Reparieren statt austauschen wird künftig zur rechtlichen Leitlinie. Das EU-weit geplante Recht auf Reparatur verändert Gewährleistung, Nacherfüllung und Produktgestaltung grundlegend. Die Hersteller geraten stärker in die Pflicht, Händler haften länger und fehlende Reparierbarkeit wird zum Sachmangel. Die konkreten Auswirkungen des geplanten Gesetzes erläutern wir in diesem Artikel.
Mit dem geplanten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur steht eine der weitreichendsten Reformen des kaufrechtlichen Verbraucherschutzes und damit der Anforderungen an Hersteller und Händler der letzten Jahre bevor.
Das Ziel der Änderungen besteht darin, die Reparatur von Produkten zu fördern, nachhaltigen Konsum zu stärken und strukturelle Defizite im bisherigen Gewährleistungsrecht zu beseitigen.
Die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende europäische Warenreparatur-Richtlinie sieht hierzu mehrere Punkte vor, von denen mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf die folgenden drei umgesetzt werden sollen:
- das Recht auf Reparatur;
- neues Gewährleistungsrecht;
- das Europäische Formular für Reparaturinformationen.
Die Neuregelungen betreffen nicht nur Hersteller, sondern wirken – teils unmittelbar, teils mittelbar – auch auf Händler und andere Marktakteure.
Hintergrund und Zielsetzung des Gesetzes
Ausgangspunkt der Reform ist die europäische Warenreparatur-Richtlinie, die bis spätestens zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Es handelt sich um eine vollharmonisierende Richtlinie, d.h. die nationalen Gesetzgeber dürfen weder strengere noch weniger strenge Vorschriften erlassen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies explizit vor.
Inhaltlich verfolgt das Gesetz mehrere Ziele: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen funktionsfähige Produkte länger nutzen können, die Reparatur soll wirtschaftlich attraktiver werden, und Hersteller sollen stärker in die Verantwortung genommen werden, reparaturfreundliche Produkte auf den Markt zu bringen. Gleichzeitig soll der Binnenmarkt gestärkt werden, indem einheitliche Vorgaben zur Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung gelten.
Das neue eigenständige Recht auf Reparatur
Das Kernstück der Reform ist die Einführung eines eigenständigen Anspruchs des Verbrauchers auf Reparatur gegenüber dem Hersteller.
Damit das Recht auf Reparatur gilt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Ware muss bestimmten Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannt sind (siehe unten),
- der Käufer muss Verbraucher sein und
- die gesetzliche Gewährleistung greift nicht oder nicht mehr.
Nur bestimmte Produktgruppen
Das Recht auf Reparatur greift nur für bestimmte Produktgruppen. Dies sind aktuell:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Um zu prüfen, welche Produkte konkret erfasst sind, muss man in den Anwendungsbereich der jeweiligen Verordnungen schauen. Das macht das Ganze sehr kompliziert. So greift die Verordnung für Staubsauger z.B. nicht für Akkusauger oder Saugroboter, also greift auch das Recht auf Reparatur nicht für diese Produkte.
Nur für Verbraucher
Erfasst sind nur Produkte, die von einem Verbraucher gekauft wurden. Das Recht auf Reparatur greift also ausschließlich im B2C-Bereich.
Keine gesetzliche Gewährleistung
Der Anspruch besteht, wenn die Gewährleistung nicht oder nicht mehr greift, also insbesondere nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist oder in Fällen, in denen das Gewährleistungsrecht gar nicht gilt.
Beispiel:
Ist das Display eines Handys bei Lieferung bereits kaputt, greift das Gewährleistungsrecht gegen den Händler, aber nicht das Recht auf Reparatur gegen den Hersteller.
Fällt dem Verbraucher aber das Handy irgendwann nach der Lieferung auf den Fußboden und das Display zerspringt, hat der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegen den Händler, dann würde aber das neue Recht auf Reparatur greifen.
Das Recht auf Reparatur kann aber auch während der Gewährleistungsfrist bestehen. Wichtig ist nur, dass für den konkreten Fehler kein Gewährleistungsrecht besteht.
Anspruch gegen den Hersteller
Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller.
Verbraucher können verlangen, dass die genannten Produkte innerhalb eines angemessenen Zeitraums entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert werden. Der Preis darf neben Material- und Arbeitskosten auch eine übliche Gewinnspanne enthalten.
Eine Verpflichtung zur kostenlosen Reparatur besteht also nicht generell, sondern nur, soweit dies nach den Umständen geboten ist.
Anspruch gegen den Händler?
In Ausnahmefällen kann das Recht auf Reparatur auch gegen den Händler bestehen.
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der EU die Pflichten des Herstellers. Hat der Hersteller keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es aber auch keinen Importeur, so treffen den verkaufenden Händler der betreffenden Ware die Pflichten zur Recht auf Reparatur.
Händler sollten das bei der Auswahl ihres Sortimentes und der Lieferkette beachten.
Voraussetzung: „fehlerhaftes Produkt“
Das Recht auf Reparatur greift nur bei „fehlerhaften Produkten“, wobei es der Gesetzgeber unterlassen hat, diesen Begriff zu definieren.
Erwähnt wird das „fehlerhafte Produkt“ im Rahmen der Definition der Reparatur. Demnach versteht man unter
„Reparatur“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
Es geht also darum, dass ein Produkt nicht mehr den vorgesehenen Verwendungszweck hat – nur dann bedarf es einer Reparatur. Es geht also nicht darum, Kratzer zu „reparieren“.
Unklar bleibt in der Definition, an welcher Stelle der Verwendungszweck vorgesehen sein soll: In einer vertraglichen Abrede? Wohl kaum, da der Käufer regelmäßig keine vertraglichen Abreden mit dem Hersteller getroffen hat.
Man wird also von einem Verwendungszweck ausgehen müssen, der dem Produkt immanent ist. Mit einer Waschmaschine soll man Wäsche waschen können – nicht mehr und nicht weniger ist der vorgesehene Verwendungszweck einer Waschmaschine.
Wie lange greift das Recht auf Reparatur?
Die Dauer des Anspruchs auf Reparatur ist abhängig von den einzelnen Produkten.
Beispielsweise gilt für Smartphones, dass Ersatzteile wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher künftig für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens zur Verfügung stehen müssen.
Für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner gilt hingegen ein Zeitraum von zehn Jahren für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wie Motor, Pumpen, Stoßdämpfer und Federn.
Es kommt dabei also nicht darauf an, wann der Verbraucher sein spezielles Produkt gekauft hat, sondern darauf, wie lange der Hersteller das entsprechende Modell grundsätzlich noch verkauft.
Technische Schutzmaßnahmen und Ersatzteile
Hersteller sollen grundsätzlich keine Software, Codesperren oder sonstigen technischen Mittel einsetzen dürfen, die eine Reparatur durch Dritte, etwa durch unabhängige Werkstätten, behindern.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn legitime und objektive Gründe vorliegen, etwa der Schutz geistigen Eigentums oder Sicherheitsinteressen. Die Hürden hierfür sind hoch, sodass in der Praxis mit einer restriktiven Auslegung zu rechnen ist.
Zudem werden Hersteller verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen. Auch dies ist ein zentraler Baustein zur Förderung eines funktionierenden Reparaturmarktes und wirkt sich mittelbar auf Händler aus, die mit Reparaturdienstleistungen oder Serviceangeboten werben.
Der Hersteller darf eine Reparatur auch nicht deshalb ablehnen, weil zuvor schon eine Reparatur von jemand anderem vorgenommen wurde.
Neues Gewährleistungsrecht
Ein weiteres Kernstück des Gesetzentwurfs betrifft das Gewährleistungsrecht.
Reparierbarkeit als neue Dimension des Sachmangels
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die geplante Klarstellung zur Reparierbarkeit von Produkten. Künftig soll gelten: Produkte, bei denen üblicherweise erwartet werden kann, dass sie repariert werden können, müssen auch tatsächlich reparierbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Sachmangel vor.
Diese Regelung verschiebt den bisherigen Fokus des Mangelbegriffs. Nicht mehr allein Funktionalität und Vertragsgemäßheit stehen im Vordergrund, sondern auch die strukturelle Reparierbarkeit des Produkts. Ein Produkt kann somit auch dann mangelhaft sein, wenn es zwar funktioniert, sich im Defektfall aber nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen reparieren lässt.
Für die Praxis bedeutet dies insbesondere für Händler ein erhöhtes Risiko. Sie haften im Gewährleistungsrecht gegenüber Verbrauchern auch für solche Mängel, die ihre Ursache in der Produktgestaltung durch den Hersteller haben. Zwar besteht grundsätzlich ein Lieferantenregress, dieser setzt jedoch funktionierende Regressketten und entsprechende vertragliche Absicherungen voraus. Sitzt der Hersteller in Fernost dürfte der Händler es wohl schwer haben, seinen Lieferantenregress durchzusetzen.
Im Verkehr zwischen Unternehmern (also B2B) kann vertraglich vereinbart werden, dass eine fehlende Reparierbarkeit keinen Mangel darstellt.
Anspruch auf Nacherfüllung und Wahlrecht des Verbrauchers
Unverändert bleibt grundsätzlich das bestehende System der kaufrechtlichen Mängelrechte. Verbraucher haben bei einem von Anfang an mangelhaften Produkt weiterhin einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Ersatzlieferung. Neu ist jedoch die gesetzliche Aufwertung der Reparatur gegenüber der Neulieferung.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate
Entscheidet sich der Verbraucher im Gewährleistungsfall bewusst für die Reparatur, obwohl er auch eine Ersatzlieferung verlangen könnte, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. Diese Verlängerung betrifft ausschließlich das Verhältnis zum Verkäufer.
Informationspflichten
Flankiert wird die Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch neue Informationspflichten. Verkäufer müssen Verbraucher künftig vor Durchführung der Nacherfüllung darüber informieren, dass sie zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen können und dass eine Nachbesserung zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate führt.
Unklar ist noch, wann, wo und wie diese Informationspflichten zu erfüllen sind. Muss dies geschehen, wenn der Verbraucher sein Gewährleistungsrecht ausübt? Oder kann man eine entsprechende Info einfach in die AGB einfügen? Gilt dies gar als wesentlicher Aspekt des Gewährleistungsrechtes, der im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten zu erfüllen ist? Muss die EU die ab September gesetzlich zwingend vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht noch einmal anpassen? All diese Fragen lässt der Gesetzgeber bisher unbeantwortet, was das Risiko für Händler erhöht.
Das Europäischen Formular für Reparaturinformationen
Als weiteres Instrument zur Förderung von Reparaturen führt der Gesetzgeber das Europäische Formular für Reparaturinformationen ein. Es ist speziell für Reparaturbetriebe gedacht. Als Reparaturbetrieb soll jeder Unternehmer gelten, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.
Eins vorweg: Das Formular ist freiwillig. Es besteht aktuell keine gesetzliche Pflicht, dieses Formular zu verwenden.
Wer das Formular verwendet, muss unter anderem Angaben zum Defekt, zur vorgesehenen Reparaturmaßnahme, zum Preis einschließlich Arbeitskosten, zur Reparaturdauer sowie zur Gültigkeitsdauer des Angebots tätigen.
Das Formular aus dem aktuellen Gesetzentwurf können Sie hier als PDF aufrufen. Das Formular ist dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, also beispielsweise auf Papier oder per E-Mail.
Ziel soll es sein, Reparaturangebote vergleichbar zu machen und Informationsasymmetrien beim Verbraucher zu beseitigen. Diese haben bislang nach Einschätzung des Gesetzgebers dazu geführt, dass Verbraucher sich vorschnell für eine Neuanschaffung und gegen eine Reparatur entschieden haben.
Wird das Formular vollständig ausgefüllt verwendet, ist dies gleichzeitig ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann aber auch eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen, Art. 245 § 3 Abs. 3 EGBGB-RefE.
Außerdem wird vermutet, dass der Reparaturbetrieb bestimmte gesetzliche Informationspflichten erfüllt, wenn er das Formular korrekt und vollständig ausgefüllt verwendet. Eine solche Privilegierung kennt man schon von der Muster-Widerrufsbelehrung.
Ob sich das Formular durchsetzen wird, muss abgewartet werden. Es kommt dabei wohl auch auf die Akzeptanz des Verbrauchers an, dass er bei jeder noch so kleinen Reparatur 2 DIN-A4-Seiten bekommt oder ob er seine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen möchte.
Inkrafttreten und Übergangsfristen
Das neue Recht soll nach aktuellen Planungen am 31. Juli 2026 in Kraft treten.
Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, ist weiterhin das „alte“ Recht anzuwenden. Es kommt also auf den Vertragsschluss, nicht etwa auf die Lieferung der Ware an.
Fazit
Das geplante Recht auf Reparatur markiert einen deutlichen Systemwechsel. Reparierbarkeit wird zu einem rechtlich relevanten Qualitätsmerkmal, die Reparatur selbst zu einem zentralen Instrument der Verbraucherpolitik. Für Hersteller bedeutet dies erhebliche Anpassungen in Produktdesign, Ersatzteilmanagement und After-Sales-Strukturen. Händler sehen sich mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Informationspflichten und längeren Gewährleistungszeiträumen konfrontiert.
Für alle Marktteilnehmer gilt: Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten sollte genutzt werden, um Verträge, Prozesse und Produktstrategien zu überprüfen und an die neue Rechtslage anzupassen. Das Recht auf Reparatur ist kein Randthema, sondern ein struktureller Eingriff in das bestehende Gefüge des Kauf- und Produkthaftungsrechts.
Am Freitag, 8. Mai 2026, wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf erstmalig beschäftigen. Der Rechtsausschuss hat umfangreiche Änderungen vorgeschlagen. Anschließend geht das Gesetz in den Bundestag.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses auf dem Laufenden und unterstützen Sie gern bei der Umsetzung.
Im Online-Handel wird es ab 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion, den sog. Widerrufsbutton, geben. Damit sollen Verbraucherrechte gestärkt werden. Aber was bedeutet das für Unternehmen?
Widerrufsbutton: Verbraucherfreundliche Innovation oder neues Risiko für Unternehmer?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie sie online abgeschlossen haben – per Klick auf einen sogenannten Widerrufsbutton.
Was als Fortschritt im digitalen Verbraucherschutz angekündigt wird, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als komplexes Vorhaben mit zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten auf Seiten der Unternehmen.
Die Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und technische Umsetzung des Buttons sind hoch – und die Folgen bei Verstößen erheblich.
Neue Pflicht für alle Online-Anbieter
Die neue Pflicht findet sich ab 19. Juni 2026 in § 356a BGB.
Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, müssen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Diese muss gut lesbar, während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert sein.
Doch was genau bedeuten diese Anforderungen? Reicht ein Text-Link im Footer? Muss es ein Button sein? Muss die Funktion auch dann angezeigt werden, wenn die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist? Oder wäre dies gar eine abmahnfähige Irreführung?
Der Gesetzgeber bleibt hier vage – mit erheblichen Risiken für die unternehmerische Praxis und den Wettbewerb.
Wird die Widerrufsfunktion falsch oder unzureichend umgesetzt, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, Bußgelder sowie unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Widerrufsfrist um bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
Technische Umsetzung mit juristischen Fallstricken
Die Vorgaben gehen weit über eine einfache „Schaltfläche“ hinaus. Unternehmen müssen z.B. auch sicherstellen, dass eine Eingangsbestätigung unverzüglich verschickt wird und dass die Kommunikation des Widerrufs nachvollziehbar dokumentiert werden kann.
Problematisch ist insbesondere die Beweislastverteilung: Der Verbraucher muss nachweisen, dass er den Widerruf rechtzeitig abgesendet hat – was schwierig werden kann, wenn die technische Bestätigung verzögert oder gar nicht erfolgt.
Mehr Bürokratie statt echten Mehrwerts?
Ziel der Reform ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen niedrigschwelligen Zugang zum Widerruf zu bieten. Doch ob das wirklich nötig ist, darf bezweifelt werden. Schon heute können Verbraucher ihren Widerruf formfrei, etwa per E-Mail, erklären und die hohen Rücksendequoten der Online-Händler zeigen, dass Verbraucher sehr gut wissen, wie sie den Widerruf erklären können.
Statt einer echten Erleichterung entsteht für Unternehmen ein erheblicher bürokratischer und technischer Aufwand – zumal viele Anbieter längst kundenfreundliche Rücksendeprozesse über ihre Onlineshops etabliert haben.
Die Kostenannahmen der Bundesregierung, wonach die Umsetzung nur rund 240 Euro pro Unternehmen an Aufwand verursachen soll, sind daher kaum realistisch. Neben der technischen Implementierung kommen rechtliche Prüfungen, anwaltliche Beratung und Anpassungen sämtlicher Informationspflichten hinzu.
Anpassung der Widerrufsbelehrung
Die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion hat (natürlich) auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung zur Folge. Erneut müssen juristische Texte angepasst und die Änderung genau nachverfolgt werden, damit keine Fehler entstehen. Auf Unternehmen kommt damit im Bereich des Widerrufsrechtes viel Arbeit zu.
Handlungsbedarf und Ausblick
In allen B2C Online-Shops muss die elektronische Widerrufsfunktion ab dem 19. Juni 2026 zur Verfügung stehen.
Das ist ja noch lange hin…?
Der 19. Juni 2026 klingt noch weit entfernt. Da hier aber neue Funktionen auf der Webseite etabliert und evtl. sogar mit den Kundenkonten verknüpft werden müssen, dürfte ein hoher IT-Aufwand hinter der Umsetzung stecken. Die Anpassung der rechtlichen Texte dürfte dabei noch die geringste Rolle einnehmen.
Die Anpassungen sollten also frühzeitig in bestehende oder neue Projekte eingeplant werden.
Factsheet zum Widerrufsbutton
Als Hilfe für die Umsetzung haben wir ein Factsheet erstellt. Dies können Sie hier als PDF abrufen:
Aufsatz zu Details
Welche Auswirkungen das Gesetz zur Einführung des Widerrufsbuttons auf die Praxis hat und welche Fragen noch offen sind, hat Martin Rätze ausführlich in der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis WRP dargestellt.
Den Aufsatz können Sie hier herunterladen.
Fazit
Noch sind es 100 Tage. Aufgrund der technischen Komplexität sollten Sie die Planungen zur Implementierung der elektronischen Widerrufsfunktion frühzeitig beginnen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Shop. Sprechen Sie uns an.
In diesem Jahr treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft, die enorme Auswirkungen für Unternehmer haben: Änderung des UWG, KI-Verordnung, Widerrufsbutton. Auf dem Frankfurter Symposium der WRP werden die Details auch von TCI Rechtsanwälte praxisnah dargestellt.
Der 24. Frankfurter Symposium der WRP findet am 25. Juni 2026 als Online-Konferenz statt.
Es erwarten Sie diese Vortragsthemen:
- Neues aus dem Ministerium
- Was bringt das 3. UWG-Änderungsgesetz Neues für die Praxis aus richterlicher Sicht?
- KI im Marketing – Neue Transparenzpflichten für Unternehmen
- Werbung mit Umweltaussagen: Praxisfragen zur EmpCo-Umsetzung im 3. UWG-Änderungsgesetz aus anwaltlicher Sicht
- Kennen Sie Gadu-Gadu? – Fragen zur Umsetzung des neuen Widerrufsbuttons in der Praxis
Namhafte Dozenten aus Wissenschaft und Praxis erläutern die Änderungen des Jahres.
Von TCI Rechtsanwälte wird Martin Rätze die Umsetzung des Widerrufsbuttons in der Praxis darstellen. Dieser muss dann schon seit 6 Tagen in allen B2C-Online-Shops zur Verfügung stehen.
Das vollständige Programm und eine Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Wir freuen uns auf Sie!
Das Verbraucherwiderrufsrecht bleibt eines der dynamischsten und zugleich haftungsträchtigsten Felder des Vertriebsrechts. Bereits zum vierten Mal analysieren Martin Rätze und RA Rolf Becker in der juristischen Fachzeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) die praktischen Entwicklungen rund um das Widerrufsrecht.
Fernabsatzvertrag und Stellvertretung: Verbraucherschutz trotz eingeschalteter Berater
Ein Schwerpunkt des Aufsatzes liegt auf einem aktuell bei EuGH anhängigen Verfahren zur Verbrauchereigenschaft und zum Fernabsatzvertrag – insbesondere in Konstellationen, in denen Verbraucher Architekten als Berater einschalten. Das Verfahren wirft die grundlegende Frage auf, ob der Verbraucherschutz noch greift, wenn ein fachkundiger Dritter den Vertrag vorbereitet oder begleitet.
Wertersatz und Treu und Glauben: Missbrauch bleibt die Ausnahme
Große praktische Bedeutung hat zudem die Frage, ob und in welchen Ausnahmefällen Unternehmer trotz fehlender Widerrufsbelehrung Wertersatz verlangen können. Anlass ist das gleiche Vorlageverfahren, in dem zusätzlich über missbräuchliche Widerrufsausübung diskutiert wird.
Muster-Widerrufsformular und Fristbeginn: Der EuGH als nächster Taktgeber
Mit Spannung wird eine weitere Entscheidung des EuGH erwartet: Wie wichtig ist das Muster-Widerrufsformular? Hier geht es um nichts weniger als die Frage, ob ohne Formular die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt – und ob das Widerrufsrecht selbst bei vollständiger Vertragserfüllung fortbestehen kann. Insbesondere im Bereich des Handwerks gab es in der Vergangenheit Urteile, durch die der Verbraucher vollständig erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen musste.
Fazit: Widerrufsrecht bleibt Dauerbaustelle
Der Aufsatz zeigt: Das Widerrufsrecht entwickelt sich weiter weg von klaren Standards hin zu einer immer stärker kasuistisch geprägten Materie. Unternehmen sind gut beraten, ihre Belehrungen und Prozesse regelmäßig zu überprüfen und neue Rechtsprechung eng zu verfolgen.
In seinem Urteil vom 10.07.2025 (Az. III ZR 59/24) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, die lediglich über das Internet abrufbar waren, und die Klausel mit dem Hinweis für unzulässig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmen in einem schriftlichen Vertragsformular lediglich auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, die online abrufbar sind.
Sachverhalt
Ein Telekommunikationsanbieter verschickte auf dem Postweg Vertragsunterlagen für einen DSL-Tarif. Im Antragsformular war folgender Hinweis zu finden:
„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“
Angaben zur konkreten Fassung oder dem für den Vertrag relevanten Stand der Geschäftsbedingungen fehlten. Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte die Klausel für unwirksam, der Bundesgerichtshof bestätigte das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1, Satz 2 BGB, wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss zugänglich sein müssen (§ 305 BGB). Ein bloßer Online-Verweis genügt nicht, wenn der Vertrag in Papierform abgeschlossen wird. Verbraucher dürfen nicht gezwungen sein, zusätzliche Medien wie das Internet zu nutzen.
Zudem reicht der bloße Verweis auf eine Website nicht aus, wenn unklar bleibt, welche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soll, vor allem, weil der Vertragspartner nicht erkennen könne, ob und gegebenenfalls welche nachträglichen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig Bestandteil des Vertrags werden sollten. Das Gericht stufte die bloße Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet als dynamische Verweisung ein, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig unter der Adresse in das Internet eingestellt sind. Die Klausel erlaube de facto ein einseitiges Änderungsrecht des Verwenders, ohne dass dessen Umfang oder Voraussetzungen erkennbar wären. Darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der Klauselverwender verschaffe sich damit ein unzulässiges Änderungsrecht.
Fazit
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Unternehmen müssen bei Vertragsabschlüssen in Papierform sicherstellen, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder beigefügt oder zumindest in einer klar bestimmten Fassung bereitgestellt werden. Ein reiner Link auf online abrufbare Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt hier nicht. Auch bei Geschäftsabschlüssen im Internet muss eine Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von Vertragsbedingungen gewährleistet sein. Verstöße können zu Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände führen.
Dass der Gesetzgeber sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene immer neue Informationspflichten schafft – daran hat man sich mittlerweile fast gewöhnt.
Neu ist aber, dass er verlangt, dass bestimmte Informationspflichten auch noch hervorzuheben sind. Dadurch suggeriert der Gesetzgeber, dass einige Pflichten besonders relevant seien. Man könnte fragen: Warum streicht er dann die irrelevanten Informationspflichten nicht einfach?
In Zukunft kommt sogar noch eine weitere „Besonderheit“ hinzu: Über bestimmte Details zu einer Herstellergarantie unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung muss „hervorgehoben“ informiert werden.
Und diese hervorgehobene Information muss dann in die hervorzuhebenden Informationen auf der letzten Bestellseite im Online-Shop im Rahmen der sog. Button-Lösung aufgenommen werden. Eine Hervorhebung innerhalb einer Hervorhebung.
Das Thema habe ich im aktuellen Editorial der Fachzeitschrift BetriebsBerater aufgefasst, welches Sie hier nachlesen können:
Update: Liste mit den aktuell zuständigen Landesbehörden ergänzt
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen verschiedene Produkte und Webseiten barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Aktuell gibt es große Missverständnisse bezüglich des Inhalts der „Barrierefreiheitserklärung“, die von Unternehmen bereitgestellt werden muss. Wir erläutern die Details.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Neue Pflichten für Unternehmen
In unserem Detailbeitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfahren Sie die Grundlagen, insbesondere für wen das Gesetz gilt.
Außerdem haben wir einen Leitfaden „FAQ – Barrierefreie Webseiten“ erstellt, in dem wir die Umsetzung des BFSG auch aus technischer Sicht erläutern.
Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG
Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG auch die Erteilung von Informationen gemäß Anlage 3 zu dem Gesetz. In den letzten Wochen hat sich hierfür der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ etabliert.
Das ist etwas misslich, da dieser Begriff eigentlich schon für eine andere Erklärung „belegt“ ist, was im Zusammenhang mit dem BFSG zu vielen Missverständnissen führt.
Das BFSG verpflichtet Dienstleistungserbringer, dass diese
„die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung maßgebend.“
Das Gesetz verweist also ausschließlich auf die Anlage 3 Nr. 1, die wie folgt lautet:
Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab.
Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Von dieser für die Privatwirtschaft relevanten Vorgabe ist die Barrierefreiheitserklärung nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu unterscheiden.
Barrierefreiheitserklärung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Das BGG ist ein schon etwas älteres Gesetz aus dem Jahr 2002, das die Anforderungen an die Barrierefreiheit regelt, die von Trägern der öffentlichen Gewalt eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Dienststellen der Bundesverwaltung.
Für privatwirtschaftliche Unternehmen gilt das BGG grundsätzlich nicht.
§ 12b Abs. 1 BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
Die Inhalte dieser Erklärung legt § 12b Abs. 2 BGG fest:
1. Für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
- die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
- die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
- gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
- die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
- die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
Für öffentliche Stellen des Bundes sind demnach ausdrücklich dazu verpflichtet, nicht-barrierefreie Teile des Webseiteninhalts zu benennen.
Keine Auflistung nicht-barrierefreier Teile nach BFSG
Die Informationspflicht nach BFSG kennt keine Verpflichtung, die nicht-barrierefreien Teile der Dienstleistungen (also z.B. der Webseite) aufzuführen.
In der Gesetzesbegründung zum BFSG heißt es hierzu ausdrücklich:
Diese vom Dienstleister zu erstellenden Informationen entsprechen weitgehend der Barrierefreiheitserklärung, wie sie § 12 b BGG vorsieht. Die Richtlinie (EU) 2019/882 sieht allerdings nicht vor, dass der Dienstleistungserbringer in seinen Informationen auch angibt, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei sind und wie die Nichtkonformität begründet wird. Dies ist nicht erforderlich, da der Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen.
Wer die nicht-barrierefreien Teile seiner Webseite in der Erklärung auflistet, bietet zum einen Mitbewerbern, Verbraucherzentralen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden eine Grundlage für Abmahnungen.
Außerdem wird damit öffentlich dokumentiert, dass man gegen das Gesetz verstößt und somit auch vorsätzlich handelt. Dies dürfte bei der Verhängung eines möglichen Bußgeldes eine entscheidende Rolle spielen.
Folgen einer nicht-barrierefreien Webseite
Das Gesetz sieht mehrerer (gleichzeitig) bestehende Verpflichtungen vor, wenn die Dienstleistung nicht den Vorgaben des BFSG und der zugehörigen BFSGV entspricht:
- Verbot des Angebots und der Erbringung der Dienstleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG)
- Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung herzustellen (§ 14 Abs. 4 S. 1 BFSG)
- Information der Marktüberwachungsbehörde(n), dass die Dienstleistung nicht den Anforderungen der BFSGV genügt (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG)
Die Behörde kann dann ein mehrstufiges Verfahren einleiten, das im schlimmsten Fall zur Untersagung der Erbringung der Dienstleistung führen kann. Im Fall von Webseiten bedeutet dies, dass die nicht barrierefreien Teile der Webseite abgeschaltet werden müssen.
Außerdem drohen Bußgelder.
Wer hilft bei der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung?
Wenn Sie Ihre Webseite von einer Agentur betreuen lassen, ist deren Unterstützung für die Erstellung der Barrierefreiheitserklärung nach BFSG unerlässlich. Dabei geht es nicht darum, dass die Agentur Rechtsberatung durchführt, sondern dass sie klar benennt, mit welchen technischen Mitteln die Barrierefreiheit hergestellt wurde.
Daneben sollte auch immer rechtlicher Rat bei der Erstellung eingeholt werden. Da neben den technischen Anforderungen auch die rechtlichen Vorgaben an die Information zu erfüllen sind.
Da die Erklärung sehr individuell zu erstellen ist, insbesondere was die Beschreibung der angebotenen Dienstleistung, die Beschreibung, die zum Verständnis der Dienstleistung sowie die konkrete technische Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit betrifft, dürfte es keine passenden Standardmuster geben, die man übernehmen kann.
Letztlich ist die Anlage 3 zum BFSG das „Muster“, welches vom Unternehmen entsprechend auszufüllen ist.
Wo gehört die Barrierefreiheitserklärung hin?
Die Anlage 3 zum BFSG schreibt vor, dass die Informationen entweder in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ anzugeben sind.
Nach unserer Auffassung gehören die speziellen Informationen zum BFSG nicht in die AGB. Vielmehr sollte hierfür eine eigene Seite bereitgehalten und im Footer der Webseite verlinkt werden.
Update: Zuständige Marktüberwachungsbehörden nach dem BFSG
Die Bundesländer haben einen Staatsvertrag geschlossen, mit dem eine zentrale Marktüberwachungsbehörde in Sachsen-Anhalt geschaffen werden soll. Dieser Staatsvertrag wurde aber noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert, sodass diese Behörde noch nicht eingerichtet wurde.
Allerdings haben manche Bundesländer eigene Marktüberwachungsbehörden benannt, die für den Übergangszeitraum bis zur Einrichtung der zentralen Behörde für die Überwachung nach dem BFSG zuständig sind.
In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die wir aufgrund von Veröffentlichungen in den jeweiligen Gesetzblättern ausfindig machen konnten.
| Bundesland | zuständige Behörde | Rechtsgrundlage |
| Baden-Württemberg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Bayern | Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken in Coburg zuständig. Behördenname: Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern in Landshut zuständig. Behördenname: Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt | https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/marktueberwachung/bfsg.htm |
| Berlin | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Brandenburg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Bremen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Hamburg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Hessen | Regierungspräsidium Gießen | Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGZV) |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Niedersachsen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Nordrhein-Westfalen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Rheinland-Pfalz | das für die sozialen Angelegenheiten zuständige Ministerium | Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz* |
| Saarland | Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Verordnung über die Zuständigkeit zur Überprüfung der Konformität von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen | Barrierefreiheitsstärkungs-Zuständigkeitsverordnung |
| Sachsen-Anhalt | Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt | Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Schleswig-Holstein | das für Soziales zuständige Ministerium | Landesverordnung zur Bestimmung der Marktüberwachungsbehörde nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MübBFSGVO) |
| Thüringen | keine zuständige Behörde gefunden |
* In Rheinland-Pfalz ist die Zuständigkeit gerade unklar. In der Landesrechtsprechungsdatenbank steht, dass die Zuständigkeitsverordnung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 aufgehoben wurde. In diesem Gesetz heißt es aber:
„§ 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(3) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 26. Juni 2024 (GVBl. S. 290, BS 86-17) außer Kraft.“
Wir meinen, dass sich das „gleichzeitig“ aus Absatz 3 auf den Zeitpunkt in Absatz 2 bezieht. Da der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt das für die sozialen Angelegenheiten zuständige Ministerium weiterhin die Marktüberwachungsbehörde in Rheinland-Pfalz.
Nennung der zuständigen Behörde
Bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde muss die für das jeweilige Bundesland zuständige Marktüberwachungsbehörde in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannt werden.
Fazit
Unternehmen, die vom BFSG betroffen sind, haben ab dem 28. Juni 2025 nicht nur die grundsätzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zu erfüllen, sondern auch die Informationen nach Anlage 3 – für die sich der Begriff der Barrierefreiheitserklärung durchgesetzt hat – zu erteilen.
Dabei ist darauf zu achten, dass man sich mit dieser Erklärung nicht selbst an den „Pranger“ stellt und öffentlich erklärt, dass man das Gesetz nicht beachtet.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Barrierefreiheitserklärung.
In einem ausführlichen Aufsatz in der Fachzeitschrift WRP haben wir uns detailliert mit den Vorgaben für barrierefreie Webseiten auseinandergesetzt. Den Aufsatz können Sie hier im Volltext lesen:
Barrierefreie Webseiten – Ein Überblick über die Auswirkungen des BFSG
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und bringt insbesondere für Webseiten-Betreiber zahlreiche Änderungen mit sich. Ziel des BFSG ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die EU-Richtlinie 2019/882 umzusetzen.
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG richtet sich primär an Unternehmen im B2C-Bereich, insbesondere Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr – wozu neben klassischen Online-Shops auch zahlreiche weitere Angebot auf Webseiten gelten.
Solche Dienstleister sind aber ausgenommen, wenn sie Kleinstunternehmen sind. Das bedeutet, sie haben weniger als zehn Beschäftigte und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro.
Wichtig: Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter das BFSG fallen – etwa Agenturen oder IT-Dienstleister, die Webseiten und andere digitale Lösungen für Anbieter von B2C-Leistungen entwickeln –, sollten die Anforderungen des BFSG kennen und in ihren Leistungen umsetzen.
Ihre Kunden sind verpflichtet, barrierefreie Lösungen anzubieten. Damit diese „Zulieferer“ weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und den Anforderungen ihrer Auftraggeber entsprechen, müssen auch sie ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend barrierefrei gestalten.
Warum Barrierefreiheit wichtig ist
Barrierefreie Webseiten und Dienstleistungen ermöglichen es Unternehmen, neue Zielgruppen zu erschließen – nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Menschen oder Personen mit temporären Einschränkungen.
Zusätzlich steigert Barrierefreiheit die Benutzerfreundlichkeit (UX) und stärkt das Image eines Unternehmens nachhaltig.
Was sind die Anforderungen?
Webseiten müssen klar strukturiert, und sollten mit Screenreadern kompatibel und vollständig über die Tastatur bedienbar sein. Hohe Kontraste, Alternativtexte für Bilder und barrierefreie Formulare sind ebenso essenziell.
Außerdem muss auf der Website eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden – natürlich barrierefrei.
Konsequenzen bei Verstößen
Unternehmen, die die Anforderungen nicht umsetzen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Zuständig für die Überwachung ist die neue Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg.
Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Unser Leitfaden
In unserem Leitfaden, den wir gemeinsam mit Ria Weyprecht – Inhaberin und Gründerin der Agentur stolperfrei.digital – erstellt haben, erklären wir Ihnen, wie Sie Barrierefreiheit auf Ihrer Webseite herstellen können.
Im Jahr 2016 wurde die OS-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Online-Unternehmen müssen seitdem auf diese Plattform hinweisen und verlinken. Dies sorgte für massive Abmahnwellen. Nun die gute Nachricht: Die Plattform – und mit ihr die Pflicht zur Verlinkung – wird abgeschafft. Was bedeutet das für Sie?
Hintergrund
Die OS-Plattform und die zugrunde liegende ODR-Verordnung (VO 524/2013) ist eine Säule eines Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die zweite Säule ist die am gleichen Tage verkündete ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU).
In der Richtlinie werden die Grundlagen gelegt, dass die Mitgliedstaaten der EU nationale Schlichtungsstellen schaffen, an die sich ein Verbraucher wenden kann, wenn er Probleme mit einem Unternehmen hat.
Diese Schlichtungsstellen sollen die Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig (für den Verbraucher) klären und somit Gerichtsverfahren unnötig machen. Diese Richtlinie bleibt weiterhin bestehen.
Die OS-Plattform soll dem Verbraucher eine Möglichkeit bieten, sich bei grenzüberschreitenden Problemen an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dabei hat die OS-Plattform selbst keine Schlichtungen vorgenommen. Sie hat lediglich eingehende Beschwerden an das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweils zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.
Lediglich 2 % aller über die Plattform eingereichten Beschwerden wurden überhaupt an eine nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet – was 200 Beschwerden pro Jahr bedeutet.
Die Sinnhaftigkeit dieser Plattform wurde von Anfang an kritisiert.
Abschaffung der OS-Plattform zum 20. Juli 2025
Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschafft, das regelt die am 30.12.2024 veröffentlichte Verordnung 2024/3228. Damit verbunden fällt auch die Pflicht für Online-Unternehmen weg, auf diese Plattform zu verlinken.
Einstellung der Beschwerdemöglichkeit am 20. März 2025
Art. 2 Abs. 2 der VO 2024/3228 legt fest, dass die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform bereits am 20. März 2025 eingestellt wird.
Ab diesem Tag können Verbraucher also keine Beschwerden mehr einreichen.
Informationspflicht zur OS-Plattform besteht noch bis 20. Juli 2025
Allerdings besteht für Online-Unternehmen noch bis zum 20. Juli 2025 die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Einen Mehrwert hat diese Informationspflicht ab dem 20. März aber nicht mehr, da der Verbraucher diese Plattform dann nicht mehr nutzen kann.
Je nachdem, wie Unternehmen aktuell ihre Informationspflicht erfüllen, müsste dieser Hinweis angepasst werden. Wird in dem Hinweis explizit darauf hingewiesen, dass Verbraucher die OS-Plattform nutzen können, um eine Beschwerde einzureichen, wäre diese Information ab dem 20. März falsch.
Ab dem 20. Juli 2025 sollte der Hinweis auf die OS-Plattform von der Website und aus den AGB (und allen anderen Stellen) entfernt werden.
Hinweis auf Teilnahme an Schlichtungsverfahren muss weiter erteilt werden!
Von dem Hinweis auf die OS-Plattform ist die Information zu unterscheiden, ob das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. Diese Informationspflicht kommt aus § 36 VSBG bzw. der oben erwähnten ADR-Richtlinie und bleibt bestehen!
Aktuell finden sich im Impressum und in den AGB häufig Texte wie dieser:
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Der erste Satz muss also ab 20. Juli 2025 entfernt werden. Der zweite Satz muss aber zwingend bestehen bleiben! Allerdings stehen auch hierbei Änderungen an. Aus dem Bundesministerium der Justiz gibt es seit Oktober 2024 einen Referentenentwurf, nach dem auch diese zweite Informationspflicht weitgehend abgeschafft werden soll. Durch die vorgezogene Bundestagswahl ist allerdings fraglich, ob es noch zu dieser Änderung kommen wird.
Kündigung von Unterlassungserklärungen prüfen
Gerade in den Anfangsjahren der OS-Plattform gab es zahlreiche Abmahnungen zu dem Thema, etwa weil gar nicht auf die Plattform hingewiesen wurde oder der Link nicht klickbar war. Aufgrund dieser Abmahnungen gaben viele Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Diese verpflichtet – vereinfacht gesagt – bis in alle Zukunft auf die Plattform zu verlinken.
Trotz Abschaffung der Plattform gilt die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung weiter, da es sich hierbei um einen Vertrag handelt.
Unternehmen, die eine Unterlassungserklärung zu dem Thema abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob man diese kündigen kann.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass die OS-Plattform endlich abgeschafft wird. Daraus ergeben sich folgende ToDo für Online-Unternehmen:
- Anpassung von Impressum und AGB
- Unterlassungserklärungen prüfen
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist unbedingt zu prüfen, ob man diese kündigen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Aufgaben.
Gemäß Art. 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) müssen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (Charge Point Operator – CPO) ab dem 14. April 2025 neue Vorgaben in Bezug auf die Bereitstellung von Daten umsetzen.
Diese Anforderung hat den Hintergrund, dass die Datenbereitstellung von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Ladeinfrastruktur ordnungsgemäß funktioniert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 benennen die Mitgliedstaaten eine ID-Registrierungs-Organisation („IDRO“). Die IDRO vergibt und verwaltet bis zum 14. April 2025 individuelle Identifizierungscodes („ID“): Mithilfe dieses individuellen Identifizierungscodes können die Betreiber von Ladepunkten und E-Mobilitätsdienstleister identifiziert werden.
Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder – gemäß den vertraglichen Vereinbarungen – deren Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass statistische und dynamische Daten über die betriebene Ladeinfrastruktur oder die damit verbundenen Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Unter die statistischen Daten fallen insbesondere die geografische Lage der Ladepunkte, Anzahl der Anschlüsse, Kontaktdaten des Eigentümers und des Betreibers der Ladestation, Betriebszeiten, Stromart (AC/DC), maximale Ladeleistung (kW) der Ladestation bzw. des Ladepunkts sowie ID-Codes mindestens des Betreibers des Ladepunkts. Zu den dynamischen Daten zählen der Betriebszustand (betriebsbereit/außer Betrieb), die Verfügbarkeit (im Betrieb/nicht in Betrieb), der Ad-hoc-Preis und die Angabe, ob der Fahrstrom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen geliefert wird (Ja/Nein).
Ferner hat jeder Betreiber bzw. – gemäß den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen – der Eigentümer der Ladepunkte eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) einzurichten, die einen freien und uneingeschränkten Zugang zu den vorgenannten Daten bietet, und den nationalen Zugangspunkten Informationen über diese API zu übermitteln.
Bis zum 31.12.2024 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Daten allen Nutzern, insbesondere E-Mobility Service-Providern (eMSP) und E-Mobility Usern, in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorgaben ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens und einheitlicher Standards in Bezug auf die Datenbereitstellung zur Nutzung der Elektromobilität, als eine von vielen Maßnahmen, um die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Europa voranzubringen.
Diese neuen europarechtlichen Vorgaben sind bei der Gestaltung von Verträgen im Bereich der Erbringung von Betriebsleistungen des CPO bzw. eMSP umzusetzen.