.

Anpassung der Widerrufsbelehrung

Die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion hat (natürlich) auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung zur Folge. Erneut müssen juristische Texte angepasst und die Änderung genau nachverfolgt werden, damit keine Fehler entstehen. Auf Unternehmen kommt damit im Bereich des Widerrufsrechtes viel Arbeit zu.

Handlungsbedarf und Ausblick

Bis zum 19. Dezember 2025 müssen die nationalen Regelungen in Kraft treten, anwendbar sind sie, wenn die Umsetzung fristgerecht erfolgt, ab dem 19. Juni 2026. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Systeme rechtzeitig anzupassen und die rechtlichen Implikationen zu prüfen.

Das ist ja noch lange hin…?

Der 19. Juni 2026 klingt noch weit entfernt. Da hier aber neue Funktionen auf der Webseite etabliert und evtl. sogar mit den Kundenkonten verknüpft werden müssen, dürfte ein hoher IT-Aufwand hinter der Umsetzung stecken. Die Anpassung der rechtlichen Texte dürfte dabei noch die geringste Rolle einnehmen.

Die Anpassungen sollten also frühzeitig in bestehende oder neue Projekte eingeplant werden.

Aufsatz zu Details

Welche Auswirkungen das Gesetz zur Einführung des Widerrufsbuttons auf die Praxis hat und welche Fragen noch offen sind, hat Martin Rätze ausführlich in der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis WRP dargestellt.

Den Aufsatz können Sie hier herunterladen.

Fazit

Die elektronische Widerrufsfunktion wird kommen, das steht fest. Der Gesetzentwurf liegt nun vor. Inhaltlich dürfte sich im parlamentarischen Verfahren nur noch wenig bis nichts daran ändern, sodass mit diesem für eine grundsätzliche Vorbereitung gearbeitet werden kann. Die letzten Details werden aber erst bekannt sein, wenn der Bundestag das Gesetz verabschiedet hat.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Shop. Sprechen Sie uns gerne an.

Barrierefreiheitserklärung nach BFSG – Was gehört hinein und was nicht?

Update: Liste mit den aktuell zuständigen Landesbehörden ergänzt

Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen verschiedene Produkte und Webseiten barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Aktuell gibt es große Missverständnisse bezüglich des Inhalts der „Barrierefreiheitserklärung“, die von Unternehmen bereitgestellt werden muss. Wir erläutern die Details.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Neue Pflichten für Unternehmen

In unserem Detailbeitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfahren Sie die Grundlagen, insbesondere für wen das Gesetz gilt.

Außerdem haben wir einen Leitfaden „FAQ – Barrierefreie Webseiten“ erstellt, in dem wir die Umsetzung des BFSG auch aus technischer Sicht erläutern.

Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG

Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG auch die Erteilung von Informationen gemäß Anlage 3 zu dem Gesetz. In den letzten Wochen hat sich hierfür der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ etabliert.

Das ist etwas misslich, da dieser Begriff eigentlich schon für eine andere Erklärung „belegt“ ist, was im Zusammenhang mit dem BFSG zu vielen Missverständnissen führt.

Das BFSG verpflichtet Dienstleistungserbringer, dass diese

„die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung maßgebend.“

Das Gesetz verweist also ausschließlich auf die Anlage 3 Nr. 1, die wie folgt lautet:

Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab.

Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Von dieser für die Privatwirtschaft relevanten Vorgabe ist die Barrierefreiheitserklärung nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu unterscheiden.

Barrierefreiheitserklärung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Das BGG ist ein schon etwas älteres Gesetz aus dem Jahr 2002, das die Anforderungen an die Barrierefreiheit regelt, die von Trägern der öffentlichen Gewalt eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Dienststellen der Bundesverwaltung.

Für privatwirtschaftliche Unternehmen gilt das BGG grundsätzlich nicht.

§ 12b Abs. 1 BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Die Inhalte dieser Erklärung legt § 12b Abs. 2 BGG fest:

1. Für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

  • die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
  • die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
  • gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,

2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,

3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der

  • die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
  • die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

Für öffentliche Stellen des Bundes sind demnach ausdrücklich dazu verpflichtet, nicht-barrierefreie Teile des Webseiteninhalts zu benennen.

Keine Auflistung nicht-barrierefreier Teile nach BFSG

Die Informationspflicht nach BFSG kennt keine Verpflichtung, die nicht-barrierefreien Teile der Dienstleistungen (also z.B. der Webseite) aufzuführen.

In der Gesetzesbegründung zum BFSG heißt es hierzu ausdrücklich:

Diese vom Dienstleister zu erstellenden Informationen entsprechen weitgehend der Barrierefreiheitserklärung, wie sie § 12 b BGG vorsieht. Die Richtlinie (EU) 2019/882 sieht allerdings nicht vor, dass der Dienstleistungserbringer in seinen Informationen auch angibt, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei sind und wie die Nichtkonformität begründet wird. Dies ist nicht erforderlich, da der Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen.

Wer die nicht-barrierefreien Teile seiner Webseite in der Erklärung auflistet, bietet zum einen Mitbewerbern, Verbraucherzentralen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden eine Grundlage für Abmahnungen.

Außerdem wird damit öffentlich dokumentiert, dass man gegen das Gesetz verstößt und somit auch vorsätzlich handelt. Dies dürfte bei der Verhängung eines möglichen Bußgeldes eine entscheidende Rolle spielen.

Folgen einer nicht-barrierefreien Webseite

Das Gesetz sieht mehrerer (gleichzeitig) bestehende Verpflichtungen vor, wenn die Dienstleistung nicht den Vorgaben des BFSG und der zugehörigen BFSGV entspricht:

  1. Verbot des Angebots und der Erbringung der Dienstleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG)
  2. Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung herzustellen (§ 14 Abs. 4 S. 1 BFSG)
  3. Information der Marktüberwachungsbehörde(n), dass die Dienstleistung nicht den Anforderungen der BFSGV genügt (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG)

Die Behörde kann dann ein mehrstufiges Verfahren einleiten, das im schlimmsten Fall zur Untersagung der Erbringung der Dienstleistung führen kann. Im Fall von Webseiten bedeutet dies, dass die nicht barrierefreien Teile der Webseite abgeschaltet werden müssen.

Außerdem drohen Bußgelder.

Wer hilft bei der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung?

Wenn Sie Ihre Webseite von einer Agentur betreuen lassen, ist deren Unterstützung für die Erstellung der Barrierefreiheitserklärung nach BFSG unerlässlich. Dabei geht es nicht darum, dass die Agentur Rechtsberatung durchführt, sondern dass sie klar benennt, mit welchen technischen Mitteln die Barrierefreiheit hergestellt wurde.

Daneben sollte auch immer rechtlicher Rat bei der Erstellung eingeholt werden. Da neben den technischen Anforderungen auch die rechtlichen Vorgaben an die Information zu erfüllen sind.

Da die Erklärung sehr individuell zu erstellen ist, insbesondere was die Beschreibung der angebotenen Dienstleistung, die Beschreibung, die zum Verständnis der Dienstleistung sowie die konkrete technische Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit betrifft, dürfte es keine passenden Standardmuster geben, die man übernehmen kann.

Letztlich ist die Anlage 3 zum BFSG das „Muster“, welches vom Unternehmen entsprechend auszufüllen ist.

Wo gehört die Barrierefreiheitserklärung hin?

Die Anlage 3 zum BFSG schreibt vor, dass die Informationen entweder in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ anzugeben sind.

Nach unserer Auffassung gehören die speziellen Informationen zum BFSG nicht in die AGB. Vielmehr sollte hierfür eine eigene Seite bereitgehalten und im Footer der Webseite verlinkt werden.

Update: Zuständige Marktüberwachungsbehörden nach dem BFSG

Die Bundesländer haben einen Staatsvertrag geschlossen, mit dem eine zentrale Marktüberwachungsbehörde in Sachsen-Anhalt geschaffen werden soll. Dieser Staatsvertrag wurde aber noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert, sodass diese Behörde noch nicht eingerichtet wurde.

Allerdings haben manche Bundesländer eigene Marktüberwachungsbehörden benannt, die für den Übergangszeitraum bis zur Einrichtung der zentralen Behörde für die Überwachung nach dem BFSG zuständig sind.

In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die wir aufgrund von Veröffentlichungen in den jeweiligen Gesetzblättern ausfindig machen konnten.

Bundeslandzuständige BehördeRechtsgrundlage
Baden-Württembergkeine zuständige Behörde gefunden
BayernFür die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken in Coburg zuständig.
Behördenname: Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt

Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern in Landshut zuständig.
Behördenname: Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt
https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/marktueberwachung/bfsg.htm
Berlinkeine zuständige Behörde gefunden
Brandenburgkeine zuständige Behörde gefunden
Bremenkeine zuständige Behörde gefunden
Hamburgkeine zuständige Behörde gefunden
HessenRegierungspräsidium GießenVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
(BFSGZV)
Mecklenburg-Vorpommernkeine zuständige Behörde gefunden
Niedersachsenkeine zuständige Behörde gefunden
Nordrhein-Westfalenkeine zuständige Behörde gefunden
Rheinland-Pfalzdas für die sozialen Angelegenheiten zuständige MinisteriumLandesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz*
SaarlandMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitVerordnung
über die Zuständigkeit zur Überprüfung der
Konformität von Produkten und Dienstleistungen
nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
SachsenLandesdirektion SachsenBarrierefreiheitsstärkungs-Zuständigkeitsverordnung
Sachsen-AnhaltLandesamt für Verbraucherschutz Sachsen-AnhaltVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Schleswig-Holsteindas für Soziales zuständige MinisteriumLandesverordnung
zur Bestimmung der Marktüberwachungsbehörde nach dem
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MübBFSGVO)
Thüringenkeine zuständige Behörde gefunden

* In Rheinland-Pfalz ist die Zuständigkeit gerade unklar. In der Landesrechtsprechungsdatenbank steht, dass die Zuständigkeitsverordnung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 aufgehoben wurde. In diesem Gesetz heißt es aber:

„§ 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

(3) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 26. Juni 2024 (GVBl. S. 290, BS 86-17) außer Kraft.“

Wir meinen, dass sich das „gleichzeitig“ aus Absatz 3 auf den Zeitpunkt in Absatz 2 bezieht. Da der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt das für die sozialen Angelegenheiten zuständige Ministerium weiterhin die Marktüberwachungsbehörde in Rheinland-Pfalz.

Nennung der zuständigen Behörde

Bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde muss die für das jeweilige Bundesland zuständige Marktüberwachungsbehörde in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannt werden.

Fazit

Unternehmen, die vom BFSG betroffen sind, haben ab dem 28. Juni 2025 nicht nur die grundsätzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zu erfüllen, sondern auch die Informationen nach Anlage 3 – für die sich der Begriff der Barrierefreiheitserklärung durchgesetzt hat – zu erteilen.

Dabei ist darauf zu achten, dass man sich mit dieser Erklärung nicht selbst an den „Pranger“ stellt und öffentlich erklärt, dass man das Gesetz nicht beachtet.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Barrierefreiheitserklärung.

In einem ausführlichen Aufsatz in der Fachzeitschrift WRP haben wir uns detailliert mit den Vorgaben für barrierefreie Webseiten auseinandergesetzt. Den Aufsatz können Sie hier im Volltext lesen:

Barrierefreie Webseiten – Ein Überblick über die Auswirkungen des BFSG

Noch 2 Monate – Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSG

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und bringt insbesondere für Webseiten-Betreiber zahlreiche Änderungen mit sich. Ziel des BFSG ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die EU-Richtlinie 2019/882 umzusetzen.

Wen betrifft das Gesetz?

Das BFSG richtet sich primär an Unternehmen im B2C-Bereich, insbesondere Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr – wozu neben klassischen Online-Shops auch zahlreiche weitere Angebot auf Webseiten gelten.

Solche Dienstleister sind aber ausgenommen, wenn sie Kleinstunternehmen sind. Das bedeutet, sie haben weniger als zehn Beschäftigte und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro.

Wichtig: Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter das BFSG fallen – etwa Agenturen oder IT-Dienstleister, die Webseiten und andere digitale Lösungen für Anbieter von B2C-Leistungen entwickeln –, sollten die Anforderungen des BFSG kennen und in ihren Leistungen umsetzen.

Ihre Kunden sind verpflichtet, barrierefreie Lösungen anzubieten. Damit diese „Zulieferer“ weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und den Anforderungen ihrer Auftraggeber entsprechen, müssen auch sie ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend barrierefrei gestalten.

Warum Barrierefreiheit wichtig ist

Barrierefreie Webseiten und Dienstleistungen ermöglichen es Unternehmen, neue Zielgruppen zu erschließen – nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Menschen oder Personen mit temporären Einschränkungen.

Zusätzlich steigert Barrierefreiheit die Benutzerfreundlichkeit (UX) und stärkt das Image eines Unternehmens nachhaltig.

Was sind die Anforderungen?

Webseiten müssen klar strukturiert, und sollten mit Screenreadern kompatibel und vollständig über die Tastatur bedienbar sein. Hohe Kontraste, Alternativtexte für Bilder und barrierefreie Formulare sind ebenso essenziell.

Außerdem muss auf der Website eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden – natürlich barrierefrei.

Konsequenzen bei Verstößen

Unternehmen, die die Anforderungen nicht umsetzen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Zuständig für die Überwachung ist die neue Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg.

Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Unser Leitfaden

In unserem Leitfaden, den wir gemeinsam mit Ria Weyprecht – Inhaberin und Gründerin der Agentur stolperfrei.digital – erstellt haben, erklären wir Ihnen, wie Sie Barrierefreiheit auf Ihrer Webseite herstellen können.

Den Leitfaden können Sie hier als pdf herunterladen.

Die OS-Plattform wird abgeschafft – Was bedeutet das für Unternehmen?

Im Jahr 2016 wurde die OS-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Online-Unternehmen müssen seitdem auf diese Plattform hinweisen und verlinken. Dies sorgte für massive Abmahnwellen. Nun die gute Nachricht: Die Plattform – und mit ihr die Pflicht zur Verlinkung – wird abgeschafft. Was bedeutet das für Sie?

Hintergrund

Die OS-Plattform und die zugrunde liegende ODR-Verordnung (VO 524/2013) ist eine Säule eines Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die zweite Säule ist die am gleichen Tage verkündete ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU).

In der Richtlinie werden die Grundlagen gelegt, dass die Mitgliedstaaten der EU nationale Schlichtungsstellen schaffen, an die sich ein Verbraucher wenden kann, wenn er Probleme mit einem Unternehmen hat.

Diese Schlichtungsstellen sollen die Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig (für den Verbraucher) klären und somit Gerichtsverfahren unnötig machen. Diese Richtlinie bleibt weiterhin bestehen.

Die OS-Plattform soll dem Verbraucher eine Möglichkeit bieten, sich bei grenzüberschreitenden Problemen an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dabei hat die OS-Plattform selbst keine Schlichtungen vorgenommen. Sie hat lediglich eingehende Beschwerden an das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweils zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.

Lediglich 2 % aller über die Plattform eingereichten Beschwerden wurden überhaupt an eine nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet – was 200 Beschwerden pro Jahr bedeutet.

Die Sinnhaftigkeit dieser Plattform wurde von Anfang an kritisiert.

Abschaffung der OS-Plattform zum 20. Juli 2025

Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschafft, das regelt die am 30.12.2024 veröffentlichte Verordnung 2024/3228. Damit verbunden fällt auch die Pflicht für Online-Unternehmen weg, auf diese Plattform zu verlinken.

Einstellung der Beschwerdemöglichkeit am 20. März 2025

Art. 2 Abs. 2 der VO 2024/3228 legt fest, dass die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform bereits am 20. März 2025 eingestellt wird.

Ab diesem Tag können Verbraucher also keine Beschwerden mehr einreichen.

Informationspflicht zur OS-Plattform besteht noch bis 20. Juli 2025

Allerdings besteht für Online-Unternehmen noch bis zum 20. Juli 2025 die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Einen Mehrwert hat diese Informationspflicht ab dem 20. März aber nicht mehr, da der Verbraucher diese Plattform dann nicht mehr nutzen kann.

Je nachdem, wie Unternehmen aktuell ihre Informationspflicht erfüllen, müsste dieser Hinweis angepasst werden. Wird in dem Hinweis explizit darauf hingewiesen, dass Verbraucher die OS-Plattform nutzen können, um eine Beschwerde einzureichen, wäre diese Information ab dem 20. März falsch.

Ab dem 20. Juli 2025 sollte der Hinweis auf die OS-Plattform von der Website und aus den AGB (und allen anderen Stellen) entfernt werden.

Hinweis auf Teilnahme an Schlichtungsverfahren muss weiter erteilt werden!

Von dem Hinweis auf die OS-Plattform ist die Information zu unterscheiden, ob das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. Diese Informationspflicht kommt aus § 36 VSBG bzw. der oben erwähnten ADR-Richtlinie und bleibt bestehen!

Aktuell finden sich im Impressum und in den AGB häufig Texte wie dieser:

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Der erste Satz muss also ab 20. Juli 2025 entfernt werden. Der zweite Satz muss aber zwingend bestehen bleiben! Allerdings stehen auch hierbei Änderungen an. Aus dem Bundesministerium der Justiz gibt es seit Oktober 2024 einen Referentenentwurf, nach dem auch diese zweite Informationspflicht weitgehend abgeschafft werden soll. Durch die vorgezogene Bundestagswahl ist allerdings fraglich, ob es noch zu dieser Änderung kommen wird.

Kündigung von Unterlassungserklärungen prüfen

Gerade in den Anfangsjahren der OS-Plattform gab es zahlreiche Abmahnungen zu dem Thema, etwa weil gar nicht auf die Plattform hingewiesen wurde oder der Link nicht klickbar war. Aufgrund dieser Abmahnungen gaben viele Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Diese verpflichtet – vereinfacht gesagt – bis in alle Zukunft auf die Plattform zu verlinken.

Trotz Abschaffung der Plattform gilt die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung weiter, da es sich hierbei um einen Vertrag handelt.

Unternehmen, die eine Unterlassungserklärung zu dem Thema abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob man diese kündigen kann.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die OS-Plattform endlich abgeschafft wird. Daraus ergeben sich folgende ToDo für Online-Unternehmen:

  • Anpassung von Impressum und AGB
  • Unterlassungserklärungen prüfen

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist unbedingt zu prüfen, ob man diese kündigen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Aufgaben.

E-Mobility; ab dem 14. April 2025 neue Vorgaben für E-Ladesäulenbetreiber gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 („AFIR“)

Gemäß Art. 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) müssen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (Charge Point Operator – CPO) ab dem 14. April 2025 neue Vorgaben in Bezug auf die Bereitstellung von Daten umsetzen.

Diese Anforderung hat den Hintergrund, dass die Datenbereitstellung von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Ladeinfrastruktur ordnungsgemäß funktioniert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 benennen die Mitgliedstaaten eine ID-Registrierungs-Organisation („IDRO“). Die IDRO vergibt und verwaltet bis zum 14. April 2025 individuelle Identifizierungscodes („ID“): Mithilfe dieses individuellen Identifizierungscodes können die Betreiber von Ladepunkten und E-Mobilitätsdienstleister identifiziert werden.

Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder – gemäß den vertraglichen Vereinbarungen – deren Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass statistische und dynamische Daten über die betriebene Ladeinfrastruktur oder die damit verbundenen Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Unter die statistischen Daten fallen insbesondere die geografische Lage der Ladepunkte, Anzahl der Anschlüsse, Kontaktdaten des Eigentümers und des Betreibers der Ladestation, Betriebszeiten, Stromart (AC/DC), maximale Ladeleistung (kW) der Ladestation bzw. des Ladepunkts sowie ID-Codes mindestens des Betreibers des Ladepunkts. Zu den dynamischen Daten zählen der Betriebszustand (betriebsbereit/außer Betrieb), die Verfügbarkeit (im Betrieb/nicht in Betrieb), der Ad-hoc-Preis und die Angabe, ob der Fahrstrom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen geliefert wird (Ja/Nein).

Ferner hat jeder Betreiber bzw. – gemäß den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen – der Eigentümer der Ladepunkte eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) einzurichten, die einen freien und uneingeschränkten Zugang zu den vorgenannten Daten bietet, und den nationalen Zugangspunkten Informationen über diese API zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2024 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Daten allen Nutzern, insbesondere E-Mobility Service-Providern (eMSP) und E-Mobility Usern, in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorgaben ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens und einheitlicher Standards in Bezug auf die Datenbereitstellung zur Nutzung der Elektromobilität, als eine von vielen Maßnahmen, um die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Europa voranzubringen.

Diese neuen europarechtlichen Vorgaben sind bei der Gestaltung von Verträgen im Bereich der Erbringung von Betriebsleistungen des CPO bzw. eMSP umzusetzen.

Digitale Dienste Gesetz und Wirtschaftsidentifikationsnummer: Änderungen im Impressum

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale Dienste Gesetz in Kraft getreten und hat unter anderem das Telemediengesetz abgelöst, aus dem bisher die Impressumspflichten stammten. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass ab Herbst 2024 alle Unternehmen in Deutschland eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten. Welche Auswirkungen hat das auf die Angaben im Impressum?

Digitale Dienste Gesetz

Mit dem Digitale Dienste Gesetz hat der Gesetzgeber den Digital Services Act der EU im nationalem Recht verankert.

Mit dem neuen Gesetz wurde das Telemediengesetz (TMG) aufgehoben. In diesem fanden sich in §§ 5, 6 TMG die Pflichten, die unter anderem Online-Shops im Impressum zu erfüllen haben.

Aber: Diese Vorschriften wurden fast wortgleich in das neue Digitale Dienste Gesetz überführt. Es finden sich lediglich kleine redaktionelle Änderungen.

Inhaltlich hat das für die Angaben im Impressum also grundsätzlich keine Auswirkungen.

„Angaben gemäß § 5 TMG“

In manchem Impressum findet sich aber die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“. Diese Überschrift ist nun falsch, da es § 5 TMG nicht mehr gibt.

Hier ist die Empfehlung: Streichen Sie die Angabe der Norm. Die Überschrift könnte etwa lauten „Informationen zum Diensteanbieter“.

Haftungsausschlüsse und Disclaimer

Häufig findet man im Impressum auch Haftungsausschlüsse und Disclaimer. Bei den Haftungsausschlüssen wird dabei oft auf §§ 8 bis 10 TMG verwiesen. Auch dieser Verweis ist nunmehr falsch, da es diese Normen nicht mehr gibt.

Grundsätzlich gilt: Haftungsausschlüsse und Disclaimer gehören nicht ins Impressum. Hinzu kommt, dass diese inhaltlich regelmäßig die Rechtslage unzutreffend darstellen. Streichen Sie diese Texte am besten.

Wirtschaftsidentifikationsnummer ab Herbst 2024

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass alle Unternehmen in Deutschland schrittweise ab Herbst 2024 auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten werden.

Bereits heute haben viele Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen diese Nummer auch im Impressum angeben.

Genau wie die USt-IDNr. besteht auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer aus den Buchstaben DE gefolgt von 9 Ziffern. Ergänzend folgt dann aber noch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten.

Wirtschaftsidentifikationsnummer im Impressum

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale Dienste Gesetz (DDG) müssen Websitebetreiber in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben.

Unklar ist aktuell noch, ob sich das Unternehmen aussuchen kann, welche Nummer es angeben will, wenn es beide Nummern besitzt. Diese Frage musste bisher noch nicht beantwortet werden, da es die Wirtschaftsidentifikationsnummer bisher noch nicht gab.

In der Literatur wird zum einen vertreten, dass dem Unternehmen ein Wahlrecht zustehe. Es wird aber auch vertreten, dass die Pflicht zur Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer vorrangig sei, da diese Nummer die USt-IDNr. langfristig ersetzen soll.

Bis diese Frage geklärt ist, sollten Unternehmen beide Nummern im Impressum angeben.

Drohen neue Abmahnungen?

Früher herrschte untern Unternehmen große Angst, wenn es um Impressumspflichten ging. Hintergrund war, dass sich Verstöße gegen die Informationspflichten im Impressum leicht feststellen lassen und eine Abmahnung diesbezüglich schnell geschrieben war.

Am 2. Dezember 2020 trat jedoch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft – auch unter dem Stichwort „Anti-Abmahn-Gesetz“ bekannt geworden.

Mit diesem Gesetz wurde festgelegt, dass Mitbewerber keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten haben, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten geht.

§ 13 Abs. 4 UWG:

Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Aber Achtung: Verbraucherzentralen oder eingetragene Wirtschaftsvereinigungen können solche Verstöße weiterhin kostenpflichtig abmahnen.

Fazit

Das Digitale Dienste Gesetz verlangt grundsätzlich keine Anpassung des Impressums. Handlungsbedarf besteht lediglich, wenn Sie auf alte, nun nicht mehr existente Normen verweisen. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen die Wirtschaftsidentifikationsnummer zugewiesen hat, sollten Sie das Impressum auf Ihrer Website entsprechend ergänzen. (mr)

Der Widerrufsbutton kommt

Verbraucher können online schnell und einfach Verträge abschließen. In Zukunft soll das auch für die Ausübung des Widerrufsrechtes gelten. Dazu wird der Widerrufsbutton geschaffen. Die EU macht neue Vorgaben für Online-Shops.

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