Der Widerrufsbutton kommt

Der Widerrufsbutton kommt

27.03.2024 E-Commerce

Verbraucher können online schnell und einfach Verträge abschließen. In Zukunft soll das auch für die Ausübung des Widerrufsrechtes gelten. Dazu wird der Widerrufsbutton geschaffen. Die EU macht neue Vorgaben für Online-Shops.

Im November wurde die neue Richtlinie (EU) 2023/2673 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Kernanliegen dieser Richtlinie ist es, die Regelungen über Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in die Verbraucherrechterichtlinie zu integrieren.

Aber es wird auch das allgemeine Widerrufsrecht angepasst. Der Verbraucher erhält eine neue Möglichkeit, sein Widerrufsrecht auszuüben.

Neue Widerrufsfunktion

Über eine Widerrufsfunktion – wie es in der Richtlinie heißt – soll der Verbraucher auf eine Seite gelangen, auf der er mehrere Angaben tätigen und dort dann seinen Widerruf absenden kann.

In Anlehnung zum Kündigungsbutton aus § 312k BGB hat sich bereits der Begriff „Widerrufsbutton“ durchgesetzt.

Genaue Vorgaben zur Beschriftung

Der Widerrufsbutton ist mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Der Button, mit dem der Widerruf dann abgesendet wird, muss mit den Worten Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein.

Hat der Verbraucher den Widerruf über diese Funktion abgesendet, muss der Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per Mail) bestätigt werden.

Zahlreiche offene Fragen zum Widerrufsbutton

Der EU-Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der neuen Vorschriften leider für ein sehr komplexes Regelungsregime entschieden. Dies führt dazu, dass noch viele Fragen offen sind, wie der Widerrufsbutton in der Praxis umgesetzt werden muss.

So ist z.B. unklar, für welche Verträge der Widerrufsbutton in Zukunft angeboten werden muss. Fest steht, dass für Bestellungen, die per Post, Fax oder Telefon eingingen, der Button nicht bereitgestellt werden muss. In Online-Shops dagegen muss dieser eingebettet werden.

Was aber ist mit Bestellungen per E-Mail, WhatsApp oder ähnlichen Kommunikationsmitteln?

Außerdem ist die neue Funktion „hervorgehoben“ auf der Website zu platzieren. Wie genau das umzusetzen ist, wird wohl auch erst die Rechtsprechung klären müssen. Die Aufnahme einer bloßen Verlinkung in die Linkliste im Footer der Website neben „Impressum“ und „Datenschutzerklärung“ dürfte nicht ausreichend sein.

Wenn auf der Website auch ein Kündigungsbutton vorhanden sein muss, der Verbraucher widerrufen will, aber aus Versehen die Kündigungsfunktion nutzt, wird auch zu klären sein, welche Bedeutung diese Erklärung dann hat. Kann man die eindeutig als Kündigung beschriftete Funktion nachträglich als Widerruf umgedeutet werden?

Diese und andere Fragen sind aktuell noch offen. Es ist damit zu rechnen, dass nach der Einführung des Widerrufsbuttons erst einige Gerichtsprozesse geführt werden müssen, damit rechtliche Sicherheit für Unternehmen entsteht.

Anpassung der Widerrufsbelehrung

Neben der technischen Implementierung im Online-Shop muss dann auch noch die Widerrufsbelehrung angepasst werden. Hierfür wird die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung geändert.

Umsetzung der neuen Vorgaben

Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie noch in nationales Recht umsetzen. Bis zum 19. Dezember 2025 müssen die neuen gesetzlichen Regelungen erlassen und veröffentlicht sein. Diese gelten dann ab 19. Juni 2026.

Fazit

Man muss noch abwarten, wie Deutschland die europäischen Vorgaben in nationales Recht umsetzt. Bis dahin ist aber noch etwas Zeit. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Die neuen Regelungen haben wir auf versandhandelsrecht.de für Sie im Detail dargestellt.

Autor

Martin Rätze
Martin Rätze

Diplom-Wirtschaftsjurist (angestellt)

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

Verknüpfte Anwälte

Stephan Schmidt
Stephan Schmidt

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, CIPP/E

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

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