Zur Aufklärungspflicht eines unberechtigt Abgemahnten über den wahren Täter

Zur Aufklärungspflicht eines unberechtigt Abgemahnten über den wahren Täter

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19

Mit Urteil vom 17.12.2020 entschied der BGH, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, keine zusätzlichen Kosten tragen muss, wenn er sein Wissen über den wahren Täter bis zur Klage zurückhält.

Sachverhalt
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die Klägerin mahnte diesen ab, weil über den Anschluss Urheberrechtsverletzungen mittels einer Tauschbörse begangen wurden. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, teilte aber zugleich mit er selbst habe die Verletzung nicht begangen. Er teilte nicht mit, wer tatsächlich Täter war, obwohl er dies zu diesem Zeitpunkt bereits wusste. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz. Erst im Rahmen des gerichtlichen Rechtsstreits gab der Beklagte bekannt, wer der eigentliche Täter der Urheberrechtsverletzung war. Die Klägerin beantragte daraufhin, dass festgestellt wird, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen. Durch das vorliegende Urteil hat der BGH die Klage ebenfalls mit nachfolgender Begründung abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses eine über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung begangen hat. Diese kann er aber über eine sekundäre Darlegungslast widerlegen, wenn er darlegt, wer ansonsten als Täter in Betracht kommt. Die Klägerin war der Auffassung, dass es eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung darstellte, dass der Beklagte erst im Rahmen des Klageverfahrens, mitgeteilt habe, wer der eigentliche Täter sei, da der Klägerin dadurch die Kosten der Klage auferlegt wurden.

Eine solche sieht der BGH nicht als gegeben an. Der Beklagte habe die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich abgegeben und zeitgleich deutlich gemacht, dass er selbst die Verletzungshandlung jedenfalls nicht begangen habe. Auch eine Sonderbeziehung, die eine Verpflichtung des Beklagten begründet habe, den Namen zu nennen, habe es nicht gegeben. Schließlich habe auch keine vertragliche Nebenpflicht vorgelegen, die den Beklagten dazu verpflichtet habe, den Namen zu nennen.
Für eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung fehle es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass überhaupt eine Schädigungsabsicht vorlag. Außerdem lagen nach Ansicht des BGHs keine besonderen Umstände vor, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden, verwerflich machen.

Eine Anschlussinhaberschaft begründe auch keine Sonderverbindung, die Aufklärungspflichten auslöse. Solange keine schon bestehende Störerhaftung vorliege, würden Verbindungen tatsächlicher Art nicht dazu ausreichen, um eine Aufklärungspflicht auszulösen. Im Einzelfall könne eine Aufklärungspflicht zwar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgelöst werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem der Anschlussinhaber zumindest darüber aufklärte, die Verletzung nicht selbst begangen zu haben.

Auch die die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, mit der er die Vermutung widerlegen könne, selbst Täter zu sein, begründe keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Pflicht dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Sie verstieße auch gegen § 8 Abs. 1 TMG.

Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB, die den Anschlussinhaber dazu verpflichte, den Täter zu benennen, liege auch nicht vor. Der Erhalt einer Abmahnung liege nicht im objektiven Interesse des nicht verantwortlichen Anschlussinhabers. Wenn er selbst gar nicht Schuldner eines Unterlassungsanspruches sei, habe er auch kein Interesse daran den Abmahnenden klaglos zu stellen, weil er keine höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens fürchten müsse.

Schließlich liege jedenfalls im vorliegenden Fall auch keine Nebenpflichtverletzung aus einem Unterlassungsvertrag vor, die eine Aufklärungsplicht begründe. Der BGH führt allerdings ausdrücklich aus, dass es nicht generell ausgeschlossen sei, dass sich aus einem Unterlassungsvertrag eine Nebenpflicht des Abgemahnten ergebe, den Abmahnenden über den Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Welche besonderen Umstände aber dazu vorliegen müssten, damit man dem Unterlassungsvertrag eine solche Nebenpflicht entnehmen könne, führt er dagegen nicht aus. In erster Linie diene die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten jedenfalls dazu, den Abmahnenden durch Beseitigung der Wiederholungsgefahr klaglos zu stellen. Insbesondere dann, wenn der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung nicht förmlich anerkenne oder zum Ausdruck bringe, dass er zurecht abgemahnt worden sei und erst recht, wenn er, wie vorliegend, vorträgt, dass er zu Unrecht abgemahnt worden sei, liege keine Nebenpflicht zur weiteren Aufklärung vor. Im Einzelfall sei es aber nicht ausgeschlossen, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont ein Wille zur Übernahme weiterer Nebenpflichten anzunehmen sei.

Stellungnahme
Das vorliegende Urteil stellt eine gewisse Entlastung für Anschlussinhaber dar. Diese müssen jedenfalls dann, wenn Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast offenlegen, wer ansonsten als Täter in Betracht kommt. Im Regelfall hat es für sie jedoch keine negativen Folgen, wenn außergerichtlich zunächst keine weitere Aufklärung erfolgt.

Das Urteil des BGH scheint zunächst im Widerspruch zum Urteil des Bundeverfassungsgerichts vom 03. April 2019 – 1 BvR 2556/17 – zu stehen. In diesem entschied das Gericht, dass der Anschlussinhaber die entstehenden Kosten zu tragen habe, wenn er der sekundären Darlegungslast nicht nachkomme. Auch das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen. Im damaligen Verfahren wollten die Beklagten aber keine Auskunft darüber abgeben. Damit konnten sie die Vermutung der Täterschaft nicht entkräften. Vorliegend wurde der Darlegungslast dagegen nachgekommen, aber erst im Verfahren. Die Sachverhalte unterscheiden sich insofern.
Sofern der BGH ausführt, dass es im Einzelfall nicht ausgeschlossen sei, dass sich eine Nebenpflicht zur Aufklärung schon aus einem Unterlassungsvertrag ergebe, so wirft dies die Frage auf, wie ein solcher Fall aussehen könnte. Der BGH führt selbst aus, dass dann, wenn ein Abgemahnter nicht zum Ausdruck bringe, dass er zurecht abgemahnt worden sei, weitere Nebenpflichten wohl nicht vereinbart worden sind. Ein Fall in dem der Anschlussinhaber eine Verletzungshandlung nicht selbst begangen hat, aber dennoch den Anspruch vollständig anerkennt und objektiv den Willen äußert weitere Aufklärung leisten zu wollen, erscheint doch recht abwegig.

Wenn dem Anschlussinhaber tatsächlich bekannt ist, wer die Verletzungshandlung begangen hat, dürfte ihm in der Praxis, trotz fehlender Verpflichtung, dazu zu raten sein, schon vor einem Prozess darüber aufzuklären. Da der eigentliche Täter der Verletzungshandlung ansonsten im Rahmen des Schadensersatzes auch die Kosten des Prozesses gegen den Anschlussinhaber tragen muss, stellt es ein erhebliches Kostenrisiko für diesen dar, wenn der Anschlussinhaber die Information zunächst für sich behält.

Verknüpfte Anwälte

Stephan Breckheimer, LL.M.
Stephan Breckheimer, LL.M.

Partner, Fach­an­walt für Ur­he­ber- und Me­di­en­recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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